Urteil des BVerwG vom 16.03.2015

Genehmigung, Halle, Aktenwidrige Feststellung, Zwischenlagerung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 63.14
VGH 1 S 1327/13
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. März 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg vom 7. Oktober 2014 wird zurückge-
wiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerde-
verfahren auf 58 736, 21 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I
Die Klägerin betreibt ein Abfallentsorgungsunternehmen. Auf dem Betriebsge-
lände war ein Brand ausgebrochen, der von der Feuerwehr der Beklagten ge-
löscht wurde. Der Brand war durch Entzündung von Abfallballen entstanden,
die an der nördlichen Westseite einer Halle lagerten, in der sich die Wert-
stoffsortieranlage befand. Der Brand ergriff auch weiteren Abfall, der an der
Nordseite der Halle lagerte.
Die Beklagte zog die Klägerin zur teilweisen Erstattung der Kosten des Feuer-
wehreinsatzes heran. Die an der Nordfassade der Halle gelagerten Ballen hät-
ten den Einsatz der Feuerwehr behindert. Ein erheblicher Teil der Kosten wäre
nicht angefallen, wenn die Klägerin sich an die rechtlichen Vorgaben für die La-
gerung der Abfall- und Recyclingstoffe und den Betrieb der Anlage gehalten
hätte.
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Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen, der
Verwaltungsgerichtshof die Berufung zurückgewiesen. Die Erstattungsregelung
des § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 FwG BW greife auch dann, wenn ein
Abfallentsorgungsunternehmen durch eine nicht von einer entsprechenden Ge-
nehmigung gedeckte und nicht den allgemeinen Anforderungen des vorbeu-
genden baurechtlichen Brandschutzes genügende Zwischenlagerung von Ab-
fällen auf seinem Betriebsgelände eine wesentliche Ursache für den durch ei-
nen Brand entstandenen Schaden gesetzt habe, sofern das ihm zuzurechnende
Verhalten seines Geschäftsführers zumindest grob fahrlässig sei.
Die Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen. Hiergegen rich-
tet sich die Beschwerde der Klägerin.
II
Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg, da keiner der geltend gemach-
ten Gründe für die Zulassung der Revision vorliegt.
1. Das angefochtene Urteil weicht nicht im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
von den Maßgaben zur Legalisierungswirkung immissionsschutzrechtlicher Ge-
nehmigungen ab, welche das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom
2. Dezember 1977 - 4 C 75.75 - (BVerwGE 55, 118) und vom 4. Juli 1986 - 4 C
31.84 - (BVerwGE 74, 315) aufgezeigt hat. Im Einklang mit diesen Maßgaben
hat der Verwaltungsgerichtshof im angefochtenen Urteil ausgeführt, dass die
Legalisierungswirkung entsprechender Genehmigungen bei Anwendung der
vorliegend einschlägigen Erstattungsregelung zu berücksichtigen sei (UA
S. 17). Er hat sodann ausgeführt, dass die Zwischenlagerung von Abfällen an
der nördlichen Westseite und der Nordseite der Halle zu keinem Zeitpunkt von
einer Genehmigung gedeckt gewesen sei (UA S. 19), weil sie außerhalb derje-
nigen Stellen erfolgt sei, die durch die abfallrechtliche und baurechtliche Ge-
nehmigung vom 5. August 1991 sowie durch die immissionsschutzrechtliche
Genehmigung vom 8. September 1997 als Lagerungsort erlaubt worden seien
(vgl. UA 19 f.: "nur in der dafür vorgesehenen Halle erlaubt"; "die konkret zuläs-
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sigen (Zwischen-)Lagerorte außerhalb der Halle wurden ... ausdrücklich und
unmissverständlich festgelegt"). Tragend für das angefochtene Urteil war mithin
die Erwägung, dass die Zwischenlagerung genehmigungswidrig erfolgte. Selbst
wenn - wie die Klägerin meint (Beschwerdebegründung S. 20 f.) - diese Erwä-
gung inhaltlich unzutreffend wäre, ergäbe sich hieraus keine Abweichung zwi-
schen tragenden Rechtssätzen einerseits des angefochtenen Urteils und ande-
rerseits der genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts.
Soweit die Klägerin hervorhebt (Beschwerdebegründung S. 18), die Zwischen-
lagerung habe nach Aussage im angefochtenen Urteil nicht gegen Nebenbe-
stimmungen oder Auflagen zu den ihr erteilten Genehmigungen verstoßen, führt
dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit
dieser Aussage erkennbar (UA 19, (a)) darauf bezogen, dass nach seinen
Feststellungen in den 1993 genehmigten Feuerwehrplänen keine Feuerwehrzu-
fahrten oder freizuhaltende Flächen festgesetzt worden waren. Zur Rechtswir-
kung solcher Pläne, die sich im Übrigen nach irrevisiblem Landesrecht be-
stimmt, hat sich das Bundesverwaltungsgericht in den genannten Entscheidun-
gen nicht verhalten.
2. Das angefochtene Urteil weicht nicht im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
von den im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2010 - 7 C
2.10 - Buchholz 406.25 § 15 BImSchG Nr. 8) aufgezeigten Maßgaben zum (rein
verfahrensrechtlichen) Regelungsgehalt von Freistellungserklärungen im Sinne
von § 15 Abs. 2 Satz 2 BImschG ab. Die von der Beschwerdebegründung
(S. 20) insoweit herangezogene Aussage im angefochtenen Urteil, ohne erneu-
te Änderungsanzeige oder Genehmigung sei die Klägerin nicht zur eigenmäch-
tigen Änderung verbindlich festgelegter Lagerorte berechtigt gewesen (UA
S. 20), steht zu diesen Maßgaben nicht in Widerspruch.
3. Die Revision ist nicht wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) der Frage zuzulassen, ob und unter welchen Voraussetzungen
Ausnahmen von der Regel in Betracht kommen, dass ordnungsrechtliche Ein-
griffsermächtigungen keine Handhabe bieten, gegen den Betrieb immissions-
schutzrechtlich genehmigter Anlagen einzuschreiten (vgl. Beschwerdebegrün-
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dung S. 21 ff.). Diese Frage ist für das angefochtene Urteil nicht entschei-
dungserheblich gewesen. Denn die genannte Regel beansprucht Geltung nur
insoweit, als der Betrieb der Anlage innerhalb der von der Genehmigung festge-
legten Grenzen erfolgt, wovon - wie dargelegt - der Verwaltungsgerichtshof im
vorliegenden Fall gerade nicht ausgegangen ist.
4. Rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
kommt nicht der Frage zu, ob die Auslegung der Erstattungsregelung in § 34
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG BW, wie sie im angefochtenen Urteil vorgenommen ist,
mit dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip vereinbar ist (vgl. Be-
schwerdebegründung S. 23 ff.). Der Beschwerdebegründung ist hierzu die Auf-
fassung der Klägerin zu entnehmen, der Verwaltungsgerichtshof habe die Er-
stattungsregelung des § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG BW übermäßig extensiv
ausgelegt. Hiermit ist eine Frage des irrevisiblen Landesrechts angesprochen.
Selbst wenn der Verwaltungsgerichtshof dessen Grenzen überschritten hätte,
würde sich, anders als die Klägerin meint, deswegen kein Klärungsbedarf im
Hinblick auf das verfassungsrechtliche Rechtsstaatsprinzip und den hieraus
abzuleitenden Bestimmtheitsgrundsatz auftun. Dies folgt unabhängig von der
Frage der Anwendbarkeit dieses Grundsatzes auf die vorliegende Konstellation
schon daraus, dass geklärt ist, welche Anforderungen aus ihm hinsichtlich der
Vorhersehbarkeit einer möglichen Inpflichtnahme durch den Bürger folgen. In-
wiefern insoweit Klärungsbedarf verbleiben sollte, der durch die Rechtspre-
chung nicht bereits erfüllt ist, wird auch durch die Beschwerdebegründung nicht
dargetan. Entsprechendes gilt im Hinblick auf den von ihr in diesem Zusam-
menhang weiter erwähnten Grundsatz des Gesetzesvorbehalts.
5. Rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
kommt nicht der Frage zu, ob eine Kenntniserlangung von der Person des
Schuldners im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB im Falle einer Störermehrheit
erst dann vorliegt, wenn für die Behörde, deren Erstattungsanspruch nach
Maßgabe dieser Vorschrift verjährt, die Grundlagen für die Ausübung des Aus-
wahlermessens geklärt sind (vgl. Beschwerdebegründung S. 25 ff.). Die Frage
führt nicht auf die Klärung des Bedeutungsgehalts einer Norm des revisiblen
Rechts im Sinne von § 137 Abs. 1 VwGO. Bei § 199 BGB handelt es sich zwar
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um Bundesrecht. Doch unter Bundesrecht im Sinne von § 137 Abs. 1 Nr. 1
VwGO ist nur dasjenige Recht zu verstehen, welches für die zu entscheidende
Streitsache kraft eines Gesetzgebungsbefehls des Bundesgesetzgebers gilt
(stRspr; vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 27. April 2005 - 8 C 5.04 - BVerwGE 123,
303 <306>). Die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs haben
im vorliegenden Regelungszusammenhang landesrechtlichen Charakter, weil
durch sie eine Regelungslücke des Landesrechts geschlossen werden sollte.
Durch ihre Anwendung wird der Sache nach nur der landeseigenen Regelungs-
kompetenz vorgegriffen, nicht aber ein Gesetzgebungsbefehl des Bundesge-
setzgebers ausgeführt. Das angewandte Bundesrecht soll ein Landesgesetz
ersetzen, wird also nicht "als Bundesrecht", sondern als ungeschriebenes Lan-
desrecht herangezogen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2005 - 8 C 5.04 -
BVerwGE 123, 303 <307>).
6. Der unter verschiedenen Aspekten gerügte Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2
Nr. 3 VwGO) des Übergehens entscheidungserheblichen Akteninhalts bzw. der
aktenwidrigen Feststellung von Tatsachen liegt nicht vor.
Dies gilt zum einen für die Rüge (Beschwerdebegründung S. 27 f.), die Annah-
me des Verwaltungsgerichtshofs zur fehlenden Deckung der Zwischenlagerung
durch Genehmigungsbescheide stehe in Widerspruch zur Nebenbestimmung
Nr. II 2.9 der Genehmigung vom 5. August 1991, wonach gepresste Ballen "bis
zum Abtransport unter Dach oder wasserdicht abgedeckt zwischenzulagern"
seien. Im angefochtenen Urteil ist zu dieser Nebenbestimmung ausgeführt, eine
Gestattung der Zwischenlagerung wasserdicht abgedeckter gepresster Ballen
wäre ins Leere gegangen, weil eine solche Lagerung außerhalb der Halle nicht
beantragt gewesen sei und daher nicht Gegenstand der Genehmigung habe
sein können. Weiter ist im angefochtenen Urteil ausgeführt, dass selbst bei ei-
ner gegenteiligen Sichtweise aus einer Gestattung nicht folgen würde,
dass - ohne Beachtung brandschutzrechtlicher Anforderungen - eine planlose
Abfalllagerung auf dem gesamten Betriebsgelände gestattet gewesen wäre (UA
S. 19).
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Wie diese Ausführungen belegen, hat der Verwaltungsgerichtshof weder die
Nebenbestimmung Nr. II 2.9 der Genehmigung vom 5. August 1991 übergan-
gen noch Tatsachen festgestellt, die zu ihr in Widerspruch stehen, sondern le-
diglich eine von der Auffassung der Klägerin abweichende Würdigung ihres
rechtlichen Gehalts vorgenommen. Entsprechendes gilt für die von der Klägerin
in diesem Zusammenhang weiter angesprochene (Beschwerdebegründung
S. 28) Genehmigung vom 8. September 1997, die der Verwaltungsgerichtshof
unter Bezugnahme auf Flächenkennzeichnungen im Gesamtbetriebsplan da-
hingehend gewürdigt hat, dass sie Zwischenlagerungen lediglich östlich der
Halle gestattet habe (UA S. 19 f.).
Die Verfahrensrüge greift ebenso wenig durch, soweit sie sich auf den Inhalt
des Schreibens des Landratsamts vom 29. März 2006 bezieht (Beschwerdebe-
gründung S. 28). Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, dass in dem
Schreiben vom Vorfinden einer "Lagerung von hausmüllähnlichem Gewerbeab-
fall auf dem Betriebsgelände der Klägerin" im geschätzten Umfang von mehr
als 1 000 Tonnen die Rede war (UA S. 4). An späterer Stelle hat er ausgeführt,
der Klägerin habe sich angesichts des Schreibens aufdrängen müssen, dass
die von ihr praktizierte Abfalllagerung die Brandentstehung und -ausbreitung
begünstige und wirksame Löscharbeiten erschwere (UA S. 22 f.). Hiermit hat er
weder entscheidungserheblichen Akteninhalt übergangen noch eine aktenwidri-
ge Feststellung getroffen, sondern wiederum nur eine Würdigung (hier im Hin-
blick auf den Grad der der Klägerin anzulastenden Fahrlässigkeit) vorgenom-
men, die sich nicht dadurch als verfahrensfehlerhaft erweist, dass - wie die
Klägerin in der Beschwerdebegründung herausstellt - im Kostenbescheid der
Beklagten von Plastikmüll statt von Hausmüll die Rede war.
7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Werts des Streitgegenstands aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG.
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