Urteil des BVerwG vom 14.01.2008

Körperschaft, Organisation, Grundrecht, Verfahrensmangel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 58.07
VGH 21 BV 04.3175
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Januar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn und
Dr. Graulich
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 26. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigela-
denen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung
von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen
Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsge-
richts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel
geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beru-
1
2
- 3 -
hen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde
angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeu-
tung dargelegt oder die Entscheidung, von der die Berufungsentscheidung ab-
weicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist demgemäß auf fristgerecht
geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO be-
schränkt.
Die von dem Kläger allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht den Anforderun-
gen gemäß dargelegt worden. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechts-
sache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage
des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung
des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis
des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten
Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen
Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam
rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die
Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht
beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen
kann. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger zeigt keine Rechtsfragen des revisiblen Rechts auf, die noch geklärt
werden müssten. Er formuliert lediglich Rechtssätze, die er dem angefochtenen
Urteil entnimmt, und stellt die „Frage, ob vorliegend im Hinblick auf die Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts
zum eng umgrenzten Aufgabenbereich einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft
mit Pflichtmitgliedschaft, die vom erkennenden Gericht gezogenen Schlüsse
zulässig sind“. Damit erfüllt der Kläger seine Pflicht zur Erläuterung der
Klärungsbedürftigkeit von Rechtsfragen nicht.
Die von der Beschwerde angesprochene Problematik der Beteiligung der Lan-
desapothekerkammer an einer privatrechtlich verfassten Organisation richtet
3
4
5
- 4 -
sich in erster Linie nach dem nicht revisiblen Landesrecht, nämlich dem Bayeri-
schen Heilberufe-Kammergesetz und dem Satzungsrecht der Beklagten.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die
Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung
von Landesrecht eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur
dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als
korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits unge-
klärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (s. Beschlüsse vom
9. März 1984 - BVerwG 7 B 238.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren
Nr. 49, vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 177.89 - Buchholz 310 § 132
VwGO Nr. 277, vom 1. September 1992 - BVerwG 11 B 24.92 - Buchholz 310
§ 137 VwGO Nr. 171 und vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 6 B 69.03 - Buch-
holz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 39). Die angeblichen bundesrechtlichen Maßga-
ben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägi-
gen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer
Klärung in dem anhängigen Verfahren sind in der Beschwerdebegründung dar-
zulegen (vgl. Beschluss vom 19. Juli 1995 - BVerwG 6 NB 1.95 - Buchholz 310
§ 47 VwGO Nr. 104). Dem Erfordernis einer Darlegung dieser Voraussetzungen
wird nicht schon dadurch genügt, dass die maßgebliche Norm als verfassungs-
rechtlich bedenklich angesehen wird. Vielmehr ist im Einzelnen darzulegen,
gegen welche verfassungsrechtlichen Normen verstoßen wird und ob sich bei
der Auslegung dieser Normen alsdann Fragen grundsätzlicher Bedeutung stel-
len, die sich noch nicht auf Grund bisheriger oberstgerichtlicher Rechtspre-
chung - insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts - beantworten lassen.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass das
Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG - ggf. in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG -
davor schützt, von „unnötigen“ Körperschaften in Anspruch genommen zu wer-
den, und dass Pflichtmitgliedschaften nur durch Gesetz angeordnet werden
dürfen. Überschreitet eine Körperschaft, deren Einrichtung am Maßstab des
Art. 2 Abs. 1 GG zu messen ist, ihren gesetzlichen Aufgabenbereich, greift sie
ohne die erforderliche Rechtsgrundlage in dieses Grundrecht ein. Jeder der
Körperschaft Zugehörige kann sich gegen eine derartige rechtswidrige Ausdeh-
6
7
- 5 -
nung seiner Zwangszugehörigkeit wehren (Urteil vom 19. September 2000
- BVerwG 1 C 29.99 - BVerwGE 112, 69 <72> = Buchholz 451.09 IHKG Nr. 15,
S. 3 f.; s. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. September 2003 - 1 BvR
732/01 - GewArch 2004, 64). Da sich Inhalt und Grenzen der Aufgabenwahr-
nehmung nach dem Landesrecht richten, hätte gerade eine weitere Klärungs-
bedürftigkeit von Rechtsfragen des etwa korrigierend eingreifenden Bundes-
rechts aufgezeigt werden müssen. Daran fehlt es. Denn die Beschwerde macht
nicht ausgehend von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts und des Bundesverfassungsgerichts zur Pflichtmitgliedschaft in Kör-
perschaften des öffentlichen Rechts ungelöste Probleme bei der verfassungs-
konformen Auslegung und Anwendung des einschlägigen Landesrechts deut-
lich, sondern beschränkt sich darauf, das Ergebnis der Berufungsentscheidung
unter Hervorhebung der Besonderheiten des Wirkens und der Organisation der
Beigeladenen als in mehrfacher Hinsicht mit Art. 2 Abs. 1 GG unvereinbar zu
bezeichnen.
Daher ist es dem Senat nicht möglich, das angefochtene Urteil in einem Revisi-
onsverfahren zu überprüfen und sich dabei insbesondere der Frage zu widmen,
ob die nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs recht umfängliche
privatwirtschaftliche Betätigung der Beigeladenen noch eine Mitgliedschaft der
öffentlich-rechtlich verfassten Beklagten erlaubt.
2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3
VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 47,
52 Abs. 2 GKG.
Dr. Bardenhewer
Dr. Hahn
Dr. Graulich
8
9