Urteil des BVerwG vom 07.06.2011

Krankheit, Aufklärungspflicht, Beitragspflicht, Beitragsbefreiung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 6.11
VGH 10 A 719/10
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juni 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Möller
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsge-
richtshofs vom 30. November 2010 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 500 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Divergenzrüge (1.) und die Verfahrensrüge (2.) gestützte Beschwer-
de hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht unter dem Gesichtspunkt der Divergenz nach § 132
Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund ist erfüllt, wenn die
Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entschei-
dung tragenden abstrakten Rechtssatz einem in der Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz widersprochen
hat. Gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist die Abweichung in der Beschwerde-
begründung darzulegen. Der Vortrag des Klägers rechtfertigt die Revisionszu-
lassung nicht.
Der Kläger macht (unter A. der Beschwerdebegründung) geltend, das Urteil des
Verwaltungsgerichtshofs weiche von dem die Erhebung allgemeiner Studienge-
bühren nach dem baden-württembergischen Landeshochschulgebührengesetz
betreffenden Urteil des erkennenden Senats vom 15. Dezember 2010
- BVerwG 6 C 10.09 - (juris) ab. Diesem Urteil lasse sich der Rechtssatz ent-
nehmen, dass eine unbillige Härte im Sinne der Regelungen über einen Erlass
allgemeiner Studienabgaben dann anzunehmen sei, wenn sich ein gegebenen-
falls auch vor Inkrafttreten der allgemeinen Studienabgabenpflicht eingetrete-
nes, nicht zwingend auf persönlichen Umständen beruhendes, unverschuldetes
Ereignis im Einzelfall nachteilig auf den Fortgang des Studiums ausgewirkt und
so unvermeidbar zu dessen Verlängerung geführt habe. Der Verwaltungsge-
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richtshof habe den hiervon abweichenden Rechtssatz aufgestellt, dass eine
Befreiung von der allgemeinen Studienbeitragspflicht nach dem hessischen
Studienbeitragsgesetz (StubeiG Hess) vom 16. Oktober 2006 (GVBl I S. 512),
hier anwendbar in der Fassung des Gesetzes vom 18. Juni 2008 (GVBl I
S. 764) nur aus vor Einführung der Beitragspflicht entstandenen persönlichen
Gründen und auch nicht im Fall einer nicht zu vertretenden, das Studium un-
ausweichlich verzögernden Krankheit ausgesprochen werden könne.
Diesem Vortrag lassen sich die Merkmale einer die Revision eröffnenden Di-
vergenz nicht entnehmen. Zwar kann eine solche auch dann vorliegen, wenn
- wie hier - der Vorinstanz beim Erlass des angefochtenen Urteils die Diver-
genzentscheidung noch nicht bekannt sein konnte, weil diese erst später er-
gangen ist (Beschluss vom 24. Mai 1965 - BVerwG 3 B 10.65 - Buchholz 310
§ 132 VwGO Nr. 49). Jedoch muss die Divergenzrüge jedenfalls deshalb erfolg-
los bleiben, weil die nach Einschätzung des Klägers von dem Urteil des Senats
vom 15. Dezember 2010 abweichende Entscheidung des Berufungsgerichts
das hessische Studienbeitragsrecht betrifft, während das bezogene Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2010 (a.a.O.) auf der Anwen-
dung von Bundesrecht beruht; darüber hinaus könnte das im Urteil des Beru-
fungsgerichts zu Grunde gelegte Landesrecht nach § 137 Abs. 1 VwGO in dem
angestrebten Revisionsverfahren nicht überprüft werden (vgl. dazu allgemein:
Beschlüsse vom 16. Februar 1976 - BVerwG 7 B 18.76 - Buchholz 310 § 132
VwGO Nr. 143, vom 4. Februar 1999 - BVerwG 6 B 131.98 - Buchholz 251.8
§ 94 RhPPersVG Nr. 1 S. 4 und vom 11. März 2009 - BVerwG 4 BN 7.09 - juris
Rn. 4).
Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bei der Auslegung und Anwendung des
Landesrechts - insbesondere der Regelung des § 6 Abs. 5 Satz 1 StuBeiG
Hess - keinen Rechtssatz aufgestellt, mit dem er sich in Widerspruch zu einer
entsprechenden bundesrechtlich begründeten allgemeinen Aussage in dem
Urteil des Senats vom 15. Dezember 2010 gesetzt hätte. Der Senat hat es in
diesem Urteil (a.a.O. Rn. 40 ff.) unter Verweis auf die bundesverfassungsrecht-
liche Norm des Art. 3 Abs. 1 GG und deren einfachrechtliche Konkretisierung
durch die ebenfalls bundesrechtlichen Normen der § 37 Abs. 3, § 41 Abs. 3
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HRG für geboten erachtet, eine Tätigkeit in der universitären Selbstverwaltung,
die unvermeidbar zu einer Studienzeitverlängerung geführt hat, als unbillige
Härte im Sinne der allgemeinen Erlassregelung des baden-württembergischen
Gebührenrechts anzuerkennen. Demgegenüber hat der Verwaltungsgerichtshof
seine Einschätzung, dass der Kläger, dessen Begehren auf Beitragsbefreiung
nach den speziellen Befreiungsregelungen in § 1 Abs. 3 Satz 5 StuBeiG Hess
(von der Hochschule zu vertretende Verzögerung des Studienabschlusses, hier
wegen nicht möglicher sofortiger Nachholung einer wegen Krankheit versäum-
ten Klausur) und § 6 Abs. 3 StuBeiG Hess (weit überdurchschnittliche Leistun-
gen im Studium) wegen Nichteinhaltung der hierfür bestehenden zeitlichen Vor-
gaben scheitere, auch keine Beitragsbefreiung nach der allgemeinen Härtere-
gelung des § 6 Abs. 5 Satz 1 StuBeiG Hess verlangen könne, aus der Systema-
tik des Landesrechts und ohne Rückgriff auf das revisible Recht gewonnen (UA
S. 24).
2. Die Revision ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil ein Verfahrensmangel
im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemacht wird und vorliegt, auf
dem die Entscheidung beruhen kann.
a) Der Kläger meint (unter B., I. der Beschwerdebegründung), das Berufungsur-
teil sei verfahrensfehlerhaft ergangen, weil der Verwaltungsgerichtshof unter
Verletzung seiner aus § 88 VwGO folgenden Verpflichtung zur Ermittlung des
Rechtsschutzziels die Zulässigkeit der erhobenen Klage in Frage gestellt, diese
dann jedoch unter Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht aus § 86
Abs. 1 VwGO und das in Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO gewährleis-
tete rechtliche Gehör keiner abschließenden Prüfung unterzogen, sondern die
Klage als unbegründet abgewiesen habe.
Diese rechtlichen Anknüpfungspunkte erweisen sich bereits im Ansatz als un-
geeignet, die Annahme eines Verfahrensfehlers des Berufungsgerichts zu tra-
gen. Denn dieses hat das Rechtsschutzziel des Klägers in umfassender Weise,
das heißt als Anfechtungsklage gegen die Veranlagung zu Studienbeiträgen
und als Verpflichtungsklage wegen der von dem Kläger begehrten Befreiung
von der Beitragspflicht beschieden. Für dieses Ergebnis bedurfte es nach der
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materiellrechtlichen Auffassung der Vorinstanz keiner weiteren gerichtlichen
Sachaufklärung. Es stellte sich auch nicht als eine den Grundsatz der Gewäh-
rung rechtlichen Gehörs verletzende Überraschungsentscheidung dar, da der
Verwaltungsgerichtshof sein Urteil gerade nicht auf eine - nach Auffassung des
Klägers erörterungsbedürftige, aber unerörtert gebliebene - Unzulässigkeit der
Klage, sondern auf deren Unbegründetheit gestützt hat.
Ob es dem Verwaltungsgerichtshof trotz der Verschiedenheit der Rechtskraft-
wirkung einer Prozess- und einer Sachabweisung gestattet war, die Frage der
Zulässigkeit der Klage offenzulassen und diese aus materiellen Gründen abzu-
weisen (vgl. dazu allgemein: Beschluss vom 11. November 1991 - BVerwG 4 B
190.91 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 237; enger: Urteil vom 12. Juli 2000
- BVerwG 7 C 3.00 - Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 133 S. 13), kann hier dahin-
stehen. Selbst wenn die Verfahrensweise des Berufungsgerichts aus diesem
Grunde als fehlerhaft zu qualifizieren wäre, beruhte seine Entscheidung nicht im
Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf diesem Verfahrensmangel. Denn die-
ser könnte fortgedacht werden, ohne dass die klageabweisende Entscheidung
entfiele.
b) Ebenfalls fehl geht die (unter B., II. der Beschwerdebegründung erhobene)
Rüge des Klägers, der Verwaltungsgerichtshof habe durch die Annahme, die
bei ihm, dem Kläger, eingetretene Krankheit bzw. die daraus resultierende Ver-
zögerung des Studienabschlusses sei nicht im Sinne der Befreiungsregelung
des § 1 Abs. 3 Satz 5 StuBeiG Hess von der Beklagten zu vertreten und stehe
auch den in der allgemeinen Härtevorschrift des § 6 Abs. 5 Satz 2 StuBeiG
Hess genannten Regelbeispielen nicht gleich, gegen den Überzeugungsgrund-
satz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bei der Verneinung einer Beitragsbefreiung
nach § 1 Abs. 3 Satz 5 StuBeiG Hess nicht tragend darauf abgestellt, dass die
Beklagte eine Verzögerung des Studienabschlusses des Klägers nicht zu ver-
treten habe. Er hat vielmehr für entscheidend erachtet, dass die übrigen in
§§ 2 f. der Satzung der Beklagten zur Ausführung des Hessischen Studienbei-
tragsgesetzes vom 21. März 2007 geregelten Voraussetzungen für eine Bei-
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tragsbefreiung nach § 1 Abs. 3 Satz 5 StuBeiG Hess, insbesondere die zeitli-
chen Vorgaben nach § 2 Abs. 2 der Satzung nicht erfüllt seien (UA S. 19 ff.).
Auch die Anwendung des § 6 Abs. 5 StuBeiG Hess hat der Verwaltungsge-
richtshof, wie bereits erwähnt, deshalb für ausgeschlossen erachtet, weil ande-
renfalls die zeitlichen Maßgaben der spezielleren Befreiungsregelungen um-
gangen würden (UA S. 24).
c) Soweit der Kläger dem Berufungsgericht (unter B., IV. der Beschwerdebe-
gründung) vorwirft, dieses habe unter Verletzung seiner Aufklärungspflicht nicht
von Amts wegen geklärt, ob die Voraussetzungen für einen Wegfall der Bei-
tragspflicht nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 StuBeiG Hess (berufs- oder ausbildungsbezo-
gene Tätigkeit bzw. Auslandsstudium) vorgelegen hätten, genügt dies nicht
dem in § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO enthaltenen Darlegungserfordernis.
Die Darlegung eines Verstoßes gegen § 86 Abs. 1 VwGO verlangt, dass sub-
stantiiert dargetan wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklä-
rungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen
Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tat-
sächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachver-
haltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entwe-
der dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht,
insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachver-
haltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist
oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein sol-
ches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (Beschluss vom
19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO
Nr. 26 S. 14 f.; Beschluss vom 23. Oktober 2006 - BVerwG 6 B 31.06 - Buch-
holz 448.0 § 12 WPflG Nr. 207 S. 7). Diese Voraussetzungen erfüllt die Be-
schwerdebegründung bereits im Ansatz nicht.
d) Schließlich kann der Kläger die Zulassung der Revision wegen eines Verfah-
rensmangels der berufungsgerichtlichen Entscheidung nicht dadurch erreichen,
dass er diese teils unter Berufung auf die gerichtliche Aufklärungspflicht aus
§ 86 Abs. 1 VwGO (unter B., III. der Beschwerdebegründung), teils ohne Be-
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zeichnung eines bestimmten Verfahrensfehlers (unter B., V. - VII. der Be-
schwerdebegründung) im Stil einer bereits zugelassenen Revision einer Kritik
im Hinblick auf die Auslegung des irrevisiblen Landesrechts und die Würdigung
des Sachverhalts, die revisionsrechtlich dem sachlichen Recht zuzurechnen ist,
unterzieht.
3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Fest-
setzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.
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