Urteil des BVerwG vom 21.10.2004

Industrie, Handelskammer, Mitgliedschaft, Handelsregister

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 60.04
OVG 3 LB 36/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Oktober 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwal-
tungsgerichts vom 20. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 674,75 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Ent-
scheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf die-
ser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vor-
liegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird - wie hier - die Nichtzulassung
der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Beschwerdebegründung
die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von
der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden
(§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist demgemäß
auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2
VwGO beschränkt. Diese rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.
Die Beschwerde wird allein auf den Revisionsgrund der grundsätzlichen Bedeutung
der Sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützt. Grundsätzliche Bedeutung kommt
einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung er-
hebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder
der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungser-
fordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten
Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hin-
weis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen
soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsent-
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scheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallüber-
greifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann. Die von der Beschwerde
aufgeworfenen Fragen verleihen der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.
a) Die Klägerin hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob es zulässig sein kann,
dass sie zwei Kammern, der Steuerberaterkammer und der Industrie- und Handels-
kammer, als Mitglied angehören und an zwei Kammern Beiträge entrichten muss,
wobei auch zu entscheiden sei, ob die Zugehörigkeit zur Industrie- und Handels-
kammer allein von der Eintragung in das Handelsregister und damit der Veranlagung
zur Gewerbesteuer abhängt oder ob es zusätzlich darauf ankomme, ob das betref-
fende Unternehmen überhaupt gewerblich tätig werde oder werden könne.
Diese Frage kann, wenn sie trotz ihrer Bezugnahme auf die Situation der Klägerin
noch als fallübergreifend verstanden wird, nach dem Gesetzeswortlaut und der bisher
ergangenen Rechtsprechung beantwortet werden, ohne dass dazu ein Revisionsver-
fahren durchgeführt werden müsste.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Pflicht-
zugehörigkeit zur Industrie- und Handelskammer mit dem Grundgesetz vereinbar ist
(Urteil vom 21. Juli 1998 - BVerwG 1 C 32.97 - BVerwGE 107, 169 = GewArch 1998,
410). Es besteht kein Zweifel daran, dass die Pflichtzugehörigkeit zur Industrie- und
Handelskammer, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, auch dann be-
steht, wenn der Kammerzugehörige auf anderer Rechtsgrundlage nach deren Maß-
stäben einer weiteren Kammer angehört. Das Gesetz zur vorläufigen Regelung des
Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl I S. 920),
hier (Beitragsjahre 1996 und 1998) anzuwenden in der Fassung des Gesetzes vom
23. November 1994 (BGBl I S. 3475) - IHKG - geht davon aus, dass eine Doppelmit-
gliedschaft zur Industrie- und Handelskammer und anderen Kammern bestehen
kann, wie aus § 2 Abs. 2 IHKG folgt. Das wird bestätigt durch die Neufassung des
Gesetzes durch das Gesetz vom 23. Juli 1998 (BGBl I S. 1887, 3158) und dessen
Entstehungsgeschichte. § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG in der geänderten Fassung greift
ausdrücklich den Umstand auf, dass Kammerzugehörige einer Kammer freier Berufe
angehören. Diese Gesetzesfassung geht zurück auf die Beschlussempfehlung des
Ausschusses für Wirtschaft des deutschen Bundestages vom 11. Februar 1998
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(BTDrucks 13/9975). Darin wird zur Begründung des vorgeschlagenen Gesetzes
ausgeführt (S. 8 a.a.O.), dass beabsichtigt sei, "der IHK zugehörige Gewerbetreiben-
de, die gleichzeitig einer oder mehreren Kammern der freien Berufe … angehören,
nur mit einem Teil ihres Gewerbeertrags/Gewinns aus Gewerbebetrieb zum Kam-
merbeitrag heranzuziehen." In den weiteren Erwägungen wird ausdrücklich auf die
"Freiberufler-GmbH" eingegangen. Der Gesetzgeber hat damit deutlich zum Aus-
druck gebracht, dass er davon ausgegangen ist, dass nach dem seinerzeitigen Recht
eine Doppelmitgliedschaft bestehen kann. Dass gegen eine Doppelmitgliedschaft in
der Industrie- und Handelskammer sowie in der Steuerberaterkammer keine grund-
sätzlichen Bedenken bestehen können, folgt auch aus deren unterschiedlicher Auf-
gabenstellung. Während die Industrie- und Handelskammer nach § 1 IHKG die Auf-
gabe hat, das Gesamtinteresse der ihr zugehörigen Gewerbetreibenden wahrzuneh-
men, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken und dabei die wirt-
schaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und aus-
gleichend zu berücksichtigen, obliegt der Steuerberaterkammer nach Maßgabe des
§ 76 des Steuerberatungsgesetzes in der hier maßgeblichen Fassung des Sechsten
Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl I
S. 1387), die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder zu wahren und die
Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen. Die Steuerberaterkammer ist da-
nach eine Berufsorganisation. Liegen die jeweiligen tatbestandsmäßigen Vorausset-
zungen der Mitgliedschaft in beiden Kammern vor, so rechtfertigt die unterschiedliche
Aufgabenstellung der Kammern auch vor Art. 2 Abs. 1 GG die Mitgliedschaft in bei-
den Organisationen.
b) Auch der Hinweis der Klägerin darauf, dass in der bisherigen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts offen gelassen und in der Rechtsprechung der Oberver-
waltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe unterschiedlich beurteilt worden ist,
ob eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die ausschließlich Steuerberatung
betreibt, Mitglied der Industrie- und Handelskammer sein kann (Urteil vom 25. Okto-
ber 1977 - BVerwG 1 C 35.73 - BVerwGE 55, 1 <6>), kann nicht zur Zulassung der
Grundsatzrevision führen. Die Beantwortung dieser Frage wäre nicht entscheidungs-
erheblich. Denn nach ihrem - in den vom Berufungsgericht im angefochtenen Urteil in
Bezug genommenen Gerichtsakten enthaltenen - Gesellschaftsvertrag darf die Klä-
gerin weitere Steuerberatungsgesellschaften errichten, bestehende erwerben oder
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sich an solchen beteiligen. Diese ihr offen stehende Betätigung ist keine steuerbera-
tende. Ob der außerhalb der Steuerberatung im Sinne des § 2 Abs. 1 StBerG liegen-
de Gegenstand des Unternehmens gewerblich ist, was die Klägerin unter Hinweis auf
§ 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG in Zweifel zieht, oder nicht, ist ohne Bedeutung. Denn § 2
Abs. 1 IHKG knüpft die Mitgliedschaft nicht an eine gewerbliche Tätigkeit (Urteil vom
25. Oktober 1977, a.a.O. <7>). Die frühere gegenteilige Auffassung (Urteil vom
2. September 1963 - BVerwG 1 C 20.63 - BVerwGE 16, 295 <297>) ist ausdrücklich
aufgegeben worden. Die möglicherweise missverständliche Bemerkung in dem Be-
schluss vom 6. Mai 1983 (- BVerwG 5 B 51.81 - GewArch 1983, 260 <261>), dass es
sich bei dem der Entscheidung vom 25. Oktober 1977 zugrunde liegenden Fall nur
um einen Ausnahmefall gehandelt habe, trägt den Beschluss nicht und ist hier über-
dies ohne Bedeutung, weil die Entscheidung vom 25. Oktober 1977 ebenfalls eine
Steuerberatungsgesellschaft betraf, deren Unternehmensgegenstand sich auch auf
Tätigkeiten erstreckte, die nicht Steuerberatung waren.
c) Damit ist die weitere Frage (Beschwerdebegründung S. 5), ob die Zugehörigkeit
zur Industrie- und Handelskammer allein von der Eintragung in das Handelsregister
und damit der Veranlagung zur Gewerbesteuer abhängt oder ob es zusätzlich darauf
ankommt, dass das betroffene Unternehmen überhaupt gewerblich tätig wird, eben-
falls beantwortet. Dass sie zur Gewerbesteuer im Sinne des § 2 Abs. 1 IHKG veran-
lagt wird, zieht die Klägerin mit Recht nicht in Zweifel. Die Klägerin erfüllt nach ihrer
Rechtsform die tatbestandlichen Voraussetzungen des Gewerbesteuergesetzes. Als
Kapitalgesellschaft gilt sie gemäß § 2 Abs. 2 GewStG stets und in vollem Umfang als
Gewerbebetrieb im Sinne des Gewerbesteuerrechts. Für die Begründung der Mit-
gliedschaft in der Industrie- und Handelskammer kommt es allein auf die dem Grunde
nach bestehende Gewerbesteuerpflicht an (Beschluss vom 14. September 1998
- BVerwG 1 B 69.98 - GewArch 1999, 36 <37> unter Hinweis auf Urteil vom 25. Okto-
ber 1977, a.a.O. sowie Urteil vom 24. September 1965 - BVerwG 7 C 52.62 -
BVerwGE 22, 58 <59 ff.>). Das lässt sich § 3 Abs. 3 Satz 3 IHKG entnehmen. Diese
Bestimmung beweist, dass die Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrages nur
Bedeutung für die Höhe des Beitrags, nicht aber für die Frage der Kammerzugehö-
rigkeit hat. Erneut bestätigt wird dies durch die Ergänzung, die § 3 Abs. 3 IHKG durch
Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. Juli 1998 (BGBl I S. 1887) gefunden hat; danach
sind nicht in das Handelsregister eingetragene Kammerzugehörige, deren Gewerbe-
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ertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, falls für das Bemessungsjahr ein Ge-
werbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommen- oder
Körperschaftsteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb bestimmte Gren-
zen nicht überschreitet, vom Beitrag freigestellt. Der Gesetzgeber geht also nach wie
vor davon aus, dass die Kammerzugehörigkeit nicht von der Festsetzung eines Ge-
werbesteuermessbetrages abhängt.
d) Die Klägerin möchte ferner geklärt wissen, ob bei der Veranlagung zum Kammer-
beitrag zwischen gewerblichen und nicht gewerblichen Einkünften unterschieden
werden muss. Die fehlende Differenzierung verstoße, so meint die Klägerin, gegen
das Äquivalenzprinzip, dem zufolge die Höhe der Beiträge nicht zu einem Missver-
hältnis zu den Vorteilen aus der Kammerzugehörigkeit stehen dürfe.
Diese Fragestellung kann schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision führen,
weil die streitige Veranlagung auf dem Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts
der Industrie- und Handelskammern in der Fassung des Änderungsgesetzes vom
23. November 1994 beruht und die maßgebliche Bestimmung durch das Gesetz vom
23. Juli 1998 hinsichtlich der Veranlagung der Freiberufler geändert worden ist. Nach
der vom 1. Januar 1999 an geltenden Fassung des § 3 Abs. 4 IHKG werden Kam-
merzugehörige, die oder deren sämtliche Gesellschafter einer oder mehreren Kam-
mern anderer Freier Berufe angehören, mit einem Zehntel ihres Gewerbeertrages
bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb zum Grundbeitrag und zur Umlage veranlagt. Die
von der Klägerin aufgeworfene Frage betrifft daher inzwischen ausgelaufenes Recht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Rechtsfra-
gen bei auslaufendem Recht trotz anhängiger Fälle regelmäßig keine grundsätzliche
Bedeutung, da die Zulassungsvorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur eine für
die Zukunft geltende Klärung herbeiführen soll. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Klä-
rung noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft
von Bedeutung ist. Für das Vorliegen einer solchen Sachlage ist der Beschwerdefüh-
rer darlegungspflichtig. Es müssen Anhaltspunkte für eine erhebliche Zahl von Altfäl-
len dargetan und ersichtlich sein (Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B
35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9). Daran fehlt es. Die Klägerin
führt lediglich aus, dass "bei zahlreichen Steuerberatungsgesellschaften mbH … die
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Beitragsfestsetzung für die Jahre 1998 und davor noch nicht endgültig erfolgt (ist)".
Diese Behauptung ist auch nicht ansatzweise belegt. Das wäre erforderlich gewesen,
weil nach In-Kraft-Treten der Neufassung inzwischen mehr als fünf Jahre verstrichen
sind. Dem beschließenden Senat liegt kein weiterer vergleichbarer Fall vor. Das ein-
zige eine Beitragsveranlagung betreffende Verfahren hat eine Heranziehung für das
Jahr 2003 zum Gegenstand. In den in den letzten Jahren veröffentlichten Entschei-
dungen der Instanzgerichte werden, soweit Veranlagungsjahre mitgeteilt sind, Veran-
lagungen für die Jahre 1999 (GewArch 2002, 479) und 2000 (GewArch 2004, 258)
behandelt. Unter diesen Umständen ist nicht zu ersehen, dass eine erhebliche An-
zahl von Altfällen mit vergleichbarer Problematik noch zur Entscheidung ansteht.
Trotz auslaufenden Rechts bleibt eine Sache allerdings dann grundsätzlich klärungs-
bedürftig, wenn sich bei der gesetzlichen Bestimmung, die der außer Kraft getretenen
Vorschrift nachgefolgt ist, die streitigen Fragen in gleicher Weise stellen. In derartigen
Fällen ist trotz des Auslaufens des alten Rechts eine richtungweisende Klärung zu
erwarten, wie die neue Vorschrift anzuwenden ist (Beschluss vom 20. Dezember
1995, a.a.O.). Auch diese Voraussetzung ist jedoch nicht erfüllt. Es bestehen zwi-
schen den beiden Gesetzesfassungen erhebliche Unterschiede. Denn die hier maß-
gebende Fassung des Gesetzes führte, anders als die Neuregelung, nicht zu einer
Reduzierung des Kammerbeitrags im Falle der Doppelmitgliedschaft von freiberuflich
Tätigen. Mit der Neuregelung wurde somit der Vorteil, den Kammerzugehörige, die
zugleich Mitglieder einer Kammer Freier Berufe sind, aus der Pflichtzugehörigkeit zu
der Industrie- und Handelskammer haben oder haben können, neu bewertet, so dass
die Prüfung der Einhaltung des Äquivalenzprinzips auf veränderter Grundlage erfol-
gen muss. Denn das Äquivalenzprinzip gebietet, dass die Höhe des Beitrags nicht in
einem Missverhältnis zu dem Vorteil aus der Kammerzugehörigkeit stehen darf, den
er abgelten soll (Urteil vom 17. Dezember 1998 - BVerwG 1 C 7.98 - BVerwGE 108,
169 = GewArch 1999, 193). Auch die Prüfung des von der Klägerin gerügten Versto-
ßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG muss nach der Neuregelung in § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG in
anderer Weise erfolgen.
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2. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung
des Wertes des Streitgegenstandes auf § 52 Abs. 3 GKG.
Bardenhewer
Hahn
Graulich
Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Wirtschaftsverwaltungsrecht
Fachpresse: ja
Recht der Industrie- und Handelskammern
Rechtsquellen:
IHKG
§ 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 4 Satz 3
GewO § 6 Satz 2
Stichworte:
Industrie- und Handelskammer; Steuerberaterkammer; Pflichtzugehörigkeit;
Doppelpflichtzugehörigkeit; Steuerberatungsgesellschaft.
Leitsatz:
Eine Steuerberatungsgesellschaft mit beschränkter Haftung kann gleichzeitig zur
Industrie- und Handelskammer und zur Steuerberaterkammer pflichtzugehörig sein.
Beschluss des 6. Senats vom 21. Oktober 2004 - BVerwG 6 B 60.04
I. VG Schleswig vom 18.04.2002 - Az.: VG 12 A 375/98 -
II. OVG Schleswig vom 20.07.2004 - Az.: OVG 3 LB 36/03 -