Urteil des BVerwG vom 10.02.2010

Urteil vom 10.02.2010

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 6.10
VG 7 K 879/09.WI(1)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Februar 2010
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Dr. Graulich und
Dr. Möller
beschlossen:
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Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 12. November 2009 mit
Schriftsatz vom 3. Februar 2010 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren
ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz
1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Büge
Dr. Graulich
Dr. Möller
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