Urteil des BVerwG vom 13.08.2008

Urteil vom 13.08.2008

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 60.08
OVG 4 O 42/08
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. August 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn und
Büge
beschlossen:
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Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss
des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts
vom 31. Juli 2008 wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsge-
richte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1
VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Be-
schluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Dr. Bardenhewer
Dr. Hahn
Büge
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