Urteil des BVerwG vom 10.10.2002

Ausnahmefall, Wehr

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BESCHLUSS
BVerwG 6 B 59.02
VG 11 K 2063/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Oktober 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht B ü g e und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss
des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. Juli
2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abge-
sehen.
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G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Der in der mündlichen Verhand-
lung vom 18. Juli 2002 gefasste Beschluss des Verwaltungsge-
richts ist gemäß § 34 WPflG unanfechtbar.
Diese Vorschrift ist hier anwendbar, weil zu entscheiden war,
ob für das Begehren des Klägers der Rechtsweg zu den Truppen-
dienstgerichten oder zu den für Wehrpflichtsachen zuständigen
Verwaltungsgerichten gegeben war und der Kläger mit seiner
Klage vom 11. April 2001 den letztgenannten Weg beschritten
hatte.
Nach § 34 Satz 1 WPflG ist die Beschwerde gegen einen Be-
schluss des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen. Hieraus ergibt
sich die Unanfechtbarkeit des Beschlusses vom 18. Juli 2002,
wenn man einen Ausnahmefall nach § 34 Satz 2 WPflG nicht an-
nimmt.
Gleiches gilt aber auch, wenn man mit dem Kläger in jenem Be-
schluss der Sache nach einen solchen nach § 17 a Abs. 3 Satz 2
GVG und damit einen von § 34 Satz 2 WPflG erfassten Ausnahme-
fall sieht. Für diesen Fall sieht § 34 Satz 3 WPflG die ent-
sprechende Anwendung von § 17 a Abs. 4 Satz 4 bis 6 GVG vor.
Gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG ist die Beschwerde an den
obersten Gerichtshof des Bundes nur zulässig, wenn sie in dem
Beschluss zugelassen worden ist. Das Verwaltungsgericht hat
aber im Beschluss vom 18. Juli 2002 die Beschwerde zum Bundes-
verwaltungsgericht nicht zugelassen. Die Zulassung der Be-
schwerde kann auch nicht durch ein Rechtsmittel erzwungen wer-
den.
Eine Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht scheidet dagegen
aus, weil § 34 Satz 3 WPflG nicht auf § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG
verweist. Dies findet seine Erklärung darin, dass in Wehr-
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pflichtsachen die Berufungsinstanz nach § 34 Satz 1 WPflG aus-
geschlossen ist. Schon deswegen ist für die im Schriftsatz des
Klägers vom 16. August 2002 beantragte Verweisung kein Raum.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der
Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren
gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.
Bardenhewer Büge Graulich