Urteil des BVerwG vom 19.05.2004

Richteramt, Hochschule, Zustellung, Rechtsmittelbelehrung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 59.03 (6 C 7.04)
VG 1 E 846/02 (4)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Mai 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
B ü g e und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Darmstadt über die
Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 8. Mai 2003
wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
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Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens
folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat Erfolg.
Zwar weicht das angefochtene Urteil nicht, wie die Beschwerde geltend macht, im
Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem Beschluss des Bundesverwaltungsge-
richts vom 1. September 1997 - BVerwG 6 B 43.97 - (Buchholz 362 § 12 BRAGO
Nr. 2) ab. Eine zur Revisionszulassung führende Divergenz liegt nur dann vor, wenn
sich das Gericht, von dessen Rechtsprechung die angefochtene Entscheidung nach
dem Vorbringen des Beschwerdeführers abweicht, in der von diesem herangezoge-
nen Divergenzentscheidung zu der in Rede stehenden Rechtsfrage in bestimmter
Weise abschließend geäußert hat. Das trifft auf die Ausführungen unter Nr. 5 in dem
genannten Beschluss, auf die der Kläger seine Abweichungsrüge stützt, nicht zu. Der
beschließende Senat hat in diesen Ausführungen lediglich unter Bezugnahme auf
eine von ihm beobachtete Weiterentwicklung von Literatur und Rechtsprechung
Hinweise zur künftigen Behandlung der damaligen Streitsache gegeben und dem
Gericht, an das die Sache zurückverwiesen wurde, ohne eigene Festlegung anheim
gegeben, dem referierten neueren Meinungsstand zu folgen. Einen bestimmten
Rechtssatz, zu dem sich das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil in Wi-
derspruch gesetzt haben könnte, enthalten die Ausführungen nicht.
Die Revision ist jedoch gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Be-
deutung des Rechtsstreits zuzulassen. Das angestrebte Revisionsverfahren kann zur
Beantwortung der in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
auch in Anbetracht der jüngsten einschlägigen Entscheidung vom 18. September
2001 - BVerwG 1 WB 28.01 - (Buchholz 311 § 20 WBO Nr. 2) nicht ausreichend ge-
klärten Frage beitragen, unter welchen Voraussetzungen eine von einem Rechtsan-
walt getroffene Bestimmung einer Rahmengebühr als billig oder unbillig und damit
nicht verbindlich (§ 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO) anzusehen ist. Da es sich bei der Di-
vergenzrevision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO lediglich um einen besonderen Fall
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der Grundsatzrevision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO handelt, ist einer Nichtzulas-
sungsbeschwerde, mit der - wie mit der vorliegenden Beschwerde - zu Unrecht eine
Abweichung geltend gemacht wird, nach der ständigen Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts gleichwohl dann zu entsprechen, wenn sie durch die Be-
hauptung der Abweichung in Wahrheit eine Rechtsfrage aufwirft, die dem Rechts-
streit grundsätzliche Bedeutung verleiht (vgl. Pietzner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann
/Pietzner, VwGO, Kommentar, Bd. II, Stand September 2003, § 132 Rn. 59 m.w.N.).
So liegt es hier. Das Beschwerdevorbringen des Klägers betrifft die soeben um-
schriebene Rechtsfrage und lässt zugleich auch deren grundsätzliche Bedeutung
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 6 C 7.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerde-
führer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu be-
gründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1,
04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begrün-
dung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder
einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmen-
gesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Ju-
ristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch
Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im
höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen
kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertre-
ten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er
einen Antrag stellt.
Bardenhewer
Büge
Graulich