Urteil des BVerwG vom 15.04.2004

Rechtliches Gehör, Anhörung, Rüge, Einzelrichter

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 62.03
VG 2 E 1785/02 (2)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. April 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht B ü g e
und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am
Main vom 26. Juni 2003 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 776,45 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (1.) und
des Verfahrensfehlers (2.) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Die Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt die Formulierung einer
bestimmten, höchstrichterlichen noch ungeklärten und für die Revisionsent-
scheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die
Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Be-
deutung bestehen soll. Die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage ist
im Wesentlichen nicht klärungsbedürftig und im Übrigen für eine Revisionsent-
scheidung nicht erheblich.
Die Beschwerde hält die Frage für klärungsbedürftig, ob den Anforderungen
des § 17 Abs. 4 WPflG an die von Amts wegen durchzuführende Untersuchung
eines Wehrpflichtigen auf seine körperliche Tauglichkeit genügt ist, wenn die
Behörde nur denjenigen Anhaltspunkten nachgeht, die von einem Wehrpflichti-
gen gegenüber sonstiger Darstellung von gesundheitlichen Beeinträchtigungen
"mit genügender Hervorhebung und Eindringlichkeit" vorgebracht werden.
Diese Frage ist in dem Kontext, in welchem sie sich dem Verwaltungsgericht im
Rahmen seiner Beweiswürdigung gestellt hat, ohne weiteres zu bejahen, so
dass die Klärung in einem Revisionsverfahren nicht erforderlich ist. Das Verwal-
tungsgericht ist nach Vernehmung des Musterungsarztes, des Zeugen Dr. M.,
zu dem Ergebnis gelangt, dass dieser die Anamnese ordnungsgemäß erhoben
hat und dass er einer Äußerung des Klägers, er kriege schwer Luft und komme
schnell außer Atem, wenn er sich anstrenge, nachgegangen wäre. Dennoch
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wollte das Verwaltungsgericht die Behauptung des Klägers über die angebliche
Äußerung nicht als unwahr verwerfen. Es hat dazu erwogen, der Kläger könne
jene Äußerung bei der Musterung zwar fallen gelassen haben, er könne dies
aber nicht in einer Weise getan haben, welche die Aufmerksamkeit des Muste-
rungsarztes darauf hätte lenken müssen. Damit ist eine im Revisionsverfahren
klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht aufgeworfen. Wie sich aus § 17 Abs. 4
WPflG ohne weiteres ergibt, ist im Rahmen des Musterungsverfahrens allen
vom Wehrpflichtigen geltend gemachten tauglichkeitsrelevanten Gesundheits-
beschwerden nachzugehen. Die Ermittlungspflicht der Wehrersatzbehörden
knüpft insoweit jedoch an die Mitwirkungspflicht des Wehrpflichtigen an. Sie
setzt erst ein, wenn der Wehrpflichtige im Gespräch mit dem Musterungsarzt
solche zuvor noch nicht erörterte Beschwerden in einer Weise schildert, die
dem wehrmedizinisch erfahrenen Musterungsarzt Anlass zu Nachfragen oder
weiter gehenden Maßnahmen geben müssen. Diese Voraussetzungen sind
nicht erfüllt, wenn der Wehrpflichtige Beschwerden nur beiläufig und als nicht
weiter ernst zu nehmen anzeigt. Dem Wehrpflichtigen obliegt daher hinsichtlich
der noch nicht von Amts wegen erörterten Beschwerden eine Substantiierungs-
pflicht, die jedenfalls so weit geht, dass beim Musterungsarzt überhaupt der
Eindruck entstehen kann, es handele sich um unter Umständen tauglichkeitsre-
levante Gesundheitsmängel. Da dies hier nach Beweiswürdigung zu verneinen
war, durfte das Verwaltungsgericht gemäß seiner zutreffenden Rechtsauffas-
sung zur Kostenerstattung nach § 80 VwVfG zugrunde legen, dass der Kläger
im Widerspruchsverfahren zunächst ohne Einholung und Vorlage privatärztli-
cher Gutachten den Wehrersatzbehörden Gelegenheit geben musste, den im
Musterungsverfahren bisher nicht ordnungsgemäß geltend gemachten Ge-
sundheitsmängeln nachzugehen.
2. Die Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) bleibt ohne Erfolg, und zwar
sowohl hinsichtlich der Aufklärungsrüge (a), als auch hinsichtlich des behaupte-
ten Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz (b) und der Gehörsrüge (c).
a) Die Aufklärungsrüge bleibt ohne Erfolg. Hinsichtlich des von der Beschwerde
behaupteten Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1
VwGO) muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen
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Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforder-
lich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären
und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen
Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss
entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachenge-
richt, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der
Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt
worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch oh-
ne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. Be-
schluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1
VwGO Nr. 265).
Die Beschwerde ist der Ansicht, wenn das Verwaltungsgericht entscheidungs-
erheblich habe darauf abstellen wollen, ob der Kläger seine Bronchialbe-
schwerden mit der von dem Verwaltungsgericht für erforderlich gehaltenen
"Eindringlichkeit" vorgetragen hätte, dann hätte es den Kläger im Rahmen der
informatorischen Anhörung hierzu befragen müssen. Wäre der Kläger in der
mündlichen Verhandlung dazu befragt worden, hätte er wahrheitsgemäß ange-
geben, dass er die Angaben zu seinen Atemnotbeschwerden mit derselben
- wie das Verwaltungsgericht formuliert - "Eindringlichkeit" bzw. mit demselben
"Nachdruck" wie alle anderen Angaben auch gemacht habe, wie er dies von
ärztlichen Untersuchungen gewohnt sei. Er hätte erklärt, dass diese Angaben
sich insoweit nicht von denjenigen Angaben unterschieden hätten, die von dem
untersuchenden Arzt Dr. M. in das Untersuchungsprotokoll aufgenommen wor-
den seien. Das Verwaltungsgericht hätte es dann nicht bei der Schlussfolge-
rung oder bloßen Vermutung belassen dürfen, "dass dies ganz offensichtlich
nicht mit dem gebotenen Nachdruck erfolgt" sei.
Dem Verwaltungsgericht musste sich eine ergänzende informatorische Anhö-
rung des Klägers nicht aufdrängen. Dieser hat ausweislich des Sitzungsproto-
kolls vom 26. Juni 2003 eingeräumt, sich an genauere Einzelheiten nicht erin-
nern zu können. Diese Äußerung durfte das Verwaltungsgericht im Rahmen
seiner Beweiswürdigung auf den gesamten entscheidungserheblichen Vorgang
beziehen, zumal dieser im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Verwal-
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tungsgerichts bereits mehr als dreieinhalb Jahre zurücklag und auch weitere
Aussagen des Klägers auf - wegen des Zeitablaufs verständliche - Erinnerungs-
lücken schließen ließen. Angesichts dessen lag die Annahme nicht nahe, dass
eine erneute informatorische Anhörung des Klägers weitere entschei-
dungserhebliche Erkenntnisse zutage gefördert hätte.
b) Die Rüge eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1
Satz 1 VwGO) bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Das Gebot der freien Beweiswürdi-
gung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verlangt, dass das Gericht seiner Überzeu-
gungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt. Es ist daher
verletzt, wenn ein Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachver-
halt ausgeht, es insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheb-
lichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen (Urteil vom 31. Oktober 1994
- BVerwG 9 C 25.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 261).
Die Beschwerde wendet sich gegen den Erwägungsansatz in den Urteilsgrün-
den, es komme entscheidend darauf an, in welchem Abschnitt des Muste-
rungsverfahrens der Kläger die Angaben zu seiner Atemnot gemacht habe. Zu
diesem Zweck wiederholt sie die einschlägigen Passagen von Verhandlungs-
niederschrift und Urteil, unterzieht sie einer anderen inhaltlichen Bewertung als
das Verwaltungsgericht und führt die Beweiswürdigung dementsprechend zu
dem mit der Klage verfolgten Ergebnis. Damit zeigt sich nicht, dass das Gericht
von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, son-
dern nur, dass es denselben Sachverhalt wie die Beschwerde zu Grunde ge-
legt, aber anders gewürdigt hat. Darin liegt kein Verstoß gegen § 108 Abs. 1
Satz 1 VwGO.
c) Schließlich bleibt auch die Gehörsrüge (§ 108 Abs. 2 VwGO) ohne Erfolg.
Die Beschwerde sieht einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Ge-
hör darin, dass das Verwaltungsgericht vor dem Urteil nicht auf die Entschei-
dungserheblichkeit des "Nachdrucks" sowie der "genügenden Hervorhebung
und Eindringlichkeit" des Hinweises auf die Atembeschwerden durch den Klä-
ger im Musterungsverfahren hingewiesen habe. Der Einzelrichter wäre ver-
pflichtet gewesen, die Parteien darauf hinzuweisen. Es handele sich hierbei
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nicht um die Darlegung des Beweisergebnisses, die nicht gefordert werden
könne, sondern um Schlussfolgerungen, mit denen die Parteien nicht ohne wei-
teres hätten rechnen können.
Dieser Beurteilung ist nicht zu folgen. Die bereits bei der Behandlung der
Grundsatzrüge erörterten Erwägungen des Verwaltungsgerichts liegen nicht
außerhalb dessen, womit der anwaltlich vertretene Kläger rechnen musste. Ihn
konnte nicht überraschen, dass nicht jede beiläufige oder sonst unsubstantiierte
Äußerung des Wehrpflichtigen bei der Musterung geeignet ist, die behördliche
Ermittlungspflicht nach § 17 Abs. 4 WPflG auszulösen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 3, § 13 Abs. 2 GKG.
Bardenhewer Büge Graulich