Urteil des BVerwG vom 27.04.2011

Form, Verordnung, Zustellung, Persönlichkeitsrecht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 64.10 (6 C 12.11)
VGH 1 S 2266/09
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. April 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Vormeier
beschlossen:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen
sein Urteil vom 19. August 2010 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vor-
läufig - auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Be-
deutung der Rechtssache zuzulassen. Das angestrebte Revisionsverfahren
kann zur Beantwortung der bisher in der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts nicht ausreichend geklärten Frage beitragen, ob bereits das Fo-
tografieren einen speziellen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ei-
nes SEK-Beamten darstellt.
2. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1
und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. § 5 ZPO; die vorläufige Streitwertfestset-
zung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m.
§ 5 ZPO und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 6 C 12.11 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Neumann
Dr. Graulich
Vormeier