Urteil des BVerwG vom 11.08.2015

Zusammenschaltung, Billigkeit, Erhaltung, Schnittstelle

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 6.15
VG 1 K 8765/09
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. August 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und Hahn
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln
vom 27. November 2014 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigela-
denen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 50 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I
Die Klägerin betreibt ein Mobilfunknetz, das mit dem Telekommunikationsnetz
der Beigeladenen zusammengeschaltet ist. Rechtliche Grundlage hierfür ist
eine mehrfach ergänzte und abgeänderte Vereinbarung aus dem Jahr 2002.
Die Zusammenschaltung der Netze der Klägerin und der Beigeladenen erfolgt
danach am jeweiligen Vermittlungsstellenstandort der Klägerin. Die Beigelade-
ne realisiert die Verbindung zwischen ihrem eigenen Vermittlungsstellenstand-
ort und der jeweiligen Vermittlungsstelle der Klägerin (sog. Inter-Building-
Abschnitt). Die Klägerin stellt an ihrem Vermittlungsstandort die Schnittstelle
zwischen beiden Netzen (sog. Intra-Building-Abschnitt) sowie Zentrale Zei-
chengabekanäle bereit. Die Zusammenschaltungsanschlüsse werden wechsel-
seitig genutzt. Für die Bereitstellung und Überlassung der Intra-Building-
Abschnitte und Zentralen Zeichengabekanäle ist in dem Zusammenschaltungs-
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vertrag keine Entgeltzahlung vorgesehen. In der Folgezeit verpflichtete die
Bundesnetzagentur die Klägerin, Betreibern von öffentlichen Telefonnetzen un-
ter anderem die Zusammenschaltung mit ihrem öffentlichen Mobiltelefonnetz
am Vermittlungsstellenstandort der Klägerin zu ermöglichen, und unterwarf die
Entgelte der Genehmigungspflicht. Auf dieser Grundlage erteilte sie der Kläge-
rin fortlaufend Entgeltgenehmigungen, die unter anderem Entgelte für die Be-
reitstellung und Überlassung von Intra-Building-Abschnitten und Zentralen Zei-
chengabekanälen umfassten. Nachdem die Beigeladene den Abschluss einer
Ergänzungsvereinbarung über die Entgeltlichkeit der Leistungen abgelehnt hat-
te, beantragte die Klägerin die rückwirkende Anordnung der genehmigten Ent-
gelte für Intra-Building-Abschnitte und Zentrale Zeichengabekanäle sowie einer
Ergänzungsvereinbarung zur Regelung der Einzelheiten der Entgeltzahlungs-
pflicht, die unter anderem eine nutzungsabhängige Erstattungsregelung ent-
hielt. Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte die Bundesnetzagentur die An-
ordnung der Entgelte ab und ordnete eine Erstattungsregelung auf der Grund-
lage der Differenz zwischen den von der Beigeladenen generierten Verbin-
dungsminuten und einer unterstellten maximal möglichen Anzahl von Verbin-
dungsminuten an. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin abgewie-
sen. Die Revision gegen sein Urteil hat das Verwaltungsgericht nicht zugelas-
sen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.
II
Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
gestützte Beschwerde der Klägerin bleibt ohne Erfolg.
Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine
Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine
konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen
Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten
ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiter-
entwicklung des Rechts geboten erscheint. Den Darlegungen der Beschwerde
lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall
erfüllt sind.
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1. Die Beschwerde wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf,
„ob §§ 31 Abs. 1, 37 Abs. 2 TKG dahingehend auszulegen
sind, dass eine Entgeltgenehmigung eine ausdrückliche
oder konkludente Erstattungsregelung für den Fall der
bidirektionalen Nutzung von Zusammenschaltungseinrich-
tungen beinhaltet, …"
Diese Frage entzieht sich einer verallgemeinerungsfähigen, rechtsgrundsätzli-
chen Klärung. Ob eine Entgeltgenehmigung eine Erstattungsregelung für den
Fall der bidirektionalen Nutzung von Zusammenschaltungseinrichtungen bein-
haltet, kann nur im Einzelfall durch Auslegung des jeweils konkreten Beschlus-
ses der Bundesnetzagentur geklärt werden. Sollte die von der Klägerin aufge-
worfene Frage darauf abzielen, ob § 31 Abs. 1, § 37 Abs. 2 TKG das Erforder-
nis zu entnehmen ist, in einer Entgeltgenehmigung eine Erstattungsregelung für
den Fall der bidirektionalen Nutzung von Zusammenschaltungseinrichtungen
vorzusehen, kann diese Frage im Revisionsverfahren nicht geklärt werden, da
sie nicht entscheidungserheblich ist. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt,
dass eine Erstattungsregelung in den Genehmigungen nicht enthalten ist. Auf
die Frage, ob das Fehlen einer solchen Erstattungsregelung den gesetzlichen
Anforderungen entspricht, kam es nach dem Begründungsansatz des Verwal-
tungsgerichts nicht an.
2. Auch die von der Beschwerde für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene
Frage,
„ob die Anordnung einer Erstattungsregelung durch die
Beklagte eine Änderung einer (bestandskräftigen) Entgelt-
genehmigung darstellt und daher nur unter den Voraus-
setzungen des § 49 Abs. 2 VwVfG ergehen kann“,
lässt sich nicht verallgemeinerungsfähig klären. Ob die Anordnung einer Erstat-
tungsregelung zur Änderung einer Entgeltgenehmigung führt, hängt von der
Auslegung der konkreten Bescheide ab. Die allgemeinere Frage, ob Änderun-
gen einer bestandskräftigen Entgeltgenehmigung nur unter den Voraussetzun-
gen des § 49 Abs. 2 VwVfG möglich sind, ist nicht entscheidungserheblich. Da
nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts eine Erstattungsregelung in
den Genehmigungen nicht enthalten ist, kann die angefochtene Anordnung der
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Erstattungsregelung nicht zu ihrer Änderung führen. Schon mangels Entschei-
dungserheblichkeit liegt deshalb auch der von der Klägerin „hilfsweise“ geltend
gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht vor.
3. Soweit die Klägerin schließlich geklärt wissen möchte,
„ob das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen der
§§ 19 Abs. 1, 25 Abs. 5 Satz 2 TKG zutreffend erfasst hat,
das Vorliegen einer sachlich nicht gerechtfertigten Un-
gleichbehandlung verneinen konnte und die Billigkeit der
angeordneten Erstattungsregelung bejahen durfte“,
beschränkt sich die Beschwerdebegründung darauf, die Rechtsanwendung
durch das Verwaltungsgericht im Einzelfall anzugreifen. Dies kann die grund-
sätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht begründen.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Da die
Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko
ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, ihre außerge-
richtlichen Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Neumann
Dr. Möller
Hahn
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