Urteil des BVerwG vom 30.01.2003

Disposition, Kniebeschwerden, Gutachter, Befund

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 62.02
3 VG W 2876/2001
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Januar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am
Bundesverwaltungsgericht B ü g e und
Dr. G r a u l i c h
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des Verwal-
tungsgerichts Hamburg vom 25. Januar 2002 wird
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Be-
schwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Verfahrens- (1.) und Grundsatzrüge (2.) gestützte
Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge ist nur begründet, wenn ein Verfahrens-
mangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Ent-
scheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Entgegen
dem Beschwerdevorbringen hat das Verwaltungsgericht seine
Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO nicht verletzt.
a) Die Beschwerde rügt, das Verwaltungsgericht habe in seinem
Urteil in rechtlich unzulänglicher Weise den Hinweis im Klä-
gerschriftsatz vom 16. Mai 2002 auf die mangelnde Berück-
sichtigung der familiär bedingten Veranlagung im Sachverstän-
digengutachten abgetan. Es sei nicht ausreichend, dass das
Verwaltungsgericht dazu lediglich ausführe, der Sachverstän-
dige habe dem ersichtlich keine weitere Bedeutung beige-
messen. Genau dies sei nämlich Gegenstand der Beanstandung
des Klägers. Das Verwaltungsgericht hätte den Sachverstän-
digen auf das substantiierte Klägervorbringen hin zumindest
zu einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme auffordern
müssen.
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Die Nichteinholung einer solchen Ergänzung stelle eine Ver-
letzung der richterlichen Aufklärungspflicht im Sinne des
§ 86 VwGO dar.
In seiner Stellungnahme vom 16. Mai 2002 hatte der Kläger
vorgebracht, der Gutachter Dr. N. habe in seinen Ausführungen
die familiäre Disposition des Klägers für bestimmte Krank-
heitsbilder außer Acht gelassen, obwohl ihm im Rahmen des am
9. April 2002 durchgeführten orthopädischen Untersuchungster-
mins auch die spezifischen Krankheits-geschichten sowohl des
älteren Bruders als auch des Vaters des Klägers – anhand von
Röntgenbildern – noch einmal nahe gebracht worden seien. Der
Kläger sei von den Problemen der Rückenwirbelsäule eher noch
stärker betroffen, als sein Vater und sein Bruder es in sei-
nem Alter gewesen seien.
Das Verwaltungsgericht hat sich mit dieser Frage unter dem
Gesichtspunkt einer etwa notwendigen zusätzlichen Beweis-
erhebung befasst (Urteil S. 7 ff.). Es hat diese abgelehnt
mit der Erwägung, dass das Gutachten mit dem Hinweis auf die
unterbliebene Auseinandersetzung mit der behaupteten familiä-
ren Disposition nicht in Zweifel gezogen werden könne. Der
Sachverständige habe den Sachverhalt so zur Kenntnis genommen
und gewürdigt, wie er sich ihm aus den übersandten Unterlagen
und den mündlichen Erläuterungen des Klägers im Rahmen der
Untersuchung dargestellt habe. Das Gericht habe keinen An-
lass, daran zu zweifeln, dass der Kläger alle relevanten Tat-
sachen vorgetragen habe. Sofern der Sachverständige den fami-
liären Hintergrund nicht weiter aufgeklärt bzw. bewertet ha-
be, spreche dies nach der Überzeugung des Gerichts dafür,
dass er dem keine weitere Bedeutung beigemessen habe.
Die Aufklärungsrüge führt nicht zum Erfolg, weil die Ausfüh-
rungen des Klägers in Abschnitt I seines Beweisantrages vom
16. Mai 2002 nicht geeignet waren, die Überzeugungskraft des
vom Verwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens
zu erschüttern. Die Behauptung im Beweisantrag, die Berück-
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sichtigung der Wirbelsäulenbeschwerden beim Vater und beim
älteren Bruder des Klägers hätte weitaus näher gelegen als
der vom Gutachter angestellte Vergleich mit der asymptoma-
tischen Wohnbevölkerung, war weder fachmedizinisch belegt,
noch mit Blick auf die detaillierten Aussagen im Gutachten
offensichtlich zutreffend. Dort war dargelegt, dass zwischen
dem Rückenschmerz und dem Befund einer diskreten Bandschei-
benprotrusion ein Kausalzusammenhang nicht nachweisbar ist,
weil ein derartiger Befund auch bei Menschen, die keinerlei
Rückenschmerzen verspüren (asymptomatische Wohnbevölkerung),
häufig anzutreffen ist und für die Chronifizierung derartiger
Rückenbeschwerden vorwiegend außermedizinische Gründe eine
Rolle spielen (vgl. Gutachten S. 19 f.). Wie im Gutachten
weiter festgestellt ist, erfüllt die beim Kläger vorliegende
Seitverbiegung der Wirbelsäule um 10 Grad die Kriterien einer
strukturellen Skoliose nur gerade eben (a.a.O. S. 21). Die
vom Gutachter angeführte Literatur, wonach bei Skoliose-win-
keln von unter 30 Grad von einer Einschränkung des körper-li-
chen Leistungsvermögens nicht auszugehen ist (vgl. dazu auch
Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Aufl. 2002,
Stichwort "Skoliose"), stimmt mit der Einschätzung in der ZDv
46/1 zu Gradation IV der Fehlernummer 42 überein. Angesichts
der substantiierten fachärztlichen Darlegungen des Gutachters
hätte es zur Erschütterung seiner Schlussfolgerungen mehr be-
durft als des Hinweises auf die Rückenbeschwerden zweier na-
her Angehöriger, zumal dieser Zusammenhang nach der eigenen
Darstellung des Klägers an den Gutachter herangetragen und
von diesem ersichtlich mitbedacht worden ist.
b) Die Beschwerde rügt weiter, das Verwaltungsgericht habe
die klägerische Einwendung gegen das Gutachten wegen mangeln-
der Prognosestellung nicht angemessen gewürdigt. So enthalte
das Gutachten zu den Kniebeschwerden des Klägers auf S. 23/24
lediglich eine Befundbewertung. Jedenfalls im Rahmen der
Prognose hätte die familiäre Disposition berücksichtigt wer-
den müssen.
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Das Verwaltungsgericht hat in dem Urteil dazu ausgeführt, der
Vorwurf, es fehle an einer nachvollziehbaren Prognose für die
Wahrscheinlichkeit einer schweren körperlichen Schädigung
oder erheblichen gesundheitlichen Gefährdung des Klägers, sei
nicht verständlich. Der Sachverständige habe sich insbeson-
dere auf den Seiten 20 und 21 zu der zu erwartenden Entwick-
lung der Rückenproblematik und auf den Seiten 23 und 24 prog-
nostisch zu den Kniebeschwerden geäußert (Urteil S. 8).
Die Verfahrensrüge bleibt auch insoweit ohne Erfolg. Zutref-
fend ist in den Urteilsgründen auf diejenigen Stellen im Gut-
achten von Dr. N. hingewiesen worden, an denen sich prognos-
tische Aussagen befinden. Auch die Darlegungen des Gutachters
zu den Kniebeschwerden des Klägers lassen an Deutlichkeit
nichts zu wünschen übrig. Aus den Hinweisen, bei dem vorderen
Knieschmerz handele es sich um ein bei Jugendlichen und jun-
gen Erwachsenen außerordentlich häufiges Beschwerdebild (nach
Literaturangaben bis zu 70 % aller Jugendlichen) und es sei
ganz wichtig, den Patienten von der Harmlosigkeit dieses
letztlich eine Befindlichkeitsstörung darstellenden Beschwer-
debildes zu überzeugen (a.a.O. S. 24), lässt sich unschwer
herleiten, dass die Kniebeschwerden jetzt und auf absehbare
Zeit keine Einschränkung des körperlichen Leistungsvermögens
beinhalten, welche die Ausmusterung des Klägers rechtfertigen
könnten. Hinsichtlich der so genannten familiären Disposition
gilt im vorliegenden Zusammenhang nichts anderes, als oben
bereits ausgeführt worden ist.
c) Außerdem rügt die Beschwerde, der Kläger habe mit Schrift-
satz vom 16. Mai 2002 die Einholung eines ergänzenden neuro-
logischen Gutachtens beantragt, nachdem sich nach Vorliegen
des Gutachtens von Dr. N. vom 9. April 2002 gezeigt habe,
dass dessen fachorthopädische Stellungnahme für die Beurtei-
lung der Sache nicht ausreiche. Das Verwaltungsgericht sei
diesem Beweisantrag aber nicht gefolgt. Die insoweit gegebene
Begründung im Urteil, der Kläger habe in der mündlichen Ver-
handlung vom 25. Januar 2002 eine orthopädische Begutachtung
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für ausreichend gehalten, sei nicht tragfähig. Dem Protokoll
sei eine entsprechende Äußerung nicht zu entnehmen. Das von
Seiten des Klägers in der mündlichen Verhandlung geäußerte
Einverständnis mit der orthopädischen Begutachtung, die kei-
neswegs alle sich stellenden fachmedizinischen Fragen hätte
abdecken müssen, hätte zu keinem Zeitpunkt dahingehend ver-
standen werden können, dass eine weitere Aufklärung damit
nicht mehr für notwendig erachtet wurde. Insbesondere habe
auch die Bezugnahme des Sachverständigen Dr. N. auf "gewisse
Überlegungen des Neurologen Dr. B. vom 21. September 2001 zur
chronischen Schmerzkrankheit" auf S. 20 des Gutachtens von
Dr. N. die Notwendigkeit einer ergänzenden neurologischen
Stellungnahme verdeutlicht.
An der entsprechenden Stelle im Gutachten von Dr. N. (S. 20)
ist ausgeführt, bei freier Beweglichkeit der Lendenwirbelsäu-
le, fehlendem so genanntem Segmentbefund, unauffälliger Neu-
rologie und letztlich auch weitgehend unauffälliger muskulä-
rer Situation rechtfertige der kernspintomographische Befund
einer diskreten Bandscheibenprotrusion alleine nicht die
Feststellung einer nennenswerten Einschränkung der Belastbar-
keit. Lediglich aufgrund des mittlerweile chronifizierten Rü-
ckenschmerzes – hier mache er sich gewisse Überlegungen des
Neurologen Dr. B. vom 21. September 2001 zur chronischen
Schmerzkrankheit zu eigen, wie sie auch in der Literatur be-
schrieben seien – könne von einer eingeschränkten Belastbar-
keit der Wirbelsäule dahingehend ausgegangen werden, dass be-
stimmte Teile der Grundausbildung, die so genannten verzicht-
baren Tätigkeiten aus dem Tätigkeitskatalog des Bundesamtes
für Wehrverwaltung, dem Kläger nicht zugemutet werden soll-
ten.
In seiner Stellungnahme vom 16. Mai 2002 zum Gutachten von
Dr. N. hatte der Kläger insofern beantragt, die Wahrschein-
lichkeit einer schweren körperlichen Schädigung oder einer
erheblichen gesundheitlichen Gefährdung des Klägers durch das
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Gutachten eines unabhängigen neurologischen Facharztes fest-
stellen zu lassen.
In den Urteilsgründen (S. 8) ist die Ablehnung eines vom Klä-
ger beantragten ergänzenden neurologischen Gutachtens auf die
Überlegung gestützt worden, dieser habe nicht vorgetragen,
welchen zusätzlichen Erkenntnisgewinn er sich von einem neu-
rologischen Fachgutachten verspreche. Es handele sich vorlie-
gend um orthopädische Fragen, die ausreichend sachverständig
begutachtet worden seien. In der mündlichen Verhandlung vom
25. Januar 2002 habe der Kläger auch eine orthopädische Be-
gutachtung für ausreichend gehalten. Er habe schließlich auch
keine neuen Atteste vorgelegt, die sich mit den Sachverstän-
digengutachten auseinandersetzten und Anlass hätten geben
können, eine weitere Begutachtung erforderlich erscheinen zu
lassen.
Die Beschwerde hat auch insoweit keinen Erfolg. Die Nichtein-
holung eines weiteren Gutachtens im Wehrheranziehungsverfah-
ren ist in aller Regel nur dann verfahrensfehlerhaft, wenn
das bereits vorliegende Gutachten auch für den nicht Sachkun-
digen erkennbare Mängel aufweist, insbesondere von unzutref-
fenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder unlösbare
Widersprüche aufweist, wenn
Anlass
zu Zweifeln an der Sach-
kunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen besteht,
wenn ein anderer Sachverständiger über bessere Forschungsmit-
tel verfügt oder wenn es sich um besonders schwierige (medi-
zinische) Fragen handelt, die umstritten sind oder zu denen
einander widersprechende Gutachten vorliegen (BVerwG, Urteil
vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C 15.84 - Buchholz 303 § 414
ZPO Nr. 1 = BVerwGE 71, 38). An derartigen Defiziten leidet
das vom Verwaltungsgericht eingeholte Gutachten auch nach dem
Vorbringen der Beschwerde nicht.
Ein ergänzendes neurologisches Gutachten war aber auch nicht
aufgrund des klägerischen Antrags vom 16. Mai 2002 geboten,
weil dort nicht dargelegt wurde, weshalb es neben der erfolg-
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ten umfangreichen orthopädischen Begutachtung noch zusätzlich
eines neurologischen Gutachtens bedurfte. Allein die Auswer-
tung einer vorgerichtlich eingereichten ärztlichen Bescheini-
gung eines Facharztes für Nervenheilkunde durch den gericht-
lichen Sachverständigen legte eine ergänzende Beweisaufnahme
nicht nahe.
2. Die Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bleibt eben-
falls ohne Erfolg. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechts-
sache dann, wenn die Klärung der für die Beurteilung des
Streitfalles maßgeblichen Rechtsfrage über ihre Bedeutung für
den zu entscheidenden konkreten Fall hinaus wesentliche Be-
deutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung oder für
die Fortbildung des Rechts hat.
Die Rüge ist unzulässig, soweit sie ohne nähere rechtliche
Einordnung die Frage zur Klärung stellt, ob nicht auch Wehr-
pflichtige die eine Übergröße von 2,02 Metern und mehr mes-
sen, generell als nicht wehrdienstfähig eingestuft werden
müssten, wie dies bei Menschen mit einer Körpergröße von 1,49
Metern und weniger der Fall sei. Als wehrfachliche Frage han-
delt es sich nicht um eine Rechts-, sondern um eine Tatsa-
chenfrage, welche der Klärung im Wege der Grundsatz-revision
nicht zugänglich ist. Nur der Klarstellung halber sei im Üb-
rigen darauf hingewiesen, dass die ZDv 46/1 unter GNr. 1
"Größe, Konstitution" in den Anmerkungen eine Berücksichti-
gung besonderer Körperlänge unter bestimmten Voraussetzungen
vorsieht: "Eine GZr der GNr. 13 ist zu vergeben u.a. bei Min-
derung der psychischen Belastbarkeit durch extreme Körperlän-
ge"; GNr. 13 betrifft Krankheitsbilder der Psyche.
Soweit in der unterschiedlichen Behandlung von Menschen mit
extremer Körperlänge einerseits und solchen mit Minderwuchs
andererseits eine mögliche Verletzung des Gleichbehandlungs-
grundsatzes gesehen wird, handelt es sich dabei zwar um eine
Rechtsfrage. Diese bedarf jedoch nicht der Klärung in einem
Revisionsverfahren. Der darin von der Beschwerde gesehene
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Gleichbehandlungsverstoß lässt sich nämlich ohne weiteres
verneinen. Es drängt sich auf, dass die wehrdienstliche Taug-
lichkeit von Menschen entsprechend ihrer unterschiedlichen
Körpergröße verschieden beurteilt werden kann, nicht aber,
dass sie zur Vermeidung eines Gleichbehandlungsverstoßes
gleich behandelt werden muss. Im Übrigen verbietet sich eine
generelle Ausmusterung junger Männer mit einer Körpergröße
von mehr als zwei Metern offensichtlich angesichts des Um-
standes, dass nicht wenige Spitzensportler eine derartige
Körpergröße aufweisen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die
Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren be-
ruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Bardenhewer Büge Graulich