Urteil des BVerwG vom 18.05.2011

Bier, Prüfer, Zustellung, Verordnung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 55.10 (6 C 19.11)
OVG 2 A 128/10
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Mai 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und Dr. Möller
beschlossen:
Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsge-
richts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein
Urteil vom 2. Juni 2010 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisions-
verfahren auf jeweils 15 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist be-
gründet. Die Rechtssache hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung
im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie wirft die klärungsbedürftige Frage
auf, ob eine persönliche Kontaktaufnahme des Prüflings mit dem Prüfer im Wi-
derspruchs- oder verwaltungsinternen Kontrollverfahren mit dem Anliegen, die
Bewertung einer Arbeit durch den Prüfer erläutert zu erhalten, sich als Verlet-
zung des bundesrechtlichen Gebots der Chancengleichheit im Prüfungsverfah-
ren darstellt, die nach ihrem Gewicht eine Bewertung der Arbeit mit ungenü-
gend als eine vor dem Grundrecht der Berufsfreiheit verhältnismäßige Sanktion
erscheinen lässt.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47
Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1,
§ 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 6 C 19.11 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Neumann
Dr. Bier
Dr. Möller