Urteil des BVerwG vom 29.10.2003

Rechtliches Gehör, Verfahrensmangel, Verschulden, Fax

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 63.03
OVG 3 LB 83/02
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Oktober 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen
Oberverwaltungsgerichts vom 13. August 2003 wird zurückge-
wiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 14 725 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von
einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der
obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht
und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird
und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die
Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Be-
schwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung dargelegt oder die Entschei-
dung, von der die Berufungsentscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel be-
zeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Se-
nats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne
des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.
a) Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung von der Rechtsprechung der in
§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte ist nicht gegeben. Eine die Zulassung
der Revision rechtfertigende Divergenz im Sinne der genannten Vorschrift liegt nur
vor, wenn das Berufungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten
- 3 -
Rechtssatz von einem der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufge-
stellten ebensolchen Rechtssatz abgerückt ist. Dabei müssen die Rechtssätze sich
grundsätzlich auf dieselbe Rechtsnorm beziehen. Das Darlegungserfordernis des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt in diesem Zusammenhang, dass in der Be-
schwerdebegründung ausgeführt wird, dass und inwiefern das Berufungsgericht sei-
ne Entscheidung auf einen in der genannten Weise widersprechenden Rechtssatz
gestützt hat. Daran fehlt es.
Die Beklagte macht geltend, der angefochtene Beschluss weiche von einem in dem
Urteil vom 16. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 453/82 - (Buchholz 310 § 60 VwGO
Nr. 144 = NJW 1985, 1178) aufgestellten Rechtssatz ab. Sie legt indessen nicht in
der erforderlichen Weise einander widersprechende Rechtssätze dar. In dem Urteil
vom 16. Oktober 1984 befasst sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage,
unter welchen Voraussetzungen sich der damalige Prozessbevollmächtigte ein Ver-
schulden eines angestellten Rechtsanwalts zurechnen lassen muss, der nicht pro-
zessbevollmächtigt war. Der aus dem genannten Urteil abzuleitende Rechtssatz geht
dahin, dass angestellte Rechtsanwälte nur dann als Vertreter eines Prozessbeteilig-
ten im Sinne des § 85 ZPO angesehen werden können, wenn sie von dem Prozess-
bevollmächtigten mit der selbständigen Bearbeitung eines Rechtsstreits betraut wor-
den sind. Ferner hat das Bundesverwaltungsgericht unter den Umständen des dama-
ligen Falles ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten, das in der Bitte an den
angestellten Rechtsanwalt, eine Rechtsmittelschrift in den Nachtbriefkasten des Ge-
richts zu werfen, verneint, weil auf den bevorstehenden Fristablauf ausdrücklich hin-
gewiesen worden war. Die Beklagte legt nicht dar, dass das Berufungsgericht davon
mit einem abstrakten Rechtssatz abgewichen ist. Das ist auch nicht der Fall. Denn
hier lag ein anderer Geschehensablauf vor, so dass das Oberverwaltungsgericht sich
nicht in Widerspruch zu dem angeführten Urteil setzen konnte. Rechtsanwalt J., dem
die Bedienung des Fax-Gerätes zur Übermittlung der Berufungsbegründungsschrift
anvertraut gewesen sein soll, war schon im Zeitpunkt der Berufungseinlegung auf
dem Briefkopf der Prozessbevollmächtigten der Beklagten als Rechtsanwalt mit dem
Interessenschwerpunkt Verwaltungsrecht aufgeführt und erschien daher nach außen
als Prozessbevollmächtigter. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Bedie-
nung eines Fax-Gerätes steht zudem der Bitte um Einwurf eines Schriftsatzes in ei-
nen Nachtbriefkasten nicht zwangsläufig gleich. Außerdem verweist das Oberverwal-
- 4 -
tungsgericht auf Besonderheiten, etwa hinsichtlich der Arbeitsbelastung des Rechts-
anwalts J.
Von alledem abgesehen, beruht der angefochtene Beschluss nicht auf den Erwä-
gungen zum Verschulden des Rechtsanwalts Dr. K. im Zusammenhang mit der Bitte
an Rechtsanwalt J. um Übermittlung der Berufungsbegründungsschrift per Fax. Denn
nach den Ausführungen des Berufungsgerichts (BA S. 4) war dem Wiedereinset-
zungsgesuch bereits deshalb der Erfolg zu versagen, weil die Beklagte die zur Be-
gründung des Gesuchs angeführten Tatsachen nicht glaubhaft gemacht hatte, insbe-
sondere hinsichtlich des Vorbringens, die Niederschrift der Berufungsbegründung sei
bereits am 5. September 2002 erfolgt, obwohl der Schriftsatz das Datum des 6. Sep-
tember 2002 aufweise. Diese Erwägung trägt die Entscheidung selbständig. Dabei
kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte meint, diesem Umstand dürfe "keine Be-
deutung beigemessen werden". Entscheidend ist allein, dass das Berufungsgericht
seine Entscheidung darauf gestützt hat und die Beklagte insoweit einen Revisionszu-
lassungsgrund nicht geltend macht.
b) Der von der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO) liegt nicht vor. Die Beklagte führt aus, infolge der Ablehnung des Antrags auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei ihr rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1
GG) versagt und ihr "Rechtsweganspruch aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt" worden.
Dieser Vorwurf trifft nicht zu. Wenn die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand nicht glaubhaft gemacht worden waren, wie das Berufungsgericht
angenommen hat, ist der Wiedereinsetzungsantrag mit Recht abgelehnt worden.
2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung
des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 14, 13 Abs. 2 GKG.
Bardenhewer Hahn Graulich