Urteil des BVerwG vom 05.09.2008

Öffentliche Sicherheit, Wahrscheinlichkeit, Erlass, Beweisantrag

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 64.08
OVG 11 LC 141/06
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. September 2008
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn, Dr. Graulich
und Vormeier
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Ober-
verwaltungsgerichts vom 29. Mai 2008 wird zurückgewie-
sen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die
erstrebte Revisionszulassung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts
aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisions-
gerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichter-
lich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechts-
frage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allge-
meine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Be-
schluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26 S. 14 m.w.N.). Danach kommt eine Zulassung der Revisi-
on nicht in Betracht.
1
2
3
- 3 -
a) Die Klägerin möchte im Zusammenhang mit der „Rechtsfigur eines polizeili-
chen Notstandes im Hinblick auf das Versammlungsrecht“ geklärt wissen, „wel-
che Anforderungen an die Gefahrenprognose zu stellen sind, also wie konkret
die zu erwartende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit erscheinen muss,
insbesondere hinsichtlich der Schwere der zu befürchteten Gefährdung und der
Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts“. Diese Frage führt deshalb nicht zur
Zulassung der Revision, weil sie - soweit sie einer grundsätzlichen Beantwor-
tung zugänglich ist - in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt ist. Die
Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes sind nicht klärungsbedürftig (vgl.
Beschluss vom 21. August 1985 - BVerwG 1 B 11.85 - Buchholz 402.44 VersG
Nr. 6 S. 12). Dies gilt auch hinsichtlich des für das Einschreiten erforderlichen
Wahrscheinlichkeitsgrades. Das Einschreiten gegen eine Versammlung auf der
Grundlage des § 15 Abs. 1 des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge
(Versammlungsgesetz) - VersG - in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. November 1978 (BGBl I S. 1789), zum hier maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt
geändert durch Gesetz vom 11. August 1999 (BGBl I S. 1818), unter den Vor-
aussetzungen des polizeilichen Notstandes setzt eine hohe Wahrscheinlichkeit
in der Gefahrenprognose sowie die vorherige Ausschöpfung aller sinnvoll an-
wendbaren Mittel, die eine Grundrechtsverwirklichung der friedlichen Demonst-
ranten ermöglichen, voraus (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233,
341/81 - BVerfGE 69, 315 <360 ff.>, vgl. auch Kammerbeschluss vom
18. August 2000 - 1 BvQ 23/00 - NJW 2000, 3053 und BVerwG, Urteil vom
23. März 1999 - BVerwG 1 C 12.97 - NVwZ 1999, 991 <992>). Der Wahr-
scheinlichkeitsgrad, der auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 VersG zum Eingrei-
fen gegen den Nichtstörer im Rahmen des polizeilichen Notstandes erforderlich
ist, liegt nicht unter dem Wahrscheinlichkeitsgrad, der - lägen die Vorausset-
zungen des polizeilichen Notstandes nicht vor - für den Eingriff gegen den Stö-
rer erforderlich wäre (Beschluss vom 21. August 1985 a.a.O. S. 12). Ob die
hohe Wahrscheinlichkeit in der Gefahrenprognose das Verbot oder die Be-
schränkung einer Versammlung rechtfertigt, ist eine Frage des konkreten Ein-
zelfalles. Ihr kommt deshalb eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu.
b) Die Klägerin hält es für eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, „welche
Anforderungen an die Darlegungslast der insoweit beweisbelasteten Behörde
4
5
- 4 -
(zu) stellen sind, also insbesondere, wie konkret die vorliegenden Gefahrenin-
dizien geschildert werden müssen, welche Gefahren aus diesen Indizien im
Einzelnen abgeleitet werden, wie konkret die Wahrscheinlichkeit des Eintritts
dieser Gefahren ist und aus welchen Gründen den befürchteten Gefahren durch
die verfügbaren polizeilichen Einsatzkräfte nicht begegnet werden kann und ob
die Behörde auch verpflichtet ist, darzulegen, welche Zahl an Polizeikräften
verfügbar ist, aus welchen Gründen eine höhere Zahl von Einsatzkräften nicht
angefordert werden kann und weshalb die verfügbaren Einsatzkräfte nicht
ausreichen, um den prognostizierten Gefahren zu begegnen“. Diese Fragen
entziehen sich einer über den Einzelfall hinausgehenden Beantwortung im
Rahmen eines Revisionsverfahrens. Es ist allein auf der Grundlage des konkre-
ten Einzelfalles zu entscheiden, ob nach den zur Zeit des Erlasses der Verfü-
gung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei
Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist.
2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Klägerin ist der Auffassung, das Oberver-
waltungsgericht habe ihren in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gege-
benen Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt. Sie beanstandet insoweit eine Ver-
letzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO. Diese
Rüge rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.
Für die ordnungsgemäße Begründung einer Rüge mangelhafter Sachaufklärung
muss substantiiert u.a. dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen
Umstände, die für das Gericht entscheidungserheblich waren, Aufklä-
rungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen
Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsäch-
lichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Sachverhalts-
aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern deren Berück-
sichtigung auf der Grundlage der Rechtsauffassung der Vorinstanz zu einem
anderen Ergebnis hätte führen können (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 19. Au-
gust 1997 a.a.O. und Urteil vom 21. Juni 2006 - BVerwG 6 C 19.06 - NVwZ
2006, 1175 Rn. 25). Wird die Ablehnung eines Beweisantrags auf mehrere
selbständig tragende Gründe gestützt, ist es mit Blick auf die Begründungs-
6
7
- 5 -
pflicht des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO geboten, sich in der Begründung der
Nichtzulassungsbeschwerde mit allen die Ablehnung des Beweisantrages tra-
genden Erwägungen substantiiert auseinanderzusetzen. Die Rüge der Verlet-
zung des § 86 Abs. 1 VwGO ist schon deshalb nicht ausreichend begründet,
weil sich die Klägerin nicht mit allen die Ablehnung des Beweisantrages tragen-
den Gründen auseinandergesetzt hat.
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsge-
richt beantragt, Beweis darüber zu erheben, dass die Polizei bei ihrer Planung
stets den Erlass einer Allgemeinverfügung auch im Zusammenhang mit dem
Castor-Transport nach Gorleben im November 2004 vorausgesetzt habe. Inso-
weit hat sie die Beiziehung sämtlicher die polizeiliche Einsatzplanung anlässlich
des Castor-Transports im Jahr 2004 bei der Beklagten vorliegenden Verwal-
tungsvorgänge beantragt. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhand-
lung vor dem Oberverwaltungsgericht (S. 6) hat das Gericht die Ablehnung des
Beweisantrags u.a. mit den Erwägungen begründet, die polizeiliche Einsatzpla-
nung sei für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der von der Bezirksregion Lü-
neburg als Versammlungsbehörde erlassenen Allgemeinverfügung nicht ent-
scheidungserheblich und die beizuziehenden Unterlagen seien nicht hinrei-
chend bestimmt bezeichnet. Damit setzt sich die Klägerin in der Begründung
ihrer Nichtzulassungsbeschwerde auseinander. Der Begründung des angefoch-
tenen Urteils ist zu entnehmen, dass das Gericht dem Beweisantrag aus einem
weiteren selbständig tragenden Grund nicht nachgegangen ist. Das Gericht legt
auf den Seiten 30 f. des Urteilabdrucks dar, dass die auf den Beweis der Be-
hauptung, der Erlass der versammlungsrechtlichen Allgemeinverfügung hätte
von vornherein festgestanden, gerichteten Beweisanträge als sogenannte Be-
weisermittlungs- bzw. -ausforschungsanträge unsubstantiiert und nicht geeignet
seien, eine Pflicht zur Beweiserhebung auszulösen. Diese Erwägung bezieht
sich nicht nur auf in dem Parallelverfahren 11 LC 138/06 gestellte Beweisanträ-
ge, denen sich die Klägerin angeschlossen hat, und die in diesem Zusammen-
hang das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich in Bezug genommen hat. Sie
erstreckt sich auch auf den hier in Rede stehenden Beweisantrag, der (eben-
falls) auf den Beweis der Behauptung gerichtet war, dass der Erlass der Allge-
meinverfügung von vornherein geplant gewesen sei. Dies ergibt sich zweifels-
8
- 6 -
frei aus der Begründung des angefochtenen Urteils. So werden einschrän-
kungslos die „von der Klägerin gestellten Beweisanträge“, die im Zusammen-
hang mit der Behauptung standen, dass der Erlass einer Allgemeinverfügung
von vornherein festgestanden habe, als Beweisermittlungs- bzw. -ausfor-
schungsanträge bezeichnet. Die daran anschließenden und auf den hier in Re-
de stehenden Beweisantrag beschränkten Erwägungen zu der mangelnden
Entscheidungserheblichkeit und der Unbestimmtheit des Antrags werden je-
weils mit dem Begriff „zudem“ eingeleitet. Damit wird unmissverständlich zum
Ausdruck gebracht, dass der Antrag nicht nur unter dem Gesichtspunkt des
Beweisermittlungs- bzw. -ausforschungsantrags, sondern auch unter denjeni-
gen der mangelnden Entscheidungserheblichkeit und Unbestimmtheit keinen
Erfolg hatte. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde enthält keine
Erwägungen zu der Ablehnung des Beweisantrages unter dem Gesichtspunkt
der Beweisermittlung bzw. der -ausforschung.
3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, diejenige
über den Streitwert auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Dr. Hahn
Dr. Graulich
Vormeier
9