Urteil des BVerwG vom 17.09.2008

Rechtliches Gehör, Bier, Kenntnisnahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 63.08 (6 B 5.08)
OVG 11 LB 231/07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. September 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich
und Dr. Bier
beschlossen:
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Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des
Senats vom 17. Juli 2008 - BVerwG 6 B 5.08 - wird zu-
rückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen
Gehörs gebietet, dass das Gericht die Ausführungen der Beteiligten eines ge-
richtlichen Verfahrens zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht. Er verlangt
nicht, dass es der Rechtsauffassung eines Beteiligten folgt (Beschluss vom
31. August 2006 - BVerwG 6 B 4.06). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist
demnach nicht verletzt, wenn das Gericht aus Gründen des materiellen Rechts
oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte
es für richtig hält (Beschluss vom 3. Januar 2006 - BVerwG 7 B 103.05 - ZOV
2006, 40). Der Kläger hat nicht aufgezeigt, dass der Senat bei der Beurteilung
der Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision entscheidungserhebli-
chen Vortrag aus der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zur Kenntnis genom-
men oder nicht in seine Erwägungen einbezogen hat.
Die Anhörungsrüge richtet sich gegen die Entscheidung des Senats über die
zweite Grundsatzrüge in der durch den Beschluss vom 17. Juli 2008 verworfe-
nen Nichtzulassungsbeschwerde. Die Entscheidung folgt rechtlich insoweit aus
der in ständiger Rechtsprechung vertretenen Ansicht zu § 132 Abs. 2 Nr. 1
i.V.m. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, wonach die angeblichen bundesrechtlichen
Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die ein-
schlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit
ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren in der Beschwerdebegründung
darzulegen sind, und tatsächlich aus dem Umstand, dass der Kläger dazu
nichts ausgeführt hat (vgl. Beschluss S. 4). Entgegen dem Vorbringen in der
Anhörungsrüge sind diese Anforderungen weder „überspannt“ noch Ausdruck
dessen, dass das Vorbringen des Klägers „nur selektiv zur Kenntnis“ genom-
men worden sei.
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Der vom Senat zu Grunde gelegte rechtliche Maßstab forderte vom klägeri-
schen Beschwerdevorbringen nichts Außergewöhnliches, sondern die Einhal-
tung der in ständiger Rechtsprechung verlangten Darlegungspflichten; dem hat
die Beschwerde nicht genügt. In der behaupteten „selektiven“ Kenntnisnahme
des klägerischen Vorbringens liegt kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör,
weil in die Begründungserwägungen der gerichtlichen Entscheidung nur einzu-
beziehen ist, was nach dem erheblichen rechtlichen Maßstab tragend ist. Die
Richtigkeit des im angegriffenen Beschluss zu Grunde gelegten Maßstabs
selbst kann mit der Anhörungsrüge nicht in Frage gestellt werden.
Ohne Erfolg bleibt die Anhörungsrüge auch, soweit sie es unternimmt, eine - in
der Nichtzulassungsbeschwerde unterlassene - für klärungsbedürftig gehaltene
Frage des Bundesrechts zu formulieren (Anhörungsrügeschrift S. 5 ff.). Sie un-
terstreicht damit nämlich nicht die angebliche Überspanntheit der rechtlichen
Anforderungen im streitgegenständlichen Beschluss, sondern die Richtigkeit der
Annahme, dass das Vorbringen in der Nichtzulassungsbeschwerde unzu-
länglich war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Dr. Bardenhewer
Dr. Graulich
Dr. Bier
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