Urteil des BVerwG vom 10.06.2015

Zustellung, Rechtsmittelbelehrung, Verschulden, Rechtsmittelfrist

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 62.14, 6 PKH 13.14
OVG 3 Bf 86/12
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Juni 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und Hahn
beschlossen:
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Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbe-
vollmächtigten zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Hamburgischen Ober-
verwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2014 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf
7 500 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines
Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, ist abzulehnen, weil die Rechtsverfol-
gung aus den folgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat
(§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2014
ist unzulässig.
Der Kläger hat die gemäß § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 4, § 133
Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde nicht rechtzeitig begründet. Nach § 133
Abs. 3 Satz 1 und 2 VwGO ist die Beschwerdebegründung innerhalb von zwei
Monaten nach Zustellung des vollständigen Beschlusses bei dem Gericht ein-
zureichen, gegen dessen Beschluss Revision eingelegt werden soll. Diese Frist
hat vorliegend mit der Zustellung des angegriffenen Beschlusses an den Be-
vollmächtigten des Klägers am 11. Oktober 2014 zu laufen begonnen (§ 57
Abs. 1 VwGO). Sie endete deshalb gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 ZPO
i.V.m. § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB mit Ablauf des 11. Dezember 2014. Die Begrün-
dung der Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch erst am 15. Dezember 2014
bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht eingegangen.
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Zu Unrecht meint der Kläger, die Begründungsfrist habe nicht zu laufen begon-
nen, weil ihm keine Ausfertigung des Beschlusses zugestellt und der Beschluss
deshalb nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechend zugegangen sei. Ge-
mäß § 56 Abs. 2 VwGO richtet sich die Zustellung nach den Vorschriften der
Zivilprozessordnung. § 317 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO in der seit dem
1. Juli 2014 gültigen Neufassung durch das Gesetz zur Förderung des elektro-
nischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I
S. 3786) bestimmt, dass die Urteile den Parteien in Abschrift zugestellt und
Ausfertigungen nur noch auf Antrag erteilt werden. Die - für Beschlüsse nach
§ 30a VwGO entsprechend geltenden - gesetzlichen Anforderungen sind dem-
nach durch die Zustellung einer von der Geschäftsstelle beglaubigten (§ 169
Abs. 2 ZPO) Abschrift des Beschlusses des Berufungsgerichts gewahrt. Ein
Ausfertigungsvermerk oder sonst ein Hinweis auf eine Ausfertigung ist nach
neuer Rechtslage nicht mehr erforderlich.
Entgegen der Auffassung des Klägers entspricht auch die Rechtsmittelbeleh-
rung (§ 130a Satz 2 i.V.m § 125 Abs. 2 Satz 5 VwGO) der angegriffenen Ent-
scheidung den gesetzlichen Vorgaben. Zu dem notwendigen Inhalt der Beleh-
rung gehören gemäß § 58 Abs. 1 VwGO der Rechtsbehelf, die Verwaltungsbe-
hörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, der Sitz
und die einzuhaltende Frist. Die Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Be-
schlusses, der zufolge die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung
dieses Beschlusses bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht,
Lübeckertordamm 4, 20099 Hamburg, einzulegen ist, genügt diesen Anforde-
rungen. Der Einwand des Klägers, er sei im Hinblick auf die unabhängig von
§ 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO laufende zweimo-
natige Begründungsfrist über den Sitz des Gerichts nicht informiert worden, ist
nicht nachvollziehbar. Die Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Beschlus-
ses enthält den Hinweis, dass (auch) die Begründung der Beschwerde beim
Hamburgischen Oberverwaltungsgericht einzureichen ist. In diesem Zusam-
menhang musste die bereits genannte Anschrift des Gerichts, bei dem sowohl
die Beschwerde als auch die Begründung einzulegen sind, nicht erneut ange-
geben werden. Ein rechtserheblicher Mangel ist entgegen der Auffassung des
Klägers auch nicht darin zu sehen, dass ein Hinweis auf die Möglichkeit der
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elektronischen Einreichung von Schriftsätzen beim Hamburgischen Oberverwal-
tungsgericht fehlt; denn § 58 Abs. 1 VwGO verlangt keine Belehrungen über die
Form oder über die im Einzelnen an eine ordnungsgemäße Begründung zu stel-
lenden Anforderungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1976 - 4 C 74.74 -
BVerwGE 50, 248 <251 ff.> m.w.N.).
3. Wiedereinsetzung (§ 60 Abs. 1 VwGO) in die versäumte Beschwerdebegrün-
dungsfrist kann dem Kläger nicht gewährt werden, denn seinen Darlegungen
lässt sich nicht entnehmen, dass er ohne Verschulden verhindert war, die Be-
gründungsfrist einzuhalten. Dass der anwaltlich vertretene Kläger angibt, mittel-
los zu sein, und deshalb die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt hat,
entbindet ihn nicht von der Einhaltung gesetzlicher Ausschlussfristen. Eine
Wiedereinsetzung wäre nur in Betracht gekommen, wenn der Kläger bereits vor
Einlegung der Beschwerde innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist beantragt
hätte, ihm für die Durchführung des beabsichtigten Beschwerdeverfahrens Pro-
zesskostenhilfe zu bewilligen. Soweit der Kläger ferner geltend macht, er sei
mangels Vollständigkeit der vom Berufungsgericht beigezogenen Prüfungsak-
ten sowie wegen der Ablehnung der beantragten Durchführung einer mündli-
chen Verhandlung ohne Verschulden daran gehindert gewesen, innerhalb der
zweimonatigen Frist die Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulas-
sung der Revision einzureichen, ist dies für den Senat nicht nachvollziehbar.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert be-
stimmt sich nach § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 GKG.
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Dr. Möller
Hahn
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