Urteil des BVerwG vom 17.09.2002

Rüge, Mitwirkungspflicht, Gesundheitszustand, Sorgfalt

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BESCHLUSS
BVerwG 6 B 57.02
VGH 7 B 01.1889
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. September 2002
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a h n ,
Dr. G e r h a r d t und V o r m e i e r
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Bayeri-
schen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. April
2002 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn
sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche
Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse
der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgericht-
licher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten
Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein
wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung
als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde
muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsent-
scheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht
beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Die
von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen verleihen der Rechts-
sache keine grundsätzliche Bedeutung.
a) Die Klägerin hält zunächst sinngemäß die Frage grundsätz-
lich, ob die Mitwirkungspflicht eines Prüflings so weit geht,
dass er bereits vor der Prüfung einen Arzt zur Frage seiner
Prüfungsfähigkeit konsultieren muss, obgleich er subjektiv
auch unter Beachtung des Grundsatzes der Parallelwertung in
der Laiensphäre sicher davon ausgeht, dass er trotz einer ihm
bekannten dauernden gesundheitlichen Beeinträchtigung (häufi-
ges Erbrechen vor mündlichen Prüfungen) prüffähig ist, weil
diese Symptome bei ihm grundsätzlich vor jeder Prüfung aufge-
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treten sind. Die Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision
nicht. Sie beruht auf tatsächlichen Voraussetzungen, die der
Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt und die er demgemäß
auch nicht rechtlich gewürdigt hat. Eine Rechtsfrage, die sich
für das Berufungsgericht nicht gestellt hat, kann nicht zur
Zulassung der Grundsatzrevision führen (stRspr; vgl. Beschluss
vom 29. Juni 1992 - BVerwG 3 B 102.91 - Buchholz 418.04 Heil-
praktiker Nr. 17). Im Übrigen betrifft die von der Beschwerde
aufgeworfene Frage lediglich die tatrichterliche Würdigung des
Einzelfalls.
Die Beschwerde geht davon aus, dass die Beschwerden der Kläge-
rin vor der Prüfung am 29. März 2002 mit denen, die sie früher
vor mündlichen Prüfungen gehabt hat, identisch waren und sich
die gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die zunehmende er-
hebliche Leistungsminderung durch akute Gastroenteritis erst
nach Beginn der Prüfung eingestellt haben (Beschwerdebegrün-
dung S. 7). Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts-
hofs gibt es indes keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich der
Gesundheitszustand der Klägerin gerade am Nachmittag des
29. März 2000 verschlechtert hat (Berufungsurteil S. 9). Fer-
ner ist dem Berufungsurteil zu entnehmen, dass der Verwal-
tungsgerichtshof die "nachhaltigen Beschwerden" in den Tagen
vor dem 29. März 2000 (Durchfall, Bauchschmerzen, Erbrechen
und Übelkeit) und die von der Klägerin geltend gemachten Symp-
tome ihrer Prüfungsangst ("Bauchschmerzen und sogar Erbre-
chen") nicht in einer Weise für übereinstimmend gehalten hat,
dass die Klägerin bei einer "Parallelwertung in der Laiensphä-
re" ihre Prüfungsfähigkeit annehmen durfte, ohne zuvor einen
Arzt konsultiert zu haben.
Darüber hinaus führt das Beschwerdevorbringen - seine tatsäch-
lichen Prämissen unterstellt - nicht auf eine über den Fall
hinausweisende Rechtsfrage. Welche Anforderungen im Einzelnen
an einen Prüfling zu stellen sind, wenn es um die Frage geht,
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ob er Krankheitssymptome zum Anlass nehmen muss, seine Prü-
fungsfähigkeit mit Hilfe eines Arztes zu klären, lässt sich
nicht in allgemein gültiger Weise festlegen, sondern bedarf
der Würdigung der Umstände des Einzelfalls (vgl. beispielhaft
Urteil vom 15. Dezember 1993 - BVerwG 6 C 28.92 -
NVwZ-RR 1994, 442 m.w.N.). Die grundsätzlichen rechtlichen Er-
wägungen hat der Verwaltungsgerichtshof zutreffend dem Urteil
vom 7. Oktober 1988 - BVerwG 7 C 8.88 - (BVerwGE 80, 282,
284 f.) entnommen. Die Beschwerde hat nicht aufgezeigt, inwie-
fern die Beantwortung der Frage, ob die Klägerin sich aufgrund
ihrer Erfahrungen mit den Symptomen ihrer Prüfungsangst bei
erneutem Auftreten ähnlicher Symptome ohne Abklärung durch ei-
nen Arzt der Prüfung unterziehen durfte, zur Entwicklung wei-
terer allgemeiner Rechtsgrundsätze führen könnte. Insbesondere
ergibt sich aus der Heranziehung von Grundrechten dafür
nichts, zumal deren Bedeutung für in einem weiten Sinn ver-
gleichbare Fallgestaltungen durch das von der Beschwerde he-
rangezogene Urteil vom 13. Mai 1998 - BVerwG 6 C 12.98 -
(BVerwGE 106, 369, 372) nochmals unterstrichen worden ist.
b) Die Beschwerde bezeichnet als grundsätzlich weiter die Fra-
ge, ob „bei Berufszugangsprüfungen und letztmaliger Prüfungs-
chance der Prüfling oder das Prüfungsamt die materielle Be-
weislast dafür trägt, dass bei dem Prüfling, der regelmäßig an
chronischen körperlichen Beschwerden vor der Prüfung leidet,
bereits vor der Prüfung durch ihn keine bewusste Risikoüber-
nahme und somit keine vorherige Rücktrittspflicht bestand".
Auch diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision
nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat aufgrund einer Beweisaufnahme
festgestellt, dass die Beschwerden, die die Klägerin vor Prü-
fungen üblicherweise hatte, mit denen vor der Prüfung am
29. März 2000 nicht übereinstimmten und kein Anhaltspunkt da-
für besteht, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin ge-
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rade am Nachmittag des 29. März 2000 verschlechtert hat. Es
ist daher bereits zweifelhaft, ob der Verwaltungsgerichtshof
überhaupt eine Entscheidung nach der Beweislast getroffen hat
und seine Bezugnahme auf die Beweislastverteilung (Berufungs-
urteil S. 10) nicht im Sinne einer resümierenden Gesamtbewer-
tung zu verstehen ist. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben.
Denn jedenfalls gibt das Beschwerdevorbringen keinen Anlass,
die Rechtsprechung dazu, dass der Prüfling die materielle Be-
weislast für das Vorliegen eines Rücktrittsgrundes und die Un-
verzüglichkeit des Rücktritts trägt (vgl. Urteil vom
22. Oktober 1982 - BVerwG 7 C 119.81 – BVerwGE 66, 213,
215 f.), für eine bestimmte Fallgruppe zu überdenken. Das Be-
schwerdevorbringen befasst sich nämlich ebenfalls nicht mit
Fragen der Beweislast, sondern vielmehr mit der Frage, welche
Sorgfaltspflichten ein Prüfling zu erfüllen hat. Diese Frage
lässt sich nicht in der von der Beschwerde gewünschten Weise
für eine Fallgruppe „ständig körperlich eingeschränkter Prüf-
linge" (Beschwerdebegründung S. 10) verallgemeinernd beantwor-
ten. Von den Umständen des Einzelfalls hängt es ab, ob ein
Prüfling seinen Sorgfaltspflichten genügt, wenn er Symptome,
die auf eine Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit hin-
deuten, nicht mit ärztlicher Hilfe klärt und sich der Prüfung
unterzieht. Zu diesen Umständen gehören auch die von der Klä-
gerin vorgetragenen regelmäßig vor mündlichen Prüfungen auf-
tretenden Beeinträchtigungen. Bei der Bestimmung dessen, was
dem Prüfling an Sorgfalt zumutbarer Weise abverlangt werden
kann, ist auf den rechtlichen, namentlich den grundrechtlichen
Hintergrund der Mitwirkungspflicht im Prüfungsrecht Bedacht zu
nehmen. Dies ist in der Rechtsprechung geklärt (vgl. Urteil
vom 13. Mai 1998, a.a.O.). Die Beschwerde zeigt nicht auf, in-
wiefern hier Bedarf an weiterer Klärung rechtsgrundsätzlicher
Art bestehen könnte.
2. Soweit die Beschwerde eine Abweichung der angefochtenen
Entscheidung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
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13. Mai 1998 (a.a.O.) rügt, genügt die Rüge nicht den Anforde-
rungen an die Darlegung des Revisionszulassungsgrundes des
§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz
liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht mit einem seine Ent-
scheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der
Rechtsprechung der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Ge-
richte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgerückt ist; da-
bei müssen sich die Rechtssätze grundsätzlich auf dasselbe Ge-
setz beziehen. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO erfordert in diesem Zusammenhang, dass in der Be-
schwerdebegründung ausgeführt wird, dass und inwiefern das Be-
rufungsgericht seine Entscheidung auf einen in der genannten
Weise widersprechenden Rechtssatz gestützt hat. Das Aufzeigen
einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechts-
sätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtspre-
chung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen
nicht (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B
261.97 - Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 26 = NJW 1997,
3328).
Die Beschwerde bezeichnet keinen Rechtssatz, den der Verwal-
tungsgerichtshof in Abweichung von der genannten Entscheidung
des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellt haben könnte. Sie
bringt vor, der Verwaltungsgerichtshof habe eine verfassungs-
rechtliche Würdigung und Abwägung unterlassen, wie sie nach
dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 1998 ge-
boten sei; trotz unterschiedlicher Fallgestaltung seien die
verfassungsrechtlichen Fragen wegen der endgültigen berufsaus-
schließenden Folgen identisch. Der Vortrag, dass ein Fall ähn-
liche verfassungsrechtliche Fragen wie eine Revisionsentschei-
dung aufwirft, reicht zur Darlegung eines divergierenden
Rechtssatzes nicht aus, sondern enthält lediglich die Rüge un-
richtiger Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht.
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3. Die Klägerin erhebt Einwendungen gegen die tatsächlichen
Feststellungen im angefochtenen Urteil, ohne die Beschwerde
auf Verfahrensrügen zu stützen und die Einwendungen im Hin-
blick auf die entsprechenden Darlegungsanforderungen auszuges-
talten (Beschwerdebegründung S. 2 bis 5). Entsprechendes gilt
für die Behauptung eines Verstoßes gegen die Denkgesetze (Be-
schwerdebegründung S. 9). Der beschließende Senat sieht daher
von einer vorsorglichen Begründung ab.
4. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2
VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes folgt
aus § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG (vgl. Ab-
schnitt II. Nr. 35.1 des Streitwertkatalogs für die Verwal-
tungsgerichtsbarkeit, NVwZ 1996, 563).
Hahn Gerhardt Vormeier