Urteil des BVerwG vom 22.10.2008

Zukunft, Belastung, Bier, Schüler

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 58.08
VGH 7 BV 07.3179
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Oktober 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn
und Dr. Bier
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwal-
tungsgerichtshofs vom 21. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 80 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde, die sich auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Be-
deutung der Rechtssache (1.), der Divergenz (2.) und des Verfahrensmangels
(3.) stützt, hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache ist nur dann im Sinne dieser Vor-
schrift grundsätzlich bedeutsam, wenn eine für die erstrebte Revisionsentschei-
dung erhebliche Frage des revisiblen Rechts im Interesse der Einheit oder der
Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Den Anforderun-
gen, die sich daraus ergeben, genügt die Beschwerde nicht.
Der Kläger möchte im Hinblick auf die Regelung des Art. 21 Abs. 3 des Bayeri-
schen Schulfinanzierungsgesetzes - BaySchFG - in der für den Streitfall maß-
geblichen Fassung vom 26. Juli 2005 (BayGVBl S. 272) über die Eigenbeteili-
gung der Schüler an der Beschaffung von Schulbüchern geklärt wissen, „ob
Art. 21 BaySchFG gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstößt“, ferner, „ob die in Art. 21
BaySchFG festgelegte Zahlungspflicht gegen die Finanzverfassung des Bundes
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verstößt und damit von der verfassungsgemäßen Ordnung wegen eines
Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1 GG nicht gedeckt ist“.
So gestellt, verhelfen diese Fragen der Beschwerde schon deshalb nicht zum
Erfolg, weil die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung
und Auslegung von Landesrecht die Zulassung der Revision allenfalls dann zu
rechtfertigen vermag, wenn die Auslegung der bundesrechtlichen Norm ihrer-
seits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (Beschlüsse
vom 19. Juli 1995 - BVerwG 6 NB 1.95 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104
S. 43 und vom 8. Mai 2008 - BVerwG 6 B 64.07 - DÖV 2008, 775 Rn. 5). So-
weit sich dem Beschwerdevorbringen dazu sinngemäß weitergehende Fragen
entnehmen lassen sollten, sind diese durch eine mittlerweile eingetretene Än-
derung der Rechtslage nicht mehr zulassungserheblich. Die zwischen den Be-
teiligten umstrittenen verfassungsrechtlichen Fragen werden sich in Zukunft in
Bezug auf Art. 21 Abs. 3 BaySchFG nicht mehr stellen, da die Regelung über
die Eigenbeteiligung der Schüler an der Beschaffung von Schulbüchern durch
Gesetz vom 22. Juli 2008 (BayGVBl S. 471) mit Wirkung ab 1. August 2008 er-
satzlos gestrichen worden ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben
Rechtsfragen aufgrund ausgelaufenen Rechts regelmäßig keine grundsätzliche
Bedeutung mehr, da die Zulassungsvorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur
eine für die Zukunft geltende Klärung herbeiführen soll (Beschlüsse vom
20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1
VwGO Nr. 9 S. 11 und vom 17. Mai 2004 - BVerwG 1 B 176.03 - Buchholz 310
§ 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 29 S. 11 jeweils m.w.N.). Etwas anderes käme,
da sich die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen nach neuem Recht of-
fensichtlich nicht in gleicher Weise stellen, ausnahmsweise nur dann in Be-
tracht, wenn ihre Klärung noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in
nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung wäre (Beschlüsse vom 20. Dezember
1995 und vom 17. Mai 2004 a.a.O.). Dies ist hier aber weder dargelegt noch
sonst ersichtlich.
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Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Beschwerde
noch unter der Geltung des alten Rechts eingelegt worden ist. Denn bei der
Prüfung der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen kommt es
auf die Lage im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
über die Nichtzulassungsbeschwerde an (Beschlüsse vom 11. Februar 1986
- BVerwG 8 B 7.85 - juris Rn. 2 und vom 30. März 2005 - BVerwG 1 B 11.05 -
Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 32 S. 13).
2. Die Revision ist auch nicht wegen einer Abweichung des angefochtenen Be-
schlusses von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai
1990 - 2 BvL 12/88 u.a. - BVerfGE 82, 159) zuzulassen. Eine Divergenz im Sin-
ne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nur dann hinreichend bezeichnet (§ 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO), wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die
angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem
die Vorinstanz einem die Divergenzentscheidung tragenden abstrakten
Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Auf
eine fehlerhafte oder unterbliebene Anwendung höchstrichterlicher Rechtssätze
kann die Divergenzrüge dagegen nicht gestützt werden (stRspr, s. nur Be-
schluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26 S. 14). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde
nicht, da sie keine kollidierenden abstrakten Rechtssätze aufzeigt, sondern le-
diglich die ihrer Ansicht nach fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Beru-
fungsgericht behauptet.
3. Schließlich ist die Revision nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulas-
sen, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Beschwerde wirft dem Beru-
fungsgericht vor, es habe unzulässiger Weise einen Beweisantrag übergangen,
der auf die Klärung der Frage zielte, „ob und gegebenenfalls in welchem Um-
fang die Belastung der Eltern mit der Bezahlung des ‚Büchergeldes’ bei der Be-
stimmung der einkommensteuerrechtlichen Belastung berücksichtigt worden
ist“. Dies führt nicht auf einen Aufklärungsmangel, weil es nach der insoweit
maßgeblichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auf die betreffende
Frage nicht ankam. Denn danach trifft die Verfassungspflicht zur Berücksichti-
gung des Familienlastenausgleichs nur den Bundesgesetzgeber bei der Festle-
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gung der direkten Steuern, nicht dagegen den Landesgesetzgeber bei der Er-
hebung familienbezogener Gebühren (s. S. 6 BA).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Streitwertes für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3
GKG.
Dr. Bardenhewer Dr. Hahn Dr. Bier
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