Urteil des BVerwG vom 31.01.2008

Richteramt, Verordnung, Hochschule, Form

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 61.07 (6 C 10.08)
VG AN 15 K 07.01870
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Januar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge
und Dr. Graulich
beschlossen:
Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts
Ansbach über die Nichtzulassung der Revision gegen sein
Urteil vom 2. Oktober 2007 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdever-
fahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit
vorläufig - auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen Abweichung von einer
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen. Das Urteil des Ver-
waltungsgerichts beruht tragend auf der Erwägung, auf den vom Kläger absol-
vierten dualen Studiengang sei der Zurückstellungsgrund der „bereits begon-
nenen Berufsausbildung“ aus § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c WPflG anzu-
wenden. Der erkennende Senat hat aber am 24. Oktober 2007 in der Parallel-
sache BVerwG 6 C 9.07 entschieden, dass auf derartige Fälle die Regelung
aus § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b WPflG anzuwenden ist.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1
und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Die vorläufige Streitwertfestsetzung beruht auf § 47
Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 6 C 10.08 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Be-
gründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsan-
walt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des
Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtig-
ten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behör-
den können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum
Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften
ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zu-
ständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes
des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben
Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.
Dr. Bardenhewer Büge Dr. Graulich