Urteil des BVerwG vom 28.08.2008

Urteil vom 28.08.2008

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 65.08 (6 PKH 18.08)
VGH 7 CE 08.2127
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. August 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn
und Dr. Graulich
beschlossen:
Das als Beschwerde zu wertende Rechtsmittel des Klä-
gers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 19. August 2008 wird verworfen.
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Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskos-
tenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abge-
lehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
Das als Beschwerde zu wertende Rechtsmittel ist unzulässig, weil Entschei-
dungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten
werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen
gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung
eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist
abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten
Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m.
§§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von
Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3
GKG abgesehen.
Dr. Bardenhewer Dr. Hahn Dr. Graulich
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