Urteil des BVerwG vom 02.01.2006

Gemeinde, Veranstaltung, Verfassungskonforme Auslegung, Anwendungsbereich

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 55.05
OVG 1 L 40/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Januar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:
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Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Lan-
des Sachsen-Anhalt vom 19. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 39 880,77 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden,
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentschei-
dung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen
Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts
abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend ge-
macht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie
hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der
Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung dargelegt oder die Ent-
scheidung, von der die Berufungsentscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel
bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden
Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe im
Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt. Diese rechtfertigen nicht die Zulassung
der Revision.
a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur
zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen
Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisi-
onsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisions-
entscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Aner-
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kennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher
erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher
revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann.
Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen verleihen der Sache keine rechts-
grundsätzliche Bedeutung.
aa) Die Beklagte möchte geklärt wissen, "ob im Anwendungsbereich des
§ 69 Abs. 1 GewO ein Anspruch eines Veranstalters auf fehlerfreie Betätigung eines
behördlichen Auswahlermessens besteht, wenn der für die Veranstaltung in Aussicht
genommene kommunale Marktplatz zur vorgesehenen Veranstaltungszeit von der
Gemeinde zur Durchführung eines nicht nach § 69 GewO festgesetzten Wochen-
marktes genutzt wird". Diese Frage lässt sich ohne Durchführung eines Revisions-
verfahrens beantworten. § 69 GewO besagt, dass die zuständige Behörde auf Antrag
des Veranstalters eine Veranstaltung wie einen Wochenmarkt festzusetzen hat,
wenn kein Ablehnungsgrund im Sinne des § 69a GewO vorliegt. Die "Kompetenz"
der Gewerbebehörde, auf welche die Frage nach den erläuternden Hinweisen im
Schriftsatz vom 14. November 2005 abzielen soll, bezieht sich nach dem gewerbe-
rechtlichen Regelwerk auf die Marktfestsetzung. Die Versagung einer beantragten
Marktfestsetzung kann nach § 69a GewO gerechtfertigt sein, wenn dessen Voraus-
setzungen erfüllt sind. In Betracht kommen kann hier lediglich der Versagungsgrund
des § 69a Abs. 1 Nr. 3 GewO. Danach muss ein Festsetzungsantrag erfolglos blei-
ben, wenn die Durchführung der geplanten Veranstaltung dem öffentlichen Interesse
widerspricht. Das kann der Fall sein, wenn sie gegen eine Norm des Bundes- oder
des Landesrechts verstößt, etwa weil es an einer zur Durchführung erforderlichen
Genehmigung fehlt (Beschluss vom 17. Mai 1991 - BVerwG 1 B 43.91 - GewArch
1991, 302). Dann kann eine Marktfestsetzung nicht erfolgen, weil der Veranstalter
zur Durchführung des Marktes nicht in der Lage wäre, obwohl die Festsetzung ihn
dazu verpflichten würde, wie aus § 69 Abs. 2 GewO folgt. Wird der für den Markt
vorgesehene Ort zum vorgesehenen Zeitpunkt von einem anderen Veranstalter
(Gemeinde oder Privater) für einen gleichartigen Nutzungszweck in Anspruch ge-
nommen, ist eine positive Entscheidung über den Festsetzungsantrag nicht möglich,
wenn die andere Veranstaltung ihrerseits rechtmäßig ist und ein öffentliches Interes-
se für sie streitet, das durch die beantragte Marktfestsetzung verletzt würde. Fehlt es
an einem solchen öffentlichen Interesse und ist die beantragte Marktfestsetzung
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auch nicht aus einem anderen Grunde, beispielsweise wegen des Nichtvorliegens
einer benötigten straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis, zu versagen, kann es
erforderlich sein, bei der Entscheidung über den Festsetzungsantrag zwischen den
beiden möglichen Veranstaltern auszuwählen. Ist die andere Veranstaltung rechts-
widrig, kann sie nicht im öffentlichen Interesse liegen und daher der Marktfestsetzung
nicht entgegenstehen.
Im Übrigen legt die Beklagte nicht hinreichend dar, dass ein Revisions-
verfahren zur Klärung der aufgeworfenen Frage beitragen könnte. Das wäre geboten
gewesen, weil in dem rechtskräftig gewordenen, die Parteien und die Gerichte bin-
denden Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 29. Juli 1999 - 1 K 975/96 - ent-
schieden worden ist, dass dem Vorhaben der Klägerin Hinderungsgründe "nach
§ 69a Abs. 1 GewO" nicht entgegenstehen (UA S. 9). Die in einem rechtskräftigen
Bescheidungsurteil verbindlich zum Ausdruck gebrachte, für dieses Urteil maßgebli-
che Rechtsauffassung bestimmt dessen Rechtskraftwirkung im Sinne des § 121
VwGO (Urteil vom 27. Januar 1995 - BVerwG 8 C 8.93 - Buchholz 310 § 121 VwGO
Nr. 70 = NJW 1996, 737). Nur weil das Verwaltungsgericht der Auffassung war, der
beantragten Festsetzung stünden keine Hinderungsgründe nach § 69a Abs. 1 GewO
entgegen, konnte es die Beklagte zur erneuten Bescheidung des Festsetzungsan-
trags verpflichten. Die Rechtskraftwirkung entfällt nicht dadurch, dass die Rechtsauf-
fassung des Verwaltungsgerichts nicht mit der Rechtslage übereinstimmen mag, weil
die Sondernutzungserlaubnis nicht vorlag. Das Fehlen eines Hinderungsgrundes
nach § 69a Abs. 1 GewO schließt ein, dass die Veranstaltung nicht dem öffentlichen
Interesse widerspricht. An den für diese Beurteilung maßgeblichen Verhältnissen hat
sich seither nichts geändert.
bb) Die Beklagte wirft die nach ihren Erläuterungen im Schriftsatz vom
14. November 2005 auf die Klärung der Bedeutung von kommunalen Rechtsvor-
schriften zielende weitere Frage auf, "ob im Anwendungsbereich von § 69 GewO ein
Anspruch des Veranstalters auf fehlerfreie Betätigung eines behördlichen Auswahl-
ermessens besteht, wenn der für die Veranstaltung in Aussicht genommene kom-
munale Marktplatz zur vorgesehenen Veranstaltungszeit nach den Vorschriften einer
gemeindlichen Marktordnungssatzung für die Durchführung eines kommunalen Wo-
chenmarktes in der Form einer öffentlichen Einrichtung beansprucht wird". Diese
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Frage ist im Wesentlichen bereits im Zusammenhang mit der soeben erörterten
Problematik behandelt worden. Auf eine revisionsgerichtlich zu klärende, weiter ge-
hende Fragestellung kann sie nicht führen, weil das Oberverwaltungsgericht die
Marktordnungssatzung, die kein nach § 137 Abs. 1 VwGO revisibles Recht ist, be-
reits in einer den Senat grundsätzlich bindenden Weise aus kommunalrechtlichen
Gründen dahin verstanden hat, dass sie die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 116
Abs. 1 GO LSA nicht ausschließt, aus der das Berufungsgericht abgeleitet hat, dass
trotz dieser Satzung und des Betriebs des Privatmarktes der Beklagten ein grund-
sätzliches Hindernis für die Festsetzung eines Marktes nach § 69 GewO nicht be-
steht (UA S. 10).
cc) Für grundsätzlich klärungsbedürftig hält die Beklagte die weitere Fra-
ge, "ob die nach § 69 GewO zuständige Behörde im Rahmen der Entscheidung über
den Antrag eines privaten Veranstalters auf Festsetzung eines Wochenmarktes be-
rechtigt und verpflichtet ist, eine kommunale Satzung, die die Gemeinde zur Durch-
führung eines Wochenmarktes in der Form einer öffentlichen Einrichtung verpflichtet,
auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen und - sofern die Behörde nach dem Ergebnis
der Prüfung von der Unwirksamkeit der Satzung überzeugt ist - bei der Entscheidung
von der Nichtanwendbarkeit der Satzung auszugehen". Diese Frage kann schon
deshalb nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision führen, weil sie sich für das Beru-
fungsgericht nicht gestellt hat. Dieses hat vielmehr die rechtliche Bedeutung der
Marktordnung der Beklagten im Zusammenhang mit dem kommunalen Wirtschafts-
recht verbindlich geklärt (UA S. 10). Die Ungültigkeit der Satzung hat es nicht ange-
nommen. Die Beklagte legt auch nicht dar, aus welchem Grund die Marktordnung
ungültig sein sollte. Auf die Beantwortung der Frage nach einer Normverwerfungs-
kompetenz der Beklagten kann es danach nicht ankommen.
dd) Schließlich möchte die Beklagte die Problematik geklärt wissen, "ob
bundesverfassungsrechtlich durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG eine verfassungskon-
forme Auslegung der landesgesetzlichen Regelung des § 116 GO LSA über wirt-
schaftliche Unternehmen einer Gemeinde dahin geboten ist, dass zur Erfüllung von
Aufgaben der örtlichen Daseinsvorsorge rechtlich unselbständig innerhalb der öffent-
lichen Verwaltung betriebene öffentliche Einrichtungen - wie beispielsweise hier ein
gemeindlicher Wochenmarkt - vom Anwendungsbereich der Regelungen über wirt-
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schaftliche Unternehmen - insbesondere der Subsidiaritätsregelung zugunsten Dritter
des § 116 Abs. 1 Nr. 3 GO LSA - ausgenommen werden müssen". Auch diese
Fragestellung führt nicht auf die Zulassung der Grundsatzrevision. Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Rüge der Nichtbeach-
tung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung von Landesrecht eine Be-
schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur dann zu begründen, wenn die
Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführ-
ten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Be-
deutung aufwirft (s. Beschluss vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B 238.81 - Buchholz
401.84 Benutzungsgebühren Nr. 49; Beschluss vom 15. Dezember 1989 - BVerwG
7 B 177.89 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 277; Beschluss vom 1. September 1992
- BVerwG 11 B 24.92 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 171, Beschluss vom 11. De-
zember 2003 - BVerwG 6 B 69.03 -). Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben,
deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landes-
rechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem
anhängigen Verfahren wären in der Beschwerdebegründung darzulegen (vgl. Be-
schluss vom 19. Juli 1995 - BVerwG 6 NB 1.95 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104).
Dem Erfordernis einer Darlegung dieser Voraussetzungen wird nicht schon dadurch
genügt, dass die maßgebliche Norm als verfassungsrechtlich bedenklich angesehen
wird. Vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, gegen welche verfassungsrechtlichen
Normen verstoßen wird und ob sich bei der Auslegung dieser Normen alsdann ent-
scheidungserhebliche Fragen grundsätzlicher Bedeutung stellen, die sich noch nicht
auf Grund bisheriger oberstgerichtlicher Rechtsprechung - insbesondere des Bun-
desverwaltungsgerichts - beantworten lassen. Solche Fragen sind den Ausführungen
der Beklagten zur Garantie der kommunalen Selbstverwaltung nicht zu entnehmen.
Ob Bundesverfassungsrecht gebietet, "generell nicht-unternehmerische
Betätigungen aus dem Anwendungsbereich der Restriktionen des kommunalen Un-
ternehmensrechts herauszunehmen" (Beschwerdebegründungsschrift S. 21) könnte
in einem Revisionsverfahren schon deshalb nicht geklärt werden, weil das Beru-
fungsgericht die Marktveranstaltung nicht als "nicht-unternehmerische" Betätigung
angesehen, sondern im Gegenteil festgestellt hat, diese Betätigung könne auch von
Privaten gewinnorientiert am Markt angeboten werden. Damit stellt sie eine typi-
scherweise (auch) unternehmerische Betätigung dar.
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Auch die Unterfrage, ob Bundesverfassungsrecht es gebietet, "alle Be-
tätigungen im Bereich der kommunalen Daseinsvorsorge aus dem Anwendungsbe-
reich der Restriktionen des kommunalen Unternehmensrechts herauszunehmen"
(Beschwerdebegründungsschrift S. 21), kann ohne ein Revisionsverfahren auf der
Grundlage der vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden. Unterstellt man im
Sinne der Fragestellung, dass die Veranstaltung von Privatmärkten zum Bereich der
kommunalen Daseinsvorsorge gehört, steht sie jedenfalls unter dem Vorbehalt an-
derweitiger gesetzlicher Regelung. Dass Betätigungen der Gemeinden im Rahmen
der Daseinsvorsorge in den Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG fallen, ist
nicht zweifelhaft (vgl. BVerwGE 98, 273 <275>; 122, 157 <162 f.>). Art. 28 Abs. 2
Satz 1 GG gewährleistet den Gemeinden das Recht, alle Angelegenheiten der örtli-
chen Gemeinschaft zu regeln; diese Garantie bedarf allerdings der gesetzlichen
Ausgestaltung und Formung, welche auch die Aufgabenzuteilung einschließen kön-
nen. Der Vorbehalt "im Rahmen der Gesetze" findet seine Grenze darin, dass der
Wesensgehalt der gemeindlichen Selbstverwaltung nicht ausgehöhlt werden darf und
(auch) außerhalb dieses Kernbereichs ein Gesetz den Gemeinden Aufgaben nur aus
Gründen des Gemeininteresses entziehen darf (im Einzelnen: BVerfG, Beschluss
vom 23. November 1988 - 2 BvR 1619, 1628/83 - BVerfGE 79, 127 <141 ff.>). Nach
den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zum kommunalen
Unternehmensrecht, namentlich zu § 116 Abs. 1 GO LSA, ist den Gemeinden die
Durchführung von Märkten nicht entzogen worden. Kann die Gemeinde derartige
Veranstaltungen mindestens ebenso gut durchführen wie private Veranstalter, so ist
der Gemeinde diese wirtschaftliche Betätigung weiterhin gestattet. Die Gemeinde
kann dann im Rahmen der gewerberechtlichen Auswahlentscheidung zu privaten
Veranstaltern in Konkurrenz treten, sofern ihr nicht ohnehin wegen eines überwie-
genden öffentlichen Interesses an der eigenen Aufgabenwahrnehmung der Vorrang
gebührt. Unter diesen Umständen kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen,
dass der Kernbereich der Selbstverwaltung nicht ausgehöhlt wird. Kann die Veran-
staltung von Märkten durch Private besser und wirtschaftlicher als durch die Ge-
meinde durchgeführt werden, so ist es ebenfalls nicht zweifelhaft, dass es im Ge-
meininteresse liegt, dass so verfahren wird, wird doch dadurch die Gemeinde entlas-
tet und wird auf der anderen Seite die Aufgabe voraussetzungsgemäß besser und
wirtschaftlicher erfüllt. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG verlangt nicht, dass die Gemeinde
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auch dann zur Wahrnehmung einer Aufgabe der Daseinsvorsorge berechtigt ist,
wenn das Versorgungsinteresse der Allgemeinheit, mit dem allein die gemeindliche
Aufgabenzuständigkeit begründet werden kann, nicht für die Aufgabenwahrnehmung
durch die Gemeinde, sondern für die Aufgabenwahrnehmung durch einen privaten
Unternehmer spricht (vgl. auch VerfGH Rhld.-Pf., Urteil vom 28. März 2000 - N
12/98 - GewArch 2000, 325).
b) Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung von der Rechtspre-
chung der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte ist ebenfalls nicht gege-
ben. Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz im Sinne der ge-
nannten Vorschrift liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht mit einem seine Ent-
scheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem ebensolchen Rechtssatz ab-
gerückt ist, der von einem der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte auf-
gestellt worden ist. Dabei müssen die Rechtssätze sich grundsätzlich auf dieselbe
Rechtsnorm beziehen. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO
verlangt in diesem Zusammenhang, dass in der Beschwerdebegründung ausgeführt
wird, dass und inwiefern das Berufungsgericht seine Entscheidung auf einen in der
genannten Weise widersprechenden Rechtssatz gestützt hat. Daran fehlt es.
Die Beklagte entnimmt dem die Bescheidung eines Antrags auf Ertei-
lung einer Aufenthaltserlaubnis betreffenden Beschluss vom 23. Dezember 2003
- BVerwG 1 B 80.03 - (Buchholz 310 § 113 Abs. 5 VwGO Nr. 5) den Rechtssatz,
dass der Erlass eines Bescheidungsurteils nur in Betracht kommt, wenn das Gericht
zuvor geprüft hat, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine derartige Ermes-
sensentscheidung gegeben sind. Sie meint, das Berufungsgericht sei hingegen von
folgendem Rechtssatz ausgegangen: "Hat die beklagte Behörde den Erlass eines
begehrten Verwaltungsakts ermessensfehlerhaft abgelehnt und liegen im Zeitpunkt
der letzten mündlichen Verhandlung des Gerichts (noch) nicht alle gesetzlichen Vor-
aussetzungen für den Erlass des Verwaltungsakts vor, so ist die Behörde gemäß
§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zur Neubescheidung des Anspruchs auf ermessensfeh-
lerfreie Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verur-
teilen." Ein derartiger Rechtssatz ist in dem angefochtenen Urteil nicht ausdrücklich
enthalten. Die Entscheidungsgründe ergeben auch nicht, dass das Oberverwal-
tungsgericht sinngemäß von der im Beschluss vom 23. Dezember 2003 vertretenen
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Rechtsauffassung abgewichen ist. Das Gericht befasst sich an der von der Beklagten
angeführten Stelle mit der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, dass die
Festsetzung des beantragten Wochenmarktes nach § 69 Abs. 2 GewO lediglich unter
"der Auflage eines Widerrufs" ergehe, weil neben dieser Festsetzung noch eine
bisher nicht erteilte Sondernutzungserlaubnis erforderlich sei. Das Oberverwaltungs-
gericht hält dem entgegen, dass die Festsetzung keine weiteren, für die Veranstal-
tung etwa erforderlichen Gestattungen entbehrlich mache, vielmehr abgelehnt wer-
den müsse, wenn eine derartige Gestattung nicht spätestens im Zeitpunkt der Fest-
setzung vorliege. Sodann prüft das Berufungsgericht die Tatbestandsvoraussetzun-
gen des § 69 GewO und hält unter den Umständen des Falles eine Ermessensent-
scheidung im Sinne einer Auswahlentscheidung unter mehreren Veranstaltungsinte-
ressenten für erforderlich. Das Oberverwaltungsgericht ist danach, soweit hier von
Bedeutung, von der Rechtsauffassung ausgegangen, dass es für die Begründung
des von ihm angenommenen Anspruchs der Klägerin auf eine ermessensfehlerfreie
Auswahlentscheidung ausreicht, wenn die anderweitig erforderliche Gestattung "spä-
testens im Zeitpunkt der Festsetzung" (UA S. 7) vorliegt. Zu der Problematik, ob ein
Anspruch auf Marktfestsetzung oder auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über
einen Festsetzungsantrag stets das Vorliegen einer anderweitig erforderlichen Ges-
tattung voraussetzt und zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzung ggf. spätestens
erfüllt sein muss, enthält der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom
23. Dezember 2003 (a.a.O.) keine Aussage. Das Oberverwaltungsgericht ist daher
mit seinen Ausführungen zu dieser Problematik - auch wenn sie nach dem weiter
oben zu §§ 69, 69a GewO Gesagten nicht in jeder Hinsicht mit der Rechtslage über-
einstimmen - nicht von dem genannten Beschluss abgewichen.
c) Dem Berufungsgericht ist auch nicht der von der Beklagten gerügte
Verfahrensverstoß unterlaufen.
Die Beklagte wirft dem Oberverwaltungsgericht als Verfahrensmangel
eine fehlerhafte Anwendung des § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO vor. Sie macht geltend,
das Oberverwaltungsgericht habe zur Bescheidung verpflichtet, obwohl eine straßen-
rechtliche Sondernutzungserlaubnis nicht vorgelegen habe. Damit kann hier ein Ver-
fahrensmangel nicht dargelegt werden. Denn das Oberverwaltungsgericht ist, wie
bereits ausgeführt, von der Rechtsauffassung ausgegangen, dass es einem An-
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spruch auf ermessensfehlerfreie Auswahl unter mehreren Veranstaltern nicht entge-
gensteht, dass noch eine anderweitige Gestattung aussteht, wenn diese "spätestens
im Zeitpunkt der Festsetzung" vorliegt. Wird - wie dies bei der Prüfung eines Verfah-
rensfehlers geboten ist - dieses Verständnis des Oberverwaltungsgerichts vom Inhalt
des materiellen Rechts als richtig zugrunde gelegt, kann ihm nicht vorgehalten wer-
den, es habe seine Pflicht nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO verletzt, die Rechtssache
hinsichtlich der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis bzw. eines Anspruchs der
Klägerin hierauf so weit wie möglich spruchreif zu machen.
2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die
Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht aus den Gründen des vo-
rinstanzlichen Streitwertbeschlusses auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.
Bardenhewer Hahn Graulich