Urteil des BVerwG vom 29.11.2010

Wichtiger Grund, Vollmacht, Vertreter, Mutwilligkeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 59.10 (6 PKH 15.10)
OVG 10 B 4.09
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. November 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und Dr. Möller
beschlossen:
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Die Beiordnung von Rechtsanwalt J. B., Berlin, wird auf-
gehoben. Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht einen anderen
Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-
Brandenburg vom 8. Juni 2010 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I
Der Kläger, der an der beklagten Hochschule ein Diplom mit dem Gesamtprä-
dikat „befriedigend“ erworben hat, wandte sich mit der Klage gegen die Art und
Weise der Durchführung des Diplomprüfungsverfahrens sowie gegen die Be-
wertung seiner Diplomarbeit und des anschließenden Kolloquiums.
In der zweiten Instanz bewilligte das Oberverwaltungsgericht dem Kläger auf
seinen Antrag Prozesskostenhilfe und ordnete ihm Rechtsanwältin W. bei, der
der Kläger Prozessvollmacht erteilte. Im Laufe des Berufungsverfahrens traten
zwischen ihm und seiner Prozessbevollmächtigten Meinungsverschiedenheiten
u.a. über Umfang und Grenzen seines Weisungsrechts als Mandant auf. Nach-
dem der Kläger sich bei der Rechtsanwaltskammer über seine Prozessbevoll-
mächtigte beschwert und gegen sie ein zivilrechtliches Verfahren angestrengt
hatte, gab das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss vom 7. April 2010 de-
ren Antrag auf Entpflichtung statt und ordnete dem Kläger für das weitere Ver-
fahren Rechtsanwältin R. bei. Gegenüber dieser Rechtsanwältin machte der
Kläger die Vollmachtserteilung von dem Abschluss eines mehrseitigen, von ihm
vorformulierten „Anwaltsvertrages“ abhängig, dessen Unterzeichnung die An-
wältin verweigerte. Als sie Kenntnis davon erhielt, dass der Kläger gegen sie
wiederum ein zivilgerichtliches Verfahren anhängig gemacht hatte, beantragte
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sie beim Oberverwaltungsgericht die Aufhebung ihrer Beiordnung. Das Ober-
verwaltungsgericht gab diesem Antrag mit Beschluss vom 31. Mai 2010 statt.
Von der Beiordnung eines weiteren Rechtsanwalts sah es ab und verwies den
Kläger darauf, dass die von ihm seinerzeit der Rechtsanwältin W. erteilte Voll-
macht gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 87 Abs. 1 ZPO weiterhin wirksam sei. Auf-
grund der mündlichen Verhandlung vom 8. Juni 2010, zu der für den Kläger nur
dieser persönlich erschien, wies das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu-
rück.
Nach Zustellung dieses Urteils beantragte der Kläger die Gewährung von Pro-
zesskostenhilfe sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach Wahl des
Bundesverwaltungsgerichts, um das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde
und das anschließende Revisionsverfahren zu betreiben. Mit Beschluss vom
26. Oktober 2010 bewilligte ihm der Senat Prozesskostenhilfe für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht und ordnete ihm Rechtsanwalt B. bei. Dabei
wies er den Kläger vorsorglich darauf hin, dass sich die Pflicht des
Rechtsanwalts, aufgrund der Beiordnung die Vertretung des Klägers zu über-
nehmen, ausschließlich auf eine Vertretung im Rahmen der gesetzlich vorge-
gebenen Rechte und Pflichten erstrecke und der Kläger den Abschluss eines
Anwaltsvertrages nach Maßgabe von ihm selbst vorformulierter Vertragsbedin-
gungen nicht verlangen könne. Ferner erteilte der Senat den Hinweis, dass das
Recht des Klägers, dem Rechtsanwalt Weisungen für die Prozessführung zu
erteilen, seine Grenze u.a. in der Stellung des Anwalts als einem unabhängigen
Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) sowie in der gesetzlichen Regelung über
den Vertretungszwang vor dem Bundesverwaltungsgericht (§ 67 Abs. 4 Satz 1
VwGO) finde; die Verantwortung für die Abfassung der Schriftsätze, insbeson-
dere der Rechtsmittelbegründungsschrift, obliege dem Rechtsanwalt, der eine
eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs vorzu-
nehmen habe.
Daraufhin lehnte der Kläger mit Schriftsatz vom 6. November 2010 die Richter,
die an dem Beschluss vom 26. Oktober 2010 mitgewirkt hatten, wegen Besorg-
nis der Befangenheit ab und beharrte darauf, dass allein er über die Sachdien-
lichkeit u.a. von „Verfahrenshandlungen und Sachvorträgen“ entscheide. Am
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selben Tag sandte er an Rechtsanwalt B. in doppelter Ausfertigung einen fünf-
seitigen mit Schreibmaschine geschriebenen „Anwaltsvertrag“, in dem es aus-
zugsweise heißt:
„Soweit im vorliegenden Vertrag nichts anderes vereinbart ist, gelten die
Vorschriften aus BORA, BRAO und BGB. Insbesondere und zum Teil
darüber hinausgehend wird vereinbart, dass die Kommunikation und
Korrespondenz ausschließlich schriftlich erfolgt. (…)
Ferner wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer schriftsätzlich den
Sachvortrag für die mündliche Verhandlung zur Kenntnis geben, dessen
Inhalt zuzüglich den Ausführungen in der Klageschrift und in der
Berufungsbegründung sowie in der Begründung der Nichtzulassungs-
beschwerde den Mindestumfang für den vom Auftragnehmer in der
mündlichen Verhandlung zu haltenden Sachvortrag darstellt. Der Auf-
tragnehmer hat Protokollierung zu beantragen. (…)
Der Auftragnehmer hat (…) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
beantragen und Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen und zu be-
gründen. Diesbezüglich hat der Auftragnehmer die vom Auftraggeber
vorgegebenen Mindestinhalte sinngemäß, hinsichtlich der jeweiligen
Aussage unverfälscht und vollständig zu übernehmen. Betreffend der
Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bestehen besagte Vorga-
ben in dem vom Auftraggeber gestellten Prozesskostenhilfeantrag vom
09.08.2010, der einen Umfang von 183 Seiten aufweist. (…) Der Auf-
tragnehmer hat die vom Auftraggeber vorgegebene Gliederung und
Numerierung der Klage- und Angriffspunkte einschließlich der Rand-
kennzeichnungen uneingeschränkt zu übernehmen. (…)
Der Auftragnehmer hat beide Exemplare des Anwaltsvertrags unter-
schrieben an den Auftraggeber zurückzusenden. Nach Erhalt beider
Exemplare wird der Auftraggeber ein von ihm unterschriebenes Exemp-
lar und eine Vollmacht an den Auftragnehmer übersenden. (…)“
Rechtsanwalt B. verweigerte gegenüber dem Kläger die Unterschriftsleistung.
Er teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass ihm die Vertretung des Klä-
gers unter diesen Umständen nicht zumutbar sei, und bat um Entpflichtung. Der
Kläger beantragte mit Schriftsatz vom 11. November 2010 gleichfalls die
Aufhebung der bestehenden Beiordnung sowie die Beiordnung eines anderen
Anwalts nach Auswahl des Gerichts. Mit Schriftsatz vom selben Tag beantragte
er beim Amtsgericht Berlin-Schöneberg die Gewährung von Prozesskostenhilfe
für eine Klage sowie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ge-
gen Rechtsanwalt B. mit dem Ziel, diesen zum Vertragsabschluss zu zwingen.
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Mit Schriftsatz vom 18. November 2010 legte Rechtsanwalt B. zur Fristwahrung
namens, aber ohne Vollmacht des Klägers Nichtzulassungsbeschwerde gegen
das Berufungsurteil ein. Der Kläger erklärte darauf mit Schriftsatz vom 22. No-
vember 2010, die ohne Absprache und ohne Einverständnis vorgenommene
Verfahrenshandlung sei wirkungslos und werde durch ihn nicht genehmigt.
Durch Beschluss vom 23. November 2010 wies der Senat - ohne Mitwirkung
der abgelehnten Richter - das Ablehnungsgesuch des Klägers zurück.
II
1. Der Antrag von Rechtsanwalt B. auf Aufhebung der Beiordnung ist begrün-
det. Nach § 48 Abs. 2 BRAO kann der gemäß § 121 ZPO (hier i.V.m. § 166
VwGO) beigeordnete Rechtsanwalt beantragen, die Beiordnung aufzuheben,
wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das
Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant nachhaltig gestört ist
(BGH, Beschlüsse vom 31. Oktober 1991 - XII ZR 212/90 - NJW-RR 1992, 189
und vom 10. August 1998 - VI ZR 174/97 - juris Rn. 2). Das ist hier der Fall. Der
Kläger hat dadurch, dass er die Vollmachtserteilung an Rechtsanwalt B. vom
Abschluss eines selbst entworfenen „Anwaltsvertrages“ abhängig machte und
ihn nach dessen Weigerung mit einem zivilgerichtlichen Verfahren überzog, das
Vertrauensverhältnis schwer belastet und einen wichtigen Grund für die bean-
tragte Entpflichtung geschaffen.
Der Klägerkann nicht verlangen, dass ihm an Stelle von Rechtsanwalt B. ein
anderer Rechtsanwalt beigeordnet wird. Die Beiordnung eines weiteren
Rechtsanwalts kommt dann nicht mehr in Betracht, wenn ein sachlich nicht ge-
rechtfertigtes und mutwilliges Verhalten der Partei das Vertrauensverhältnis zu
dem zuerst beigeordneten Anwalt zerstört und die Entpflichtung dieses Anwalts
verursacht hat (s. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 1991 a.a.O. und vom
10. August 1998 a.a.O. Rn. 5; BSG, Beschluss vom 3. November 2009 - B 13 R
23/09 B - juris Rn. 6). So liegt es hier. Das vorbezeichnete Verhalten des Klä-
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gers war nicht nur objektiv ungerechtfertigt, sondern es war durch grobe Unein-
sichtigkeit geprägt und daher mutwillig. Der Kläger hat trotz der ausdrücklichen
Belehrung in dem Beschluss des Senats vom 26. Oktober 2010 beharrlich an
der Fehlvorstellung festgehalten, er könne von Rechtsanwalt B. über die an-
waltliche Vertretung im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Rechte und
Pflichten hinaus den Abschluss eines Anwaltsvertrages nach Maßgabe von ihm,
dem Kläger, selbst vorformulierter Vertragsbedingungen verlangen und ihn
insbesondere verpflichten, Schriftsatzentwürfe, deren möglicher Inhalt und Um-
fang für den Rechtsanwalt im Voraus nicht abschätzbar war, „unverfälscht und
vollständig“ bis hin zu der „Gliederung und Nummerierung der Klage- und An-
griffspunkte einschließlich der Randkennzeichnungen“ zu übernehmen. Den
Hinweis des Senats auf den Vertretungszwang vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO), der dem Rechtsanwalt die eigene Prüfung,
Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs überantwortet (stRspr, s.
nur Beschlüsse vom 6. September 1965 - BVerwG 4 C 57.63 - BVerwGE 22, 38
und vom 1. März 1996 - BVerwG 1 B 34.96 - juris Rn. 1), beachtete der Kläger
nicht. Selbst wenn man ihm zugute halten wollte, dass er an der Unbefan-
genheit derjenigen Richter, die die Belehrung erteilt hatten, zweifelte und bis zur
Klärung dieser Zweifel auch die inhaltliche Richtigkeit der ihm erteilten Be-
lehrung für ungewiss hielt, ändert dies an der Mutwilligkeit seines Verhaltens
nichts. Denn auch unter diesen Umständen hätte ein vernünftiger, auf die Wah-
rung der eigenen prozessualen Interessen bedachter Prozessbeteiligter in der
Situation des Klägers jedenfalls die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch
abgewartet, bevor er von seinem Rechtsanwalt ultimativ den Abschluss des
vorformulierten Anwaltsvertrages verlangte und ihn nach dessen Weigerung
seinerseits mit einem Prozess überzog.
2. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, die Rechtsanwalt B.
als vollmachtloser Vertreter für den Kläger eingelegt hat, ist zu verwerfen. Wird
für einen (angeblich) Vertretenen ohne dessen Vollmacht von einem Dritten als
Vertreter ein Verfahren eingeleitet oder ein Rechtsmittel eingelegt, so ist der
Vertretene Beteiligter des Verfahrens (Beschluss vom 25. September 2006
- BVerwG 8 KSt 1.06 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 108 Rn. 1). Die Zulässig-
keit der betreffenden Prozesshandlungen hängt in einem solchen Fall davon ab,
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dass sie durch Nachreichung einer Vollmacht (§ 67 Abs. 6 Satz 2 VwGO)
genehmigt wird. Somit ist die durch Rechtsanwalt B. namens des Klägers ein-
gelegte Beschwerde unzulässig, nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom
22. November 2010 eindeutig und abschließend erklärt hat, die Verfahrens-
handlung werde durch ihn nicht genehmigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, wonach die Kosten
eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Rechtsmittelführer zur Last
fallen. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass im Fall des Fehlens ei-
ner wirksamen Bevollmächtigung die Prozesskosten grundsätzlich dem aufzu-
erlegen sind, der den nutzlosen Verfahrensaufwand veranlasst hat (BGH, Be-
schluss vom 4. März 1993 - V ZB 5/93 - BGHZ 121, 397 <400>; BVerwG, Be-
schluss vom 25. September 2006 a.a.O. Rn. 2). Doch kommt als Veranlasser
nicht nur der vollmachtlose Vertreter selbst, sondern je nach den Umständen
auch die Prozesspartei in Betracht, für die der vollmachtlose Vertreter gehan-
delt hat. Nach den hier vorliegenden Gegebenheiten ist der Kläger selbst als
Veranlasser der kostenpflichtigen Prozesshandlung anzusehen. Denn er hat mit
seinem Prozesskostenhilfeantrag vom 9. August 2010 die Beiordnung eines
vom Gericht auszuwählenden Rechtsanwaltes gerade zu dem Zweck beantragt,
das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde - und das anschließende
Revisionsverfahren - durchzuführen. Nachdem der Senat mit seinem die Pro-
zesskostenhilfe bewilligenden Beschluss vom 26. Oktober 2010 auf die zwei-
wöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VwGO hinge-
wiesen hatte, handelte Rechtsanwalt B. pflichtgemäß im Interesse seines Man-
danten, als er trotz seiner fehlenden - ihm mutwillig verweigerten - Bevollmäch-
tigung die Nichtzulassungsbeschwerde vorsorglich fristwahrend erhob, bevor
über den von ihm bereits gestellten Antrag auf Aufhebung seiner Beiordnung
entschieden war. Dies gilt umso mehr deshalb, weil sich die Fehlvorstellung des
Klägers über den Umfang seines Weisungsrechts, die Rechtsanwalt B. zur Stel-
lung des Entpflichtungsantrages bewogen hatte, ersichtlich nicht auf die
Einlegung, sondern allenfalls auf die noch ausstehende Begründung der Nicht-
zulassungsbeschwerde auswirken konnte. Vor diesem Hintergrund ist die Ein-
legung der Beschwerde in kostenrechtlicher Hinsicht dem Kläger als Veranlas-
ser zuzurechnen.
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Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47
Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Neumann
Dr. Bier
Dr. Möller
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Verwaltungsprozessrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
VwGO
§ 67 Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 Satz 2; § 154 Abs. 2; § 166
ZPO
§ 121
BRAO
§ 48 Abs. 2
Stichworte:
Rechtsanwalt; Prozesskostenhilfe; Prozessvollmacht; Beiordnung; Aufhebung
der Beiordnung; Entpflichtung; Mutwilligkeit; Vertreter ohne Vertretungsmacht;
Kostenentscheidung.
Leitsätze:
1. Ein wichtiger Grund für die Entpflichtung eines vom Gericht beigeordneten
Rechtsanwalts (§ 48 Abs. 2 BRAO) liegt vor, wenn das Vertrauensverhältnis
zwischen dem Prozessbeteiligten und seinem Anwalt nachhaltig gestört ist. Die
Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts kommt regelmäßig nicht mehr in Be-
tracht, wenn ein sachlich nicht gerechtfertigtes und mutwilliges Verhalten des
Prozessbeteiligten für die Entpflichtung des Anwalts ursächlich war.
2. Wird für einen (angeblich) Vertretenen ohne dessen Vollmacht von einem
Rechtsanwalt ein Rechtsmittel eingelegt, so ist der Vertretene Beteiligter des
Verfahrens. Nach endgültiger Verweigerung der Vollmacht ist derjenige kosten-
pflichtig, der den nutzlosen Verfahrensaufwand veranlasst hat. Hat der Pro-
zessbeteiligte die Beiordnung des Rechtsanwalts zur Durchführung des
Rechtsmittelverfahrens beantragt und legt der beigeordnete Rechtsanwalt trotz
der ihm ohne sachlichen Grund verweigerten Prozessvollmacht das Rechtsmit-
tel vorsorglich zur Fristwahrung ein, kommt der Beteiligte als Veranlasser in Be-
tracht.
Beschluss des 6. Senats vom 29. November 2010 - BVerwG 6 B 59.10
(6 PKH 15.10)
I. VG Berlin
vom 14.08.2007 - Az.: VG 12 A 526.03 -
II. OVG Berlin-Brandenburg vom 08.06.2010 - Az.: OVG 10 B 4.09 -