Urteil des BVerwG vom 24.10.2006

Versetzung, Verfahrensmangel, Rechtswidrigkeit, Schule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 61.06
OVG 19 A 3643/05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Oktober 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und Dr. Bier
beschlossen:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 29. März 2006 wird aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Zwischenurteil des
Verwaltungsgerichts Aachen vom 26. August 2005 wird
zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussent-
scheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 2 500 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Das angefochte-
ne Urteil leidet an einem Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO (1.) und beruht auf ihm (2.). Dies führt zur Aufhebung des angefochte-
nen Urteils und zur Zurückweisung der Berufung (3.).
1. Das Berufungsgericht hat das berechtigte Interesse des Klägers an der Fest-
stellung der Rechtswidrigkeit seiner Nichtversetzung in die Jahrgangsstufe 11
zu Unrecht verneint. In der Entscheidung durch Prozessurteil statt durch Sach-
urteil liegt ein Verfahrensmangel, wenn sie auf einer fehlerhaften Anwendung
der prozessualen Vorschriften beruht (Beschlüsse vom 4. Juli 1968 - BVerwG
8 B 110.67 - BVerwGE 30, 111 <113> und vom 21. Oktober 2004 - BVerwG 3 B
76.04 - juris). Erklärt das Berufungsgericht eine Fortsetzungsfeststellungsklage
wegen Fehlens eines berechtigten Interesses im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4
VwGO an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts für unzu-
lässig, so liegt ein Verfahrensmangel vor, wenn in der Sache hätte entschieden
werden müssen (Beschluss vom 17. Dezember 2001 - BVerwG 6 B 61.01 -
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NVwZ-RR 2002, 323). So liegt es hier. Das Berufungsurteil spricht dem Kläger
das Feststellungsinteresse ab, weil noch ungewiss sei, welchen weiteren Bil-
dungs- oder Ausbildungsweg er nach bestandener Reifeprüfung einschlagen
werde und ob sich die umstrittene Nichtversetzung dabei für ihn nachteilig aus-
wirken könne. Damit stellt es zu hohe Anforderungen an das berechtigte Inte-
resse an der Feststellung, dass die Nichtversetzung des Klägers rechtswidrig
war.
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass für die Anwendung des § 113 Abs. 1
Satz 4 VwGO jedes nach vernünftigen Erwägungen schutzwürdige Interesse
rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art genügt (Urteil vom 21. No-
vember 1980 - BVerwG 7 C 18.79 - BVerwGE 61, 164 <165 f.> = Buchholz 310
§ 113 VwGO Nr. 100 S. 32 und Beschluss vom 17. Dezember 2001 a.a.O.). Für
den Fall der Nichtversetzung eines Schülers hat das Bundesverwaltungsgericht
bereits ausgesprochen, dass eine solche Maßnahme nicht nur die Schulausbil-
dung verzögert und regelmäßig verlängert, sondern unter Umständen darüber
hinaus den Betroffenen in seiner Ausbildung und zukünftigen beruflichen Ent-
wicklung benachteiligen kann. Es hat daraus im Hinblick auf einen effektiven
Rechtsschutz hergeleitet, dass ein berechtigtes Interesse an der Feststellung
der Rechtswidrigkeit einer Nichtversetzung schon dann anzunehmen ist, wenn
im Einzelfall nachteilige Auswirkungen auf die weitere schulische oder berufli-
che Laufbahn des Schülers nicht ausgeschlossen werden können; der das
Feststellungsinteresse begründende Nachteil muss weder unmittelbar bevor-
stehen noch sich bereits konkret abzeichnen (Urteile vom 14. Juli 1978
- BVerwG 7 C 11.76 - BVerwGE 56, 155 <156 f.> = Buchholz 421 Kultur- und
Schulwesen Nr. 58 S. 46 f. und vom 6. Dezember 1983 - BVerwG 7 C 39.83 -
Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 86).
An diesen Erwägungen hält der Senat nach erneuter Überprüfung fest. Gegen
sie spricht nicht, dass eine Nichtversetzung keineswegs zwangsläufig die Le-
bens- und Berufschancen beeinträchtigen muss, vielmehr als eine pädagogi-
sche Maßnahme auch im wohlverstandenen Interesse des - aus welchen Grün-
den auch immer - überforderten Schülers liegen und seine weitere Entwicklung
und Bildung positiv beeinflussen kann (so in anderem Zusammenhang zutref-
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fend der vom Berufungsgericht zitierte Beschluss des BVerfG vom 20. Oktober
1981 - 1 BvR 640/80 - BVerfGE 58, 257 <273 ff.>). Im Prozess um eine negati-
ve Versetzungsentscheidung besteht typischerweise - und auch im vorliegen-
den Fall - gerade Streit darüber, ob diese als eine rechtmäßige pädagogische
Maßnahme vom Beurteilungsspielraum der Schule gedeckt ist oder nicht. Die
Antwort auf diese Frage entscheidet über die Begründetheit, nicht bereits über
die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage.
Das Interesse an der Feststellung, dass eine Nichtversetzung rechtswidrig war,
kann auch dann gegeben sein, wenn der Schüler - wie hier der Kläger - nach
erfolgreicher Wiederholung der Klassenstufe weiterversetzt wird. Denn selbst
nach bestandener Reifeprüfung ist es nicht schlechthin ohne Aussagewert, ob
der Betreffende sie nach „glatt“ durchlaufener Schulzeit oder erst nach Wieder-
holung einer Klassenstufe abgelegt hat. Die Gefahr negativer Schlussfolgerun-
gen mag im Falle des Klägers zu vernachlässigen sein, falls er nach dem Abitur
das Ziel, Berufssportler zu werden, noch erreichen will und kann. Sie mag auch
gering sein, wenn er sich stattdessen für ein Hochschulstudium entscheiden
und dieses erfolgreich abschließen wird. Anders kann es aber sein, wenn er
sich unmittelbar um einen Ausbildungsplatz bewerben sollte. Wie auch das
Oberverwaltungsgericht einräumt, ist für diesen Fall angesichts der starken
Konkurrenz auf dem Ausbildungsmarkt nicht von vornherein auszuschließen,
dass ein Arbeitgeber sich nach der gesamten Schullaufbahn erkundigen und
dabei der Nichtversetzung in die Jahrgangsstufe 11 ein mehr oder weniger gro-
ßes Gewicht beimessen könnte. Aber auch dann, wenn der Kläger künftig er-
forderlich werdende Prüfungen nicht bestehen sollte und sich deshalb gegebe-
nenfalls beruflich neu orientieren müsste, wäre die Gefahr, dass in diesem Zu-
sammenhang auch die umstrittene Nichtversetzung zu seinen Ungunsten Be-
rücksichtigung finden könnte, nicht von der Hand zu weisen (siehe auch Urteil
vom 12. April 1991 - BVerwG 7 C 36.90 - BVerwGE 88, 111 <114> = Buchholz
421.0 Prüfungswesen Nr. 286 S. 173). Gerade weil der Einfluss einer Nichtver-
setzung auf die Lebens- und Berufschancen von der künftigen Entwicklung ab-
hängt, die im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über die Fortsetzungs-
feststellungsklage typischerweise nicht abzusehen ist, muss es für das Feststel-
lungsinteresse regelmäßig ausreichen, dass sich die angegriffene Entscheidung
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auf die weitere schulische oder berufliche Laufbahn des Schülers nachteilig
auswirken kann, solche Nachteile also nach gegenwärtigem Kenntnisstand je-
denfalls nicht auszuschließen sind.
Dem Feststellungsinteresse des Klägers lässt sich auch nicht mit dem Ober-
verwaltungsgericht entgegenhalten, dass er die für ihn potentiell nachteiligen
Wirkungen einer - unterstellt - rechtswidrigen Nichtversetzung wirkungsvoll und
zeitnah durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß
§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO mit dem Ziel seiner (vorläufigen) Versetzung hätte
abwenden und dadurch effektiven Rechtsschutz hätte erlangen können. Es ist
zwar anerkannt, dass das Verwaltungsgericht gegebenenfalls die Schule durch
einstweilige Anordnung verpflichten kann, einen Schüler vorläufig in die nächst-
höhere Klasse zu versetzen, um ihm die Teilnahme am dortigen Unterricht
einstweilen bis zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache zu ermögli-
chen, da er andernfalls den Anschluss an den Lernstoff verlöre, was einer
Rechtsschutzverweigerung gleichkäme (siehe dazu Niehues, Schul- und Prü-
fungsrecht, Bd. 1 Schulrecht, 3. Aufl. 2000, Rn. 674 m.w.N.). Da eine einstweili-
ge Anordnung dieses Inhalts aber die Hauptsache zumindest teilweise vorweg-
nimmt, ist ihr Erlass an enge Voraussetzungen gebunden: Sie wird grundsätz-
lich nur dann erlassen, wenn die angegriffene Nichtversetzung rechtswidrig er-
scheint und darüber hinaus - trotz des regelmäßig bestehenden Beurteilungs-
spielraums - entweder der Antragsteller ausnahmsweise einen Anspruch auf
Versetzung glaubhaft machen kann oder wenigstens eine hohe Wahrschein-
lichkeit dafür besteht, dass allein die Versetzung rechtmäßig ist (Niehues,
a.a.O.). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird der Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung in der Regel keine Aussicht auf Erfolg haben.
Dies gilt erst recht dann, wenn sich der Schüler - wie hier der Kläger - für einen
Schulwechsel entscheidet. Deshalb steht auch die Möglichkeit, vorläufigen
Rechtsschutz zu beantragen, dem Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4
VwGO an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Nichtver-
setzung regelmäßig nicht entgegen.
2. Das angefochtene Urteil beruht auch auf dem Verfahrensmangel. Denn es ist
nur auf das fehlende Feststellungsinteresse des Klägers und nicht zusätzlich
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auf das Fehlen weiterer Sachentscheidungsvoraussetzungen gestützt. Zwar
findet sich in ihm die - ausdrücklich als ergänzender Hinweis bezeichnete -
Erwägung, ein Anspruch auf Versetzung, wie ihn der Kläger in der Klageschrift
vom 30. Januar 2004 geltend gemacht habe, sei in Anbetracht des Beurtei-
lungsspielraums der Lehrer grundsätzlich weder im Hauptsache- noch im Eil-
verfahren durchsetzbar. Doch trägt dieser ergänzende Hinweis, wie schon die
Wortwahl deutlich macht, das ergangene Prozessurteil nicht selbstständig. Er
könnte dies auch nicht, denn die Frage, ob der Beurteilungsspielraum im Ein-
zelfall derart eingeschränkt ist, dass ein Anspruch auf Versetzung besteht, be-
trifft nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit der Klage. Nur zur Abrun-
dung bemerkt der Senat, dass der Hinweis des Berufungsgerichts auch in der
Sache nicht überzeugt: Der Kläger hatte zwar in der Klageschrift vom 30. Ja-
nuar 2004 angegeben, dass er seine Versetzung in die 11. Klasse erstrebe;
sein Klagebegehren war aber ausdrücklich auf die Aufhebung der Nichtverset-
zungsentscheidung des Beklagten in der Fassung des Widerspruchsbeschei-
des gerichtet. Dies hätte es dem Verwaltungsgericht ermöglicht, in der mündli-
chen Verhandlung auf die Stellung des sachgerechten Bescheidungsantrages
hinzuwirken (§ 86 Abs. 3 VwGO), wenn sich dieser nicht zuvor erledigt hätte.
3. Der Kläger hat zwar die nach alledem verfahrensfehlerhafte Verneinung des
Fortsetzungsfeststellungsinteresses nicht ausdrücklich im Wege einer Verfah-
rensrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO angegriffen, sondern eine Abwei-
chung von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 1978 und
vom 6. Dezember 1983 (jeweils a.a.O.) sowie von dem Beschluss des Bundes-
verfassungsgerichts vom 20. Oktober 1981 (a.a.O.) gerügt. Da die Divergenz-
rüge aber ausschließlich auf einen Verfahrensmangel zielt, ist sie zugleich als
Verfahrensrüge aufzufassen (vgl. Beschlüsse vom 10. April 1992 - BVerwG 9 B
142.91 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 5, vom 3. November 1992 - BVerwG
11 B 40.92 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 313 und vom 7. Dezember 1995
- BVerwG 6 B 32.95 - Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 7). Der Senat nimmt den
Verfahrensmangel, auf dem das Urteil beruht, zum Anlass, dieses nach § 133
Abs. 6 VwGO aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das erstin-
stanzliche Zwischenurteil zurückzuweisen. Allerdings ermächtigt diese Norm
ihrem Wortlaut nach das Bundesverwaltungsgericht nur dazu, den Rechtsstreit
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nach Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung zurückzuverweisen. Eine solche Zurückverweisung verliert aber
ihren Sinn, wenn eine dem Prozessrecht entsprechende Anwendung der Ver-
fahrensvorschrift, deren Nichtbeachtung zur Aufhebung des angefochtenen Ur-
teils führt, zwangsläufig die Zurückweisung der Berufung zur Folge haben
muss. So liegt es hier. Denn Gegenstand des vorliegenden Zwischenstreits ist
gemäß § 109 VwGO allein die Zulässigkeit der Klage, und gegen andere Sach-
entscheidungsvoraussetzungen als das umstrittene Feststellungsinteresse sind
Bedenken weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Unter solchen Um-
ständen widerspräche eine Zurückverweisung, die dem Oberverwaltungsgericht
keinerlei eigenen Entscheidungsspielraum beließe, in hohem Maße dem Ge-
danken der Prozessökonomie, der dem § 133 Abs. 6 VwGO zugrunde liegt (zu
einem ähnlich gelagerten Fall siehe auch Beschluss vom 2. April 1996
- BVerwG 7 B 48.96 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 22).
4. Die Entscheidung über die Kosten des Zwischenstreits über die Zulässigkeit
der Klage ist der Schlussentscheidung vorzubehalten (vgl. Greger, in: Zöller,
ZPO, 25. Aufl. 2005, § 280 Rn. 8). Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf
§ 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dabei geht der Senat von dem Auffang-
wert von 5 000 € aus und bewertet den vorliegenden Zwischenstreit mit der
Hälfte davon.
Dr. Bardenhewer Vormeier Dr. Bier
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Schulrecht
Fachpresse: ja
Verwaltungsprozessrecht
Rechtsquelle:
VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4
Stichworte:
Schule; Versetzung; Nichtversetzung; Interesse; Feststellungsinteresse; Fort-
setzungsfeststellungsinteresse; Fortsetzungsfeststellungsklage.
Leitsatz:
Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO an der
Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Nichtversetzung in die nächsthöhere
Klasse besteht dann, wenn sich die Entscheidung der Schule auf die weitere
schulische oder berufliche Laufbahn des Schülers nachteilig auswirken kann.
Ein solcher Nachteil muss weder unmittelbar bevorstehen noch sich konkret
abzeichnen (im Anschluss an die Urteile vom 14. Juli 1978 - BVerwG 7 C
11.76 - und vom 6. Dezember 1983 - BVerwG 7 C 39.83 -).
Beschluss des 6. Senats vom 24. Oktober 2006 - BVerwG 6 B 61.06
I. VG Aachen vom 26.08.2005 - Az.: VG 9 K 198/04 -
II. OVG Münster vom 29.03.2006 - Az.: OVG 19 A 3643/05 -