Urteil des BVerwG vom 31.05.2006

Zustellung, Bekanntgabe, Verzicht, Klagefrist

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 65.05
VG 10 W 1120/05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Mai 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn und
Büge
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Ham-
burg vom 30. Juni 2005 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Grundsatz- (I.) und Verfahrensrüge (II.) gestützte Beschwerde ge-
gen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
I. Der Kläger stützt seine Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auf insge-
samt sechs (1. bis 6.) für klärungsbedürftig gehaltene Fragen.
1. Für grundsätzlich klärungsbedürftig hält der Kläger die Frage, ob der Wider-
spruch gegen einen Verwaltungsakt eines Kreiswehrersatzamtes innerhalb ei-
nes Jahres zulässig ist, wenn es in der Rechtsbehelfsbelehrung heißt, er könne
innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe erhoben werden. Diese Rüge
bleibt ohne Erfolg, weil die Frage für die hier vorliegende Fallgestaltung aus den
unter 4. erörterten Gründen ohne weiteres zu verneinen ist.
2. Der Kläger hält außerdem die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob
es für die Annahme eines gemäß § 9 VwZG a.F. (= § 8 VwZG i.d.F. des Geset-
zes vom 12. August 2005, BGBl I S. 2354) der Heilung fähigen Zustellungs-
mangels ausreiche, dass die Behörde den Willen hatte, dem Adressaten das
Schriftstück durch einfache Zuleitung bekannt zu machen. Diese Frage sei er-
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heblich, denn das Verwaltungsgericht gehe in seinem Urteil davon aus, bei der
Übergabe des Musterungsbescheides an den Kläger sei zwar die zwingende
Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 2 VwZG a.F. (= § 5 Abs. 1 Satz 3 n.F.) nicht ein-
gehalten worden. Der Fehler sei aber nach § 9 VwZG a.F. geheilt worden. Das
Verwaltungsgericht habe zutreffend angenommen, dass eine Heilung von Zu-
stellungsmängeln nur möglich sei, wenn die Behörde den Willen gehabt habe,
eine Zustellung vorzunehmen. Soweit das Verwaltungsgericht aber ausgeführt
habe, für die Annahme des Zustellungswillens reiche es aus, dass die Behörde
das zuzustellende Schriftstück dem Empfangsberechtigten zuleite, sei ihm nicht
zu folgen. Eine - vom Zustellungswillen der Behörde getragene - Zustellungs-
handlung sei jedenfalls auch darauf gerichtet, die Zustellung formgerecht vor-
zunehmen. Danach komme die Heilung eines Zustellungsmangels nur in Be-
tracht, wenn die Behörde jedenfalls die Intention gehabt habe, nicht nur bekannt
zu geben, sondern förmlich zuzustellen. Die grundsätzliche Bedeutung der
Frage liege darin, dass das Bundesministerium der Verteidigung mit Erlass vom
29. Dezember 1997 (VMBl. 1998, 136) angeordnet habe, dass die nach-
geordneten Wehrersatzbehörden in der Rechtsbehelfsbelehrung der von ihnen
erlassenen belastenden Verwaltungsakte beim Beginn der Widerspruchsfrist
auf die Bekanntgabe abzustellen hätten. Diese Anordnung verstoße gegen § 33
Abs. 1 Satz 1 WPflG, wonach die Widerspruchsfrist erst mit der Zustellung des
Bescheides zu laufen beginne.
Die aufgeworfene Frage wäre in der Allgemeinheit, in der sie vom Kläger for-
muliert worden ist, in dem mit der Beschwerde angestrebten Revisionsverfah-
ren nicht zu beantworten. Soweit sie nach den tatsächlichen Feststellungen des
Verwaltungsgerichts im Streitfall entscheidungserheblich ist, kann sie auf der
Grundlage der vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
auch ohne vertiefte Prüfung in einem Revisionsverfahren beantwortet werden.
Nach § 44 Abs. 1 WPflG, hier anzuwenden in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 20. Februar 2002 (BGBl I S. 954), waren die im Wehrpflichtgesetz
vorgesehenen Bescheide - und somit auch die Musterungsbescheide (§ 19
Abs. 4 WPflG) - zuzustellen (Satz 1); für das Zustellungsverfahren galt das
Verwaltungszustellungsgesetz in seiner damaligen Fassung (Satz 2). Dieser
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Verpflichtung ist die Wehrersatzbehörde bei der Musterung des Klägers in der
Weise nachgekommen, dass sie diesem den Musterungsbescheid am Tag der
Musterung durch einen Bediensteten aushändigen ließ (§ 5 Abs. 1 Satz 1
VwZG a.F.); dabei wurde das Datum der Aushändigung auf dem Bescheid
vermerkt (§ 5 Abs. 1 Satz 3 VwZG a.F.). Dagegen verzichtete die Behörde dar-
auf, den Kläger gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 VwZG a.F. ein Empfangsbekenntnis
unterzeichnen zu lassen und dieses sodann zu ihren Akten zu nehmen. Dieser
Verzicht entsprach, wie der Kläger vor dem Verwaltungsgericht vorgetragen
und die Beklagte nicht in Abrede gestellt hat, einer ständigen behördlichen
Praxis und diente der Vereinfachung der Aktenführung.
Das Verwaltungsgericht hat diesen Sachverhalt zu Recht dahin gewürdigt, dass
der in dem Verzicht auf die Einholung eines Empfangsbekenntnisses liegende
Zustellungsmangel gemäß § 9 VwZG a.F. durch die nachweisliche Übergabe
des Bescheides am Munsterungstage geheilt wurde. Allerdings setzt die An-
wendung des § 9 VwZG a.F. nach der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts (vgl. Urteile vom 15. Januar 1988 - BVerwG 8 C 8.86 - Buchholz
340 § 9 VwZG Nr. 12 und vom 18. April 1997 - BVerwG 8 C 43.95 - BVerwGE
104, 301 = Buchholz 401.0 § 191 AO Nr. 7) voraus, dass die Behörde den Wil-
len hatte, eine Zustellung vorzunehmen. Diese Voraussetzung war hier jedoch
zweifelsfrei erfüllt, und zwar auch dann, wenn der erforderliche Zustellungswille
nicht nur auf die Übermittlung des Schriftstücks als solche, sondern darüber
hinaus auch auf dessen Bekanntgabe in den besonderen Formen des Verwal-
tungszustellungsrechts zu beziehen sein sollte (vgl. Urteil vom 15. Januar 1988
a.a.O.). Denn der Verzicht der Behörde auf die Einholung eines Empfangsbe-
kenntnisses lässt weder an ihrem Bekanntgabewillen noch daran zweifeln, sich
zur Bekanntgabe einer besonderen Bekanntgabeform nach dem Verwaltungs-
zustellungsgesetz zu bedienen, nämlich der Aushändigung des Bescheides an
den Empfänger durch einen Bediensteten gemäß § 5 Abs. 1 VwZG a.F. Viel-
mehr hat die Behörde mit dem Verzicht auf die Einholung eines Empfangsbe-
kenntnisses vor allem ihre eigenen Interessen missachtet, denn das Emp-
fangsbekenntnis dient dem Nachweis des Zeitpunktes, zu dem der Empfänger
von dem Zugang des zuzustellenden Schriftstücks Kenntnis erlangt hat und
bereit war, dieses entgegenzunehmen (vgl. Engelhardt/App, Verwaltungszustel-
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lungsgesetz, 6. Aufl. 2004, § 5 Rn. 10). Entgegen der Auffassung des Klägers
ist die von der Beklagten praktizierte Verfahrensweise mit einer lediglich form-
losen Übersendung von Schriftstücken nicht gleichzusetzen. Mit der persönli-
chen Aushändigung des Bescheides und dem dort angebrachten Vermerk des
Zustellungsdatums durch den Bediensteten erfüllt die Beklagte gerade diejeni-
gen Anforderungen in § 5 Abs. 1 VwZG, die unter dem Gesichtspunkt des
Empfängerschutzes wesentlich sind, insbesondere den Gefahren für die
Kenntniserlangung bei einer Übermittlung durch einfachen Brief vorbeugen.
3. Aus den vorstehend dargelegten Gründen kann auch die Frage, ob es „für
die Annahme des Zustellungswillens unschädlich (ist), wenn die Behörde be-
wusst und systematisch die Zustellungsvorschriften missachtet und ausdrück-
lich die in gesetzlicher Form vorzunehmende und zu beurkundende Übergabe
des Schriftstücks zu verhindern versucht“, die Zulassung der Revision nicht
rechtfertigen. Denn nach dem Gesagten stellt selbst der systematische Verzicht
der Beklagten auf die Einholung eines Empfangsbekenntnisses ihren Zustel-
lungswillen bei der Aushändigung der Musterungsbescheide nicht in Frage.
Entgegen der Auffassung des Klägers kann der Beklagten im Verhältnis zum
Empfänger kein treuwidriges Verhalten zur Last gelegt werden. Wie bereits
dargelegt, begibt sich die Beklagte mit dem Verzicht auf die Einholung eines
Empfangsbekenntnisses eines Beweismittels, welches sie unter Umständen
benötigt, wenn der Empfänger bestreitet, den Bescheid überhaupt oder zu
einem bestimmten Zeitpunkt erhalten zu haben. Demgegenüber wird jedenfalls
durch den Vermerk des Zustellungsdatums auf dem ausgehändigten Bescheid
die Aufmerksamkeit des Empfängers darauf gelenkt, dass nach Maßgabe der
Rechtsbehelfsbelehrung die Widerspruchsfrist zu laufen beginnt.
4. Außerdem hält der Kläger die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob
die vierzehntägige Widerspruchsfrist bei belastenden Verwaltungsakten im
Wehrpflichtrecht auch dann zu laufen beginnt, wenn in der Rechtsbehelfsbeleh-
rung auf die Bekanntgabe abgestellt wird. Die Frage ist in der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts für die vergleichbare Situation bei der Zustel-
lung mit Postzustellungsurkunde und dabei erfolgender Belehrung über die
Klagefrist bereits geklärt. Wird in einem solchen Fall der Widerspruchsbescheid
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dem Adressaten mit Postzustellungsurkunde zugestellt, ist der Hinweis, die
Klagefrist beginne mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides - statt mit
dessen Zustellung - zu laufen, weder unrichtig noch irreführend (§ 58 Abs. 2
VwGO). Diese Belehrung über den Beginn der Klagefrist entspricht vielmehr der
Rechtslage, weil der Widerspruchsbescheid in der besonderen Form der
Zustellung mit Postzustellungskunde bekannt gegeben wird und bei dieser Zu-
stellungsart die Zustellung auch aus der Sicht des Empfängers stets zugleich
die Bekanntgabe ist (Urteil vom 27. April 1990 - BVerwG 8 C 70.88 - Buchholz
310 § 74 VwGO Nr. 9). Diese rechtliche Beurteilung trifft auch auf die vorlie-
gende Situation bei der Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbe-
kenntnis (§ 5 Abs. 1 VwZG) und dabei erfolgender Belehrung über die Einle-
gung des Widerspruchs nach § 33 Abs. 1 Satz 1 WPflG zu. Auch hier können
Zustellung und Bekanntgabe nicht auseinander fallen, so dass beim Adressaten
kein Irrtum über den Lauf der Widerspruchsfrist entstehen kann. Die
Rechtsbehelfsbelehrung eines nach § 5 Abs. 1 VwZG zugestellten Muste-
rungsbescheides, nach welcher der Widerspruch innerhalb von zwei Wochen
nach „Bekanntgabe“ des Bescheides erhoben werden kann, ist daher nicht zu
beanstanden.
5. Der Kläger wirft weiterhin die Frage auf, ob bei der von Gesetzes wegen vor-
geschriebenen Zustellung eines Bescheides die auf die bloße Bekanntgabe
abstellende Rechtsbehelfsbelehrung geeignet ist, einen die Rechtsfolge des
§ 58 Abs. 2 VwGO hervorrufenden Irrtum insoweit zu erregen, als der Adressat
nach wie vor die förmliche Zustellung erwarten kann. Diese Frage bedarf nach
den vorangegangenen Ausführungen für die hier gegebene Fallkonstellation
ebenfalls nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Die Belehrung, die
Klagefrist oder die Widerspruchsfrist beginne mit Bekanntgabe - statt Zustel-
lung - des Widerspruchsbescheides bzw. Ausgangsbescheides zu laufen, kann
- wie bereits erwähnt - keinen Irrtum des Adressaten über den Beginn der
Rechtsbehelfsfrist hervorrufen und dadurch die rechtzeitige Klageerhebung
oder Widerspruchseinlegung erschweren, wenn der Bescheid ihm im Wege der
Zustellung mit Postzustellungsurkunde oder nach § 5 Abs. 1 VwZG bekannt
gegeben worden ist. Denn bei diesen Zustellungsarten ist die Zustellung auch
aus der Sicht des Empfängers stets zugleich die Bekanntgabe. Daran kann ein
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Zustellungsempfänger bei vernünftiger Überlegung nicht zweifeln. Geradezu
fernliegend ist die Annahme des Klägers, der rechtskundige Empfänger könne
nach einem Zustellungsmangel, wie er hier vorliegt, weiterhin eine förmliche
Zustellung erwarten. Sollte dieser den Zustellungsmangel bemerken, der auf
der fehlenden Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses beruht, so wird er
gleichwohl mit Blick auf § 9 VwZG a.F. (= § 8 VwZG n.F.) seine Rechte durch
fristgemäße Widerspruchseinlegung zu wahren wissen.
6. Schließlich hält der Kläger für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob eine un-
richtige Rechtsbehelfsbelehrung dazu führen kann, dass § 58 Abs. 2 VwGO
nicht eingreift, während bei sonst gleichem Sachverhalt die Widerspruchsfrist
bei richtiger Rechtsbehelfsbelehrung zu laufen beginnen würde. Die Rüge bleibt
ohne Erfolg. Sie ist nicht entscheidungserheblich. Nach den zutreffenden
Ausführungen des Verwaltungsgerichts enthält die Rechtsmittelbelehrung den
in § 58 Abs. 1 VwGO geregelten Mindestinhalt und erweckt auch im Empfänger
keinen Irrtum über den Beginn der Rechtsbehelfsfrist (Urteil S. 8).
II. Mit der Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) macht der Kläger eine
Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (1.) und einen Fehler bei der
Urteilsbegründung (2.) geltend.
1. Entgegen dem Vorbringen des Klägers hat das Verwaltungsgericht nicht da-
durch seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, dass es zur Frage
der ordnungsgemäßen Zustellung des Musterungsbescheides keinen Zeugen-
beweis erhoben hat, denn es musste dem entsprechenden Beweisangebot des
Klägers in Anbetracht seiner rechtlichen Überzeugung von der Bedeutung des
„Zustellungswillens“ im Rahmen von § 9 VwZG a.F. nicht nachkommen. Das
Verwaltungsgericht hat, gestützt auf höchstrichterliche Rechtsprechung, die
Ansicht vertreten, ein „Zustellungswille“ als Voraussetzung für einen zwar feh-
lerhaften, aber heilungsfähigen Zustellungsvorgang liege immer schon dann
vor, wenn die Behörde das zuzustellende Schriftstück dem Empfangsberechtig-
ten zuleite. Als tatsächliche Anhaltspunkte dafür hat es die unstreitigen Um-
stände gewertet, dass dem Kläger der Musterungsbescheid am 23. Februar
2004 ausgehändigt wurde und darüber ein Aushändigungsvermerk auf dem
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Musterungsbescheid angebracht wurde. Es hat daraus gefolgert, dass an der
Absicht der Behörde, damit Rechtsfolgen auszulösen „im vorliegenden Fall kein
Zweifel (besteht)“ (Urteil S. 7/8). Es hat somit die genannten Umstände für die
erforderliche Feststellung des Zustellungswillens aus Rechtsgründen genügen
lassen. Insbesondere musste sich nach seiner - zutreffenden - Ansicht der be-
hördliche Zustellungswille nicht auch auf die Einholung eines Empfangbekennt-
nisses nach § 5 Abs. 1 Satz 2 VwZG a.F. erstrecken. Angesichts dessen war
für die vom Kläger erstrebte Aufklärung kein Raum.
2. Der Kläger rügt außerdem die Verletzung der Begründungsanforderungen in
§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es fehle
für die Annahme, der Wehrpflichtige dürfe nach bloßer Aushändigung des Mus-
terungsbescheides noch dessen formgerechte Zustellung erwarten, an jeder
Grundlage, sei auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil ihr die Rechtsprechung
des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom
8. Januar 1997 (OVG Bs II 183/96) über die Heilungsmöglichkeit nach § 9
VwZG a.F. bei einer in verfahrensfehlerhafter Weise formlos übersandten Ge-
nehmigung entgegenstehe. Von dieser Rechtsprechung weiche das Verwal-
tungsgericht ab. Das rechtfertige zwar nicht die Divergenzrüge, rufe aber einen
Fehler bei der Urteilsbegründung hervor. Ein Hamburger Kläger dürfe erwarten,
dass sich das Verwaltungsgericht Hamburg im Urteil mit der Rechtsprechung
des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts jedenfalls rudimentär auseinan-
der setze, wenn es von ihr abweichen wolle.
Die Rüge bleibt ohne Erfolg. Nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO müssen in einem
Urteil die Gründe angegeben werden, die für die richterliche Überzeugung lei-
tend gewesen sind. Diese Vorschrift verpflichtet das Gericht, in den Urteils-
gründen die tatsächlichen Umstände und rechtlichen Erwägungen wieder-
zugeben, die es bestimmt haben, die Voraussetzungen für seine Entscheidung
als erfüllt anzusehen. Das Urteil muss erkennen lassen, dass das Gericht den
ermittelten Tatsachenstoff wertend gesichtet hat und in welchen konkreten Be-
zug es ihn zu den angewendeten Rechtsnormen gesetzt hat (Urteil vom
18. Februar 1981 - BVerwG 6 C 159.80 - BVerwGE 61, 365 = Buchholz 448.0
§ 25 WPflG Nr. 119).
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Dies hat das Verwaltungsgericht insbesondere hinsichtlich der Anforderungen
an die Heilungsregelung in § 9 VwZG a.F. in rechtlicher und tatsächlicher Hin-
sicht getan. Dabei hat es sich umfangreich mit verwaltungsgerichtlicher Judika-
tur befasst und am Ende maßgeblich auf die Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts gestützt. Ein Begründungsmangel i.S.d. § 108 Abs. 1 Satz 2
VwGO liegt nicht darin, dass es sich mit einzelnen Judikaten nicht auseinander
gesetzt hat. Abgesehen davon ist - wie bereits oben ausgeführt - die formlose
Übersendung eines Bescheides nicht mit der Aushändigung eines Bescheides
nach § 5 Abs. 1 VwZG gleichzusetzen, die ohne Unterzeichnung eines Emp-
fangsbekenntnisses erfolgt ist.
III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, diejenige
über den Streitwert auf § 52 Abs. 2 GKG.
Dr. Bardenhewer Dr. Hahn Büge
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Wehrrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
VwZG
§ 5 Abs. 1
VwZG a.F. § 9
WPflG § 19 Abs. 4, § 33 Abs. 1 Satz 1, § 44 Abs. 1
Stichworte:
Musterungsbescheid; Bekanntgabe; Zustellung; Empfangsbekenntnis; Zustel-
lungswille; Bekanntmachungswille; Heilung; Rechtsbehelfsbelehrung.
Leitsatz:
Der systematische Verstoß der Wehrverwaltung gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 VwZG
a.F. (= § 5 Abs. 1 Satz 3 VwZG n.F.) bei der Aushändigung von Musterungsbe-
scheiden an Wehrpflichtige ohne Empfangsbekenntnis stellt den Zustellungs-
willen bei der zustellungspflichtigen Behörde nicht in Frage. Deshalb kann der
Verstoß nach § 9 VwZG a.F. (= § 8 VwZG n.F.) geheilt werden.
Die Rechtsbehelfsbelehrung eines nach § 5 Abs. 1 VwZG zugestellten Muste-
rungsbescheides, nach welcher der Widerspruch innerhalb von zwei Wochen
nach „Bekanntgabe“ des Bescheides erhoben werden kann, ist nicht unrichtig.
Beschluss des 6. Senats vom 31. Mai 2006 - BVerwG 6 B 65.05
I. VG Hamburg vom 30.06.2005 - Az.: VG 10 W 1120/05 -