Urteil des BVerwG vom 09.09.2009

Rechtliches Gehör, Bier

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 58.09 (6 B 39.09)
OVG 5 A 1114/09
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. September 2009
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Dr. Graulich
und Dr. Bier
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des
Senats vom 23. Juli 2009 - BVerwG 6 B 39.09 - wird zu-
rückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
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G r ü n d e :
Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen
Gehörs gebietet, dass das Gericht die Ausführungen der Beteiligten eines ge-
richtlichen Verfahrens zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht. Er verlangt
nicht, dass es der Rechtsauffassung eines Beteiligten folgt (Beschluss vom
31.August 2006 - BVerwG 6 B 4.06 -). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist
demnach nicht verletzt, wenn das Gericht aus Gründen des materiellen Rechts
oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte
es für richtig hält (Beschluss vom 3. Januar 2006 - BVerwG 7 B 103.05 - ZOV
2006, 40). Der Kläger hat nicht aufgezeigt, dass der Senat bei der Entschei-
dung über seine Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des Ober-
verwaltungsgerichts sowie die Zurückweisung seines Antrages auf Bewilligung
von Prozesskostenhilfe entscheidungserheblichen Vortrag nicht zur Kenntnis
genommen oder nicht in seine Erwägungen einbezogen hat. Der Vortrag, dem
Bundesverwaltungsgericht hätten „vollständige Verfahrensakten zu keinem
Zeitpunkt vorgelegen“, geht insofern an der Sache vorbei, als es nicht auf be-
liebige vom Kläger für notwendig erachtete „Verfahrensakten“ ankommt, son-
dern nur auf die für die Entscheidung des streitgegenständlichen Verfahrens
notwendigen Unterlagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Büge
Dr. Graulich
Dr. Bier
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