Urteil des BVerwG vom 25.10.2010

Verfahrensmangel, Zivildienst, Zdg

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 57.10
VG 8 K 8193/09
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Oktober 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Möller
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln
vom 20. Juli 2010 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Revision kann nach § 135 VwGO, § 75
Satz 2 ZDG, § 132 Abs. 2 VwGO nur zugelassen werden, wenn die Rechtssa-
che grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil des Verwaltungsgerichts von
einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats
der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts
abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend
gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Be-
schwerde ist nur dann ordnungsgemäß begründet und damit zulässig, wenn in
der fristgerecht eingereichten Beschwerdebegründung die grundsätzliche Be-
deutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil
abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht ein-
mal ansatzweise. Der Kläger greift mit tatsächlichen Einwendungen den seine
Tauglichkeit feststellenden Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst und
den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid an, ohne auf das Urteil des
Verwaltungsgerichts einzugehen und bezogen auf dieses Urteil einen der Zu-
lassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO auch nur zu bezeichnen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Neumann
Dr. Graulich
Dr. Möller
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