Urteil des BVerwG vom 19.02.2003

Rechtsschutzinteresse, Staatsprüfung, Verfahrensrecht, Rüge

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 6.03
OVG 4 B 792/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Februar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. G e r h a r d t und
V o r m e i e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom
25. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.
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Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Dem Beschwerdevorbringen ist
nicht zu entnehmen, dass einer der geltend gemachten
Revisionszulassungsgründe vorliegt.
1. Die Beschwerde macht zunächst geltend, die Revision sei ge-
mäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil die Berufungsent-
scheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
abweiche.
Eine die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
rechtfertigende Divergenz liegt nur vor, wenn das Berufungsge-
richt mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten
Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der in § 132 Abs. 2
Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen
Rechtssatz abgerückt ist. Das Darlegungserfordernis des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO erfordert in diesem Zusammenhang, dass in
der Beschwerdebegründung ausgeführt wird, dass und inwiefern
das Berufungsgericht seine Entscheidung auf einen in der
genannten Weise widersprechenden Rechtssatz gestützt hat. Das
Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von
Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner
Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den
Zulässigkeitsanforderungen nicht (vgl. Beschluss vom
19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 –
Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328).
Die Beschwerde entnimmt dem Beschluss des Bundesverwaltungsge-
richts vom 3. Dezember 1979 - BVerwG 7 B 196.79 - (Buchholz
421.0 Prüfungswesen Nr. 123), auf den allein sie ihre Abwei-
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chungsrüge stützt, den "Grundsatz, dass, soweit es den
Prüflingen nach bestandener Prüfung allein darum geht, das
Prüfungsergebnis zu verbessern, das Rechtsschutzinteresse nur
dann gegeben ist, wenn die im Einzelnen angegebene
Verbesserung reale positive Folgen hat." Mit diesem Vorbringen
ist eine Divergenz bereits deshalb nicht dargetan, weil ein
dem formulierten "Grundsatz" entsprechender Rechtssatz in dem
Beschluss vom 3. Dezember 1979 weder ausdrücklich noch
sinngemäß aufgestellt worden ist. Wenn in dem Beschluss vom
3. Dezember 1979 ausgeführt wird, das Berufungsgericht habe im
Hinblick auf die bei einer Punktwertänderung von 2/100
zunächst einmal bedeutungslos erscheinenden Änderung des
Abschlusszeugnisses die Frage nach dem Rechtsschutzinteresse
des Klägers aufwerfen und es – nach-dem sich der Kläger hierzu
einer Äußerung enthalten habe - verneinen dürfen, ist damit
keine Aussage darüber getroffen, was der Kläger zur Darlegung
eines konkreten Rechtsschutzinteresses hätte vorbringen
müssen.
Die Divergenzrüge hat auch dann keinen Erfolg, wenn sie dahin
verstanden wird, dass die Beschwerde dem
Oberverwaltungsgericht vorhalten will, es habe entgegen den
Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom
3. Dezember 1979 dem Kläger keine Darlegung zu seinem
Rechtsschutzinteresse abverlangt. In dem mit der
Beschwerdeentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom
3. Dezember 1979 abgeschlossenen Verfahren hatte das
Oberverwaltungsgericht, weil ihm die von dem damaligen Kläger
erstrebte Änderung des Punktwerts der Examensnote um 2/100
Punkte auf den ersten Blick bedeutungslos erschien, die Frage
nach dem Bestehen eines Rechtsschutzinteresses des Klägers
aufgeworfen; da der Kläger sich einer Äußerung hierzu
enthalten hatte, hatte es ihm in seinem Urteil ein solches
Interesse abgesprochen. Dieser der damals abgelegten Prüfung
und dem damaligen Prozessverhalten des Klägers geltenden
Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts ist das
Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 3. September
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1979 gefolgt. Demgegenüber hatte das Oberverwaltungsgericht im
vorliegenden Verfahren keine Zweifel am Bestehen des
Rechtsschutzbedürfnisses; seinem Urteil liegt vielmehr
erkennbar die Vorstellung zugrunde, dass im Hinblick auf die
derzeit bestehende Konkurrenzlage zwischen den Absolventen der
Zweiten Juristischen Staatsprüfung, der das Land Sachsen mit
der Vergabe von Platznummern Rechnung trägt, auch kleinste
Veränderungen der Noten erheblich sein und konkrete Nachteile
gar nicht vorgetragen werden können. Mit dieser Einschätzung
hat sich das Oberverwaltungsgericht zu der auf eine andere
Tatsachen- und Prozesslage bezogenen Aussage des Bundes-
verwaltungsgerichts im Beschluss vom 3. Dezember 1979 nicht in
Widerspruch gesetzt.
2. Die Beschwerde hat auch nicht dargelegt, dass der Rechtssa-
che grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO zukommt.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn
sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche
Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse
der Einheit oder der Fortbildung des Rechts
revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das
Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt
die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die
Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis
auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich
bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher
erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur
Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten
fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Diesen Anforderun-
gen genügt das Beschwerdevorbringen nicht.
Die aufgeworfene Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Klä-
ger an der begehrten Entscheidung eines Gerichts über seine
Prüfungsgesamtnote in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung
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ein schützenswertes Interesse haben kann, entzieht sich wegen
der Weite ihres Gegenstandes der Beantwortung in einem Revi-
sionsverfahren. Sie ist dahin zu konkretisieren, dass sie sich
auf Klagen bezieht, mit denen nur geringfügige ("kaum messba-
re") Notenverbesserungen erreicht werden können. Nicht
ersichtlich ist indes, inwiefern sie revisionsgerichtlicher
Klärung bedarf.
Wie die Beschwerde nicht verkennt, bedarf der das Verfahrens-
recht beherrschende Grundsatz, dass die Gerichte nicht unnütz
und mutwillig in Anspruch genommen werden dürfen, keiner
weiteren Klärung in einem Revisionsverfahren. Wann dies der
Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Davon
ist auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen. Es hat seine
Entscheidung nicht, wie die Beschwerde meint, auf "eine Art
Gesetzesvollzugsanspruch" gestützt oder darauf abgestellt,
dass jegliche Verbesserung der Prüfungsgesamtnote ein
Rechtsschutzbedürfnis begründen kann, sondern auf die
herausragende Bedeutung der Zweiten Juristischen Staatsprüfung
abgehoben. Das Oberverwaltungsgericht ist damit typisierend
vorgegangen und hat eine Fallgruppe gebildet, für die die
Frage des Rechtsschutzbedürfnisses in der Regel
übereinstimmend zu beantworten sein wird. Diese Fallgruppe ist
aber nicht anhand rechtlicher Merkmale gebildet worden,
sondern ergibt sich aus tatsächlichen Umständen. Die
Beschwerde hat nicht dargelegt, welche rechtlichen Ge-
sichtspunkte vor diesem Hintergrund in einem Revisionsverfah-
ren zu klären sein könnten.
Der Umstand, dass ein Verwaltungsgericht eines anderen Landes
in einer Frage wie der aufgeworfenen eine andere Auffassung
als das Oberverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren
vertritt, genügt für sich allein nicht, die grundsätzliche
Bedeutung einer Rechtssache zu begründen.
3. Der Beklagte hat eine Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO) nicht ausdrücklich erhoben. Daran ist der beschließende
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Senat gebunden. Das Beschwerdevorbringen zum Revisionszulas-
sungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung stellt sich jedoch
der Sache nach als Rüge unrichtiger Anwendung von
Verfahrensrecht dar. Im Hinblick darauf bemerkt der Senat,
dass er die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für
zutreffend erachtet und demnach auch eine Verfahrensrüge ohne
Erfolg geblieben wäre.
4. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2
VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes folgt
aus § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Bardenhewer Gerhardt Vormeier