Urteil des BVerwG vom 22.09.2003

Urteil vom 22.09.2003

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 56.03
OVG 14 A 2417/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. September 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und V o r m e i e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Ober-
verwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
22. Juli 2003 wird verworfen.
- 2 -
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde-
verfahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberverwaltungsgericht einen Antrag des
Klägers abgelehnt, den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 11. Juni 2003
aufzuheben, durch den der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 5. März 2003 abgelehnt worden war. Das
Oberverwaltungsgericht hatte den Zulassungsantrag für unzulässig erachtet, weil die
Begründung des Zulassungsantrags nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4
Satz 4 VwGO bei dem Verwaltungsgericht eingegangen war, wie es der - verfas-
sungsrechtlich unbedenkliche (BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. März 2003 - 1 BvR
310/03 - BayVBl 2003, 538) - § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO vorschreibt, sondern bei
dem Oberverwaltungsgericht.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil der angefochtene Beschluss nicht mit der Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann. Gemäß
§ 152 Abs. 1 VwGO können Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts vorbe-
haltlich der hier nicht einschlägigen Fälle des § 99 Abs. 2 VwGO und des § 133
Abs. 1 VwGO sowie des § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG nicht mit der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Es ist auch ausgeschlossen, das
Bundesverwaltungsgericht im Wege einer "außerordentlichen Beschwerde" anzuru-
fen (Beschluss vom 16. Mai 2002 - BVerwG 6 B 28 und 29.02 - Buchholz 310 § 152
VwGO Nr. 14 = NJW 2002, 2657).
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 14, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Bardenhewer
Hahn
Vormeier