Urteil des BVerwG vom 28.09.2004

Öffentlich, Rundfunk, Programm, Rechtfertigung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 57.04
OVG 8 B 1.04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. September 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a h n , Dr. G r a u l i c h
und V o r m e i e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom
2. März 2004 wird verworfen.
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Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 395,19 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Gesichtspunkte der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Be-
schwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
1. Der Beklagte hält es für eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, dass "die
Oberinstanzen in Baden-Württemberg und Bayern die (Bundes-)verfassungsrechtlich
vorgegebenen Maßgaben der Rundfunkfreiheit und des Gleichbehandlungssatzes
(Abgabengerechtigkeit) enger , als das OVG Berlin". Damit ist der Zulas-
sungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung nicht ausreichend dargelegt.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die
erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts auf-
wirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtli-
cher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt
insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und
für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und
außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausge-
hende Bedeutung bestehen soll (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B
261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26). Dem trägt die Begründung der
Beschwerde nicht Rechnung.
Die von dem Beklagten aufgeworfene Frage betrifft die Auslegung von § 3 Abs. 1
Nr. 4 Satz 1 der Verordnung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht (Befreiungsverordnung - BefrVO) vom 2. Januar 1992 (Bln.
GVBl S. 3). Der Beklagte meint, die Bestimmung müsse aus Gründen des allgemei-
nen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und der verfassungsrechtlich verbürgten
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Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) enger als in dem angefochtenen Urteil
ausgelegt werden. Die Frage bezieht sich auf die Verfassungsmäßigkeit der Ausle-
gung des irrevisiblen Landesrechts durch das Oberverwaltungsgericht. Mit ihr ist eine
Frage grundsätzlicher Bedeutung des revisiblen Rechts nicht dargetan. Anders könn-
te es liegen, wenn der Beklagte dargelegt hätte, dass sich bei der Auslegung der von
ihm in Anspruch genommenen bundesverfassungsrechtlichen Bestimmungen grund-
sätzliche Frage stellen, die sich nicht aufgrund bisheriger oberstgerichtlicher Recht-
sprechung beantworten lassen (vgl. Beschluss vom 27. August 2003 - BVerwG 6 B
53.03 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 38). Dies ist der Frage aber nicht zu ent-
nehmen. Die angebliche Verfassungswidrigkeit der Auslegung der landesrechtlichen
Befreiungsvorschrift kann eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht be-
gründen.
2. Die Voraussetzung des Zulassungsgrundes einer Divergenz wird ebenfalls nicht
ausreichend dargelegt. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnen-
de Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend be-
zeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Ent-
scheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einen
in der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte
aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung
derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder
unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen genügt nicht den Zulässigkeits-
anforderungen (vgl. Beschluss vom 19. August 1997, a.a.O.). Der Beklagte bean-
standet, das Oberverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Bundesver-
fassungsgerichts zur Rechtfertigung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen
Rundfunks durch Gebühren abgewichen (BVerfG, Urteil vom 22. Februar 1994
- 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 <90 f.>). Mit den von dem Beklagten in Bezug ge-
nommenen Erwägungen legt das Bundesverfassungsgericht dar, dass die Gebüh-
renfinanzierung die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzie-
rung sei, weil sie es dem Rundfunk erlaube, unabhängig von Einschaltquoten und
Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anfor-
derungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspreche. Die Be-
schwerde benennt keinen in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen abstrak-
ten Rechtssatz, der diesen Erwägungen widerspricht.
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3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung
des Wertes des Streitgegenstandes auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes
(GKG) i.d.F. von Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kosten-
rechtsmodernisierungsgesetz - KostRMOG) vom 5. Mai 2004 (BGBl S. 718).
Hahn Graulich Vormeier