Urteil des BVerwG vom 11.11.2003

Verfahrensmangel, Handwerk, Meisterprüfung, Anerkennung

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BESCHLUSS
BVerwG 6 B 65.03 (6 PKH 16.03)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. November 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und V o r m e i e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
vom 11. Juli 2003 wird verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiord-
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nung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Die Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von
einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der
obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht
und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird
und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die
Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Be-
schwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung dargelegt oder die Entschei-
dung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet
werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist
demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des
§ 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.
a) Der Kläger macht geltend, es bestünden "ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der
Urteile". Damit kann einer der aufgezeigten Revisionszulassungsgründe nicht darge-
legt werden. Anders als für die Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)
sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des mit der Beschwerde angegriffenen Ur-
teils für die Zulassung der Revision ohne Bedeutung. Das Vorbringen des Klägers in
diesem Zusammenhang führt auch nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung
kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung er-
hebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der
Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfor-
dernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten
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Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hin-
weis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen
soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsent-
scheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallüber-
greifenden Rechtsfrage führen kann. Derartige Fragestellungen zeigt die Beschwer-
debegründung nicht auf. Die Beschwerdebegründung berücksichtigt nicht den
grundsätzlichen Unterschied zwischen einer Nichtzulassungsbeschwerdebegrün-
dung und einer Revisionsbegründung nach Zulassung der Revision.
b) Der von der Beschwerde angesprochene Verfahrensmangel ungenügender Sach-
aufklärung (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO) ist ebenfalls nicht in der
erforderlichen Weise dargelegt worden. Die Darlegung dieses Verfahrensmangels
erfordert die substantiierte Erklärung, hinsichtlich welcher tatsächlicher Umstände
Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen
Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächli-
chen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung
voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss dargelegt werden, dass be-
reits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Ver-
handlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nun-
mehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichne-
ten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen
müssen (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B
81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265). Derartige Darlegungen fehlen völ-
lig.
Soweit der Kläger dem Verwaltungsgerichtshof weiterhin vorhält, dieser habe verfah-
rensfehlerhaft die Notwendigkeit einer "einheitlichen Bewertung" verkannt und sich
damit zu den Anforderungen der Meisterprüfung im Handwerk in Widerspruch ge-
setzt, stellt er wiederum lediglich die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils
in Frage. Ein dem Urteil anhaftender Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2
Nr. 3 VwGO ergibt sich auch aus diesem Vorbringen nicht.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung
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aus den genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m.
§§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung
des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 14, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Bardenhewer
Hahn
Vormeier