Urteil des BVerwG vom 08.10.2002

Richteramt, Zustellung, Hochschule, Rechtsmittelbelehrung

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BESCHLUSS
BVerwG 6 B 58.02
OVG 13 A 5293/00
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Oktober 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwal-
tungsgericht Dr. H a h n und V o r m e i e r
beschlossen:
- 2 -
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen über die
Nichtzulassung der Revision gegen seinen Be-
schluss vom 17. Mai 2002 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwer-
deverfahrens folgt der Kostenentscheidung in
der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist begründet. Der Rechtssache kommt grundsätz-
liche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Das
Revisionsverfahren kann zur Klärung der Frage beitragen, ob
§ 90 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 25. Juli
1996 (BGBl I S. 1120), zuletzt geändert durch Art. 42 des Ge-
setzes vom 10. November 2001 (BGBl I S. 2992), denjenigen, der
geschäftsmäßig Telekommunikationsdienstleistungen im Mobil-
funkbereich erbringt, verpflichtet, beim Verkauf so genannter
"Prepaid-Produkte" Name und Anschrift des Erwerbers zu erheben
und zu überprüfen sowie diese Daten zusammen mit der zugehöri-
gen Rufnummer in eine Kundendatei aufzunehmen.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem
Aktenzeichen BVerwG 6 C 23.02 fortgesetzt; der Einlegung einer
Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses
Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundes-
verwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzurei-
chen.
- 3 -
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt
auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss
sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer
deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit
Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten las-
sen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden
können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung
zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Ge-
bietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde
oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes,
dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben
Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er
einen Antrag stellt.
Bardenhewer Hahn Vormeier