Urteil des BVerwG vom 12.11.2014

Rechtliches Gehör, Rüge, Revisionsgrund, Wahrscheinlichkeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 55.14
VGH 9 S 1755/13
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. November 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Prof. Dr. Hecker
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beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg vom 12. August 2014 wird zurückge-
wiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerde-
verfahren auf 15 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die allein auf den Revisionsgrund des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Die Klägerin rügt sinngemäß, das Berufungsgericht hätte aufklären müssen,
ob der Beklagte tatsächlich im Rahmen einer „zweiten Prognosestufe“ dasjeni-
ge Zahlengerüst einer weiterführenden Bewertung und Gewichtung unterzogen
habe, das auf Grundlage der „Allgemeinen Prognosegrundlagen“ gemäß Anla-
ge 2 zum erstinstanzlichen Schriftsatz des Beklagten vom 17. April 2013 und
der darin aufgeführten Übergangsquoten (GA I S. 107) errechnet worden sei.
Hätte das Berufungsgericht den Beklagten insoweit zu Darlegungen aufgefor-
dert und die von der Klägerin benannten Zeugen vernommen, hätte sich vo-
raussichtlich ergeben, dass es eine zweite Prognosestufe überhaupt nicht ge-
geben habe, sondern die Prognose ausschließlich unter Zugrundelegung der
Schülerzahlen der bestehenden Grundschulen, der künftigen Geburten sowie
der genannten Übergangsquoten getroffen worden sei (Beschwerdebegrün-
dung S. 20 ff., insbes. S. 22 f.).
Diese Rüge greift schon deshalb nicht durch, weil sie nicht auf einen Umstand
hinführt, der für die angefochtene Entscheidung entscheidungserheblich ist. Der
Verwaltungsgerichtshof ist selbständig tragend davon ausgegangen, dass die
Klägerin sich nur auf die schulische Versorgung ihrer eigenen Einwohner beru-
fen könne. Nur in diesem Rahmen könne sie durch die angegriffene Prognose-
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entscheidung des Beklagten in eigenen Rechten verletzt sein (UA S. 27). Eine
solche Rechtsverletzung sei indes nach jeder Betrachtungsweise zu verneinen,
da ausgehend von der Einwohnerzahl der Klägerin von 5 650 sowie einer Ge-
burtenquote von 0,83% ein Erwartungswert zwischen 22 und 24 Schülern, mit-
hin also deutlich weniger als der zur Bejahung eines öffentlichen Bedürfnisses
im Sinne von § 27 Abs. 2 LSchulG erforderliche Erwartungswert von 40 Schü-
lern zu prognostizieren sei (UA S. 28 f.).
Ausgehend von diesen Annahmen kommt es auf die Frage, ob die auf Basis
der o.g. Übergangsquoten ermittelten Zahlenwerte vom Beklagten einer weiter-
führenden Bewertung und Gewichtung unterzogen worden sind oder nicht, im
Ergebnis nicht an. Diese Frage gewinnt allenfalls dann Entscheidungsrelevanz,
wenn man einen künftigen Schulbesuch von Schülern anderer Gemeinden mit
in die Prognose einbezieht, wodurch erst ein Erwartungswert von über 40 Schü-
lern überhaupt in den Bereich des Möglichen rücken könnte. Hierauf hat sich
der Verwaltungsgerichtshof jedoch lediglich im Rahmen einer Hilfserwägung
eingelassen (UA S. 30 ff.).
Unabhängig davon ist dem Verwaltungsgerichtshof kein Aufklärungsmangel
anzulasten. Der Beklagte hat im Rahmen der Berufungserwiderung vorgetra-
gen, es sei bei allen Gemeinden gleichmäßig ein zweistufiges Prognoseverfah-
ren angewandt worden, welches den Zweck verfolgt habe, die vom Gesetzge-
ber geforderte stabile Zweizügigkeit dadurch abzusichern, dass der denkbare
Einzugsbereich hinterfragt und die denkbaren Schülerströme auf Wahrschein-
lichkeit und Dauerhaftigkeit bewertet worden seien (Schriftsatz vom 14. Januar
2014 S. 3, 6 ff.). Der Verwaltungsgerichtshof hat diesen Vortrag im Rahmen der
Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils als „nachvollziehbar“ bezeich-
net (UA S. 30) und es für „überzeugend“ erachtet, dass die auf Basis der o.g.
Übergangsquoten errechneten Schülerzahlen in einem zweiten Schritt auf ihre
Wahrscheinlichkeit zu überprüfen seien, weil sich in vielen räumlichen Gebieten
die Einzugsbereiche verschiedener Schulen überschnitten, die Schüler aber
nicht doppelt gewertet werden dürften (UA S. 31). Er hat ferner unter Bezug-
nahme auf den vom Beklagten eingereichten Bogen „Prüfung Schulorganisati-
on“ ausgeführt, dass der Vortrag des Beklagten durch die Aktenlage gedeckt
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sei (UA S. 32). Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Ver-
waltungsgerichtshof ausweislich der Verhandlungsniederschrift (GA II S. 311 ff.)
keinen Beweisantrag gestellt und ist dem Vortrag des Beklagten in ihrem
Schriftsatz vom 11. August 2014 nicht substantiiert entgegengetreten (vgl. GA II
S. 205 ff.). Bei dieser Sachlage musste es sich dem Verwaltungsgerichtshof
nicht aufdrängen, eine weitere Sachaufklärung in die von der Klägerin aufge-
zeigte Richtung vorzunehmen. Entgegen der Auffassung der Klägerin (vgl. Be-
schwerdebegründung S. 24 f.) ist er - wie soeben dargelegt - im Rahmen der
Entscheidungsgründe auf die Frage der Durchführung einer „zweiten Progno-
sestufe“ eingegangen und hat daher auch nicht ihren Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt.
2. Die Klägerin rügt ferner sinngemäß, der Verwaltungsgerichtshof habe ihr
Vorbringen, auch nach neuem Recht habe sie Anspruch auf Zustimmung des
Beklagten zur Errichtung einer Gemeinschaftsschule, nicht zur Kenntnis ge-
nommen (Beschwerdebegründung S. 25). Auch diese Rüge hat keinen Erfolg.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beteiligten mit Verfügung vom 23. Juli 2014
auf die zum 1. August 2014 anstehenden Rechtsänderungen und ihre mögli-
chen Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren hingewiesen (GA II
S. 143 ff.). Die Klägerin hat hierzu mit Schriftsatz vom 11. August 2014 (GA II
S. 187 ff.) ausgeführt, ungeachtet der Rechtsänderungen sei für die Entschei-
dung über ihr Begehren die Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablehnungsbe-
scheids des Beklagten maßgeblich. Der Verwaltungsgerichtshof ist dem in ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht gefolgt (UA S. 20 ff.). In materiellrechtlicher Hinsicht
ist er zu einer gegenteiligen Auffassung gelangt (UA S. 20). Es ist nicht ersicht-
lich und von der Klägerin auch nicht substantiiert dargelegt worden, inwiefern
der Verwaltungsgerichtshof hierbei ihr Vorbringen nicht zur Kenntnis genom-
men oder nicht erwogen oder gar eine sogenannte Überraschungsentscheidung
getroffen haben könnte. Auch ist - entgegen der gleichfalls nicht substantiierten
Behauptung der Klägerin (Beschwerdebegründung S. 25) - nicht ersichtlich,
dass insoweit ein Aufklärungsmangel vorläge.
3. Schließlich rügt die Klägerin einen Verstoß gegen § 138 Nr. 6 VwGO. Diese
Rüge hat gleichfalls keinen Erfolg.
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Nach § 138 Nr. 6 VwGO liegt ein absoluter Revisionsgrund und damit zugleich
ein Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor, wenn die
Entscheidung in formeller Hinsicht nicht mit Gründen versehen ist. Sinn dieser
Regelung ist es zum einen, die Beteiligten über die der Entscheidung zu Grun-
de liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten, und
zum anderen, dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der inhaltlichen Rich-
tigkeit in prozessrechtlicher und materiellrechtlicher Hinsicht zu ermöglichen.
Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung in diesem Sinne deshalb nur,
wenn sie - jedenfalls in maßgeblichen Teilen - so mangelhaft begründet ist,
dass die Entscheidungsgründe ihre doppelte Funktion nicht mehr erfüllen kön-
nen (Beschluss vom 4. Oktober 2013 - BVerwG 6 B 13.13 - Buchholz 421.2
Hochschulrecht Nr. 181 Rn. 13 m.w.N.).
Dies ist in Bezug auf die von der Klägerin angesprochenen Rechtsänderungen
ab dem 1. August 2014 (Beschwerdebegründung S. 26) nicht der Fall. Der
Verwaltungsgerichtshof ist hierauf in den Entscheidungsgründen ausführlich
eingegangen (UA S. 19 ff.). Auf die nunmehr nach § 30c LSchulG bestehende
Möglichkeit, vor der Antragstellung ein Gebiet für die regionale Schulentwick-
lung (Raumschaft) zu benennen, musste der Verwaltungsgerichtshof schon
deshalb nicht gesondert eingehen, da nach seinem Rechtsstandpunkt die neu-
en Verfahrensvorschriften über die Durchführung einer regionalen Schulent-
wicklung auf den vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommen (UA S. 20 ff.).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung
des Werts des Streitgegenstands beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1
GKG.
Neumann
Dr. Graulich
Prof. Dr. Hecker
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