Urteil des BVerwG vom 08.02.2007

Verfahrensmangel, DDR, Gleichwertigkeit, Anerkennung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 6.07
OVG 1 KO 643/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Februar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn
und Dr. Graulich
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwal-
tungsgerichts vom 7. November 2006 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist mangels Darlegung eines Revisi-
onszulassungsgrundes unzulässig und daher zu verwerfen.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung
von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen
Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsge-
richts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel
geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beru-
hen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde
angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeu-
tung dargelegt oder die Entscheidung, von der die Berufungsentscheidung ab-
weicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist demgemäß auf fristgerecht
geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO be-
schränkt.
Die Beschwerde wird allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzli-
chen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ge-
stützt. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie
eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts
aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisions-
gerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die
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Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund,
der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die
Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsent-
scheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fall-
übergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann. Daran fehlt es.
Die Klägerin rügt lediglich in der Art einer Berufungs- oder Revisionsbegrün-
dung das angefochtene Urteil, zeigt aber auch nicht ansatzweise auf, welche
nach Auffassung der Klägerin noch zu klärende Rechtsfragen sich stellen. Der
beschließende Senat hat sich mit den Voraussetzungen der „Gleichwertigkeit“
von Prüfungen, die in dem in Art. 3 EV genannten Gebiet abgelegt worden sind,
mit in den anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland einschließlich
Berlin (West) abgelegten Prüfungen in den vom Oberverwaltungsgericht bereits
angeführten Urteilen vom 10. Dezember 1997 - BVerwG 6 C 7.97 und 6 C
10.97 - (letzteres BVerwGE 106, 24 = Buchholz 111 Art. 37 EV Nr. 4) befasst
und im Urteil vom 23. November 2005 - BVerwG 6 C 19.04 - (Buchholz 421.2
Hochschulrecht Nr. 162 = DVBl 2006, 709) das Problem der sog. Umdiplomie-
rung von in der früheren DDR erlangten Diplomen behandelt. Die Klägerin führt
nicht aus, inwiefern sich zu Art. 37 EV weitergehende Rechtsfragen stellen
könnten, die in einem Revisionsverfahren beantwortet werden könnten.
2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Fest-
setzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Bardenhewer Dr. Hahn Dr. Graulich
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