Urteil des BVerwG vom 09.11.2004

Richteramt, Hochschule, Protest

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 63.04
VGH 8 UZ 2061/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. November 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und V o r m e i e r
beschlossen:
Die als Protest bezeichnete Beschwerde der Klägerin gegen
den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
12. August 2004 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 5 000 € festgesetzt.
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G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte
bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu
diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss, mit dem der Antrag
der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
Frankfurt am Main (12 E 3140/01 ) abgelehnt worden ist, nicht.
Die Beschwerde ist darüber hinaus auch unzulässig, weil sie nicht durch einen
Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule mit Befähigung zum
Richteramt eingelegt worden ist. Darauf ist die Klägerin mit Schreiben vom 20. Sep-
tember 2004 hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Bardenhewer Hahn Vormeier