Urteil des BVerwG vom 14.11.2002

Richteramt, Zustellung, Rechtsmittelbelehrung, Hochschule

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BESCHLUSS
BVerwG 6 B 56.02 (6 C 24.02)
VG 2 E 4413/00(3)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. November 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht B ü g e und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:
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Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frank-
furt am Main über die Nichtzulassung der Revi-
sion gegen sein Urteil vom 14. März 2002 wird
aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwer-
deverfahrens folgt der Kostenentscheidung in
der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Be-
deutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, ob und in welcher
Weise die Grundsätze aus dem Urteil vom 18. April 1996
- BVerwG 4 C 6.95 - (BVerwGE 101, 64) zum Wahlrecht der Behör-
de zwischen stattgebender Widerspruchsentscheidung und Rück-
nahme des angefochtenen Bescheides auf Wehrpflichtsachen über-
tragen werden können, wenn ein von Amts wegen zu beachtendes
Einberufungshindernis zwischen Herausgabe und Zustellung des
Einberufungsbescheides auftritt, gegen den anschließend Wider-
spruch eingelegt wird.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem
Aktenzeichen BVerwG 6 C 24.02 fortgesetzt; der Einlegung einer
Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses
Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundes-
verwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzurei-
chen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt
auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss
sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer
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deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit
Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten las-
sen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden
können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung
zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Ge-
bietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde
oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes,
dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben
Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er
einen Antrag stellt.
Bardenhewer Büge Graulich