Urteil des BVerwG vom 31.01.2008

Richteramt, Zustellung, Form, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 55.07 (6 C 12.08)
VG Au 1 K 07.549
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Januar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge
und Dr. Graulich
beschlossen:
Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts
Augsburg über die Nichtzulassung der Revision gegen
sein Urteil vom 26. Juli 2007 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren sowie für das Revisionsverfahren vorläufig
auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die von der Beklagten erhobene Grundsatzrüge ist als Abweichungsrüge zu
behandeln, nachdem die in der Beschwerdebegründung als grundsätzlich auf-
geworfene Frage durch das nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist er-
gangene Senatsurteil vom 24. Oktober 2007 - BVerwG 6 C 9.07 - geklärt wor-
den ist (vgl. Beschlüsse vom 11. Februar 1986 - BVerwG 8 B 7.85 - Buchholz
310 § 132 VwGO Nr. 240, vom 10. April 1992 - BVerwG 9 B 142.91 - Buchholz
310 § 130a VwGO Nr. 5, vom 7. Januar 1993 - BVerwG 4 NB 42.92 - Buchholz
310 § 47 VwGO Nr. 74 und vom 3. November 2006 - BVerwG 7 B 69.06). Von
der dahingehenden ständigen Rechtsprechung abzuweichen, geben die Aus-
führungen in der Beschwerdeerwiderung keinen Anlass. Namentlich würde der
dort verlangte Wiedereinsetzungsantrag eine unnötige Komplizierung bedeuten,
die dem Gedanken der Prozessökonomie abträglich ist. Die Behandlung der
Grundsatzrüge als Abweichungsrüge in den hier in Rede stehenden Son-
derfällen dient der Rechtseinheit, welche die - aufeinander abgestimmten - Zu-
lassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gleichermaßen im Auge
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haben, und damit auch der Rechtssicherheit; sie steht daher mit dem Rechts-
staatsprinzip in Einklang.
Die Revision ist demgemäß nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen Abweichung
zuzulassen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht tragend auf der Erwä-
gung, auf den vom Kläger absolvierten dualen Studiengang sei der Zurückstel-
lungsgrund der „bereits begonnenen Berufsausbildung“ aus § 12 Abs. 4 Satz 2
Nr. 3 Buchst. c WPflG anzuwenden. Der erkennende Senat hat aber am
24. Oktober 2007 in der Sache BVerwG 6 C 9.07 entschieden, dass auf derar-
tige Fälle die Regelung aus § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b WPflG anzu-
wenden ist.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung
für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2, § 63
Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 6 C 12.08 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Be-
gründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsan-
walt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des
Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtig-
ten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behör-
den können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum
Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften
ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zu-
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ständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes
des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben
Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.
Dr. Bardenhewer Büge Dr. Graulich