Urteil des BVerwG vom 19.11.2007

Rechtsmittelbelehrung, Ausnahme, Richteramt, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 57.07
OVG 1 A 1995/06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. November 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Büge und Dr. Graulich
beschlossen:
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Die sofortige Beschwerde und die Beschwerde des Klä-
gers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 13. August 2007 werden verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 11 372 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil das Urteil des Oberverwaltungs-
gerichts nur mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ange-
griffen werden kann (§ 133 Abs. 1, § 152 Abs. 1 VwGO).
Die ebenfalls erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie
nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer
an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit
Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Von
dem Vertretungszwang sieht das Gesetz entgegen der Annahme des Klägers
keine Ausnahme vor.
Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung, im
Schreiben des Berichterstatters des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 21. September 2007 sowie im Schreiben des Vorsit-
zenden des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2007
hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.
Dr. Bardenhewer Büge Dr. Graulich
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