Urteil des BVerwG vom 27.10.2003

Urteil vom 27.10.2003

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 66.03
OVG 1 So 109/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Oktober 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. September
2003 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdever-
fahren wird abgesehen.
- 2 -
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen, weil - abgesehen von
weiteren Zulässigkeitserfordernissen - der angefochtene Beschluss des Oberverwal-
tungsgerichts nach § 152 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten wer-
den kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Ge-
richtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abge-
sehen.
Bardenhewer
Hahn
Graulich