Urteil des BVerwG vom 14.08.2002

Rechtliches Gehör, Therapie, Facharzt, Behandlung

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BESCHLUSS
BVerwG 6 B 55.02
VG 23 A 228.01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. August 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht B ü g e und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. Mai 2002
wird zurückgewiesen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die allein auf die Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO)
gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Der Kläger rügt die Verletzung seines Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO). Zur Begründung bringt er vor,
sein Vortrag zur Notwendigkeit der von ihm absolvierten Hypo-
sensibilisierungstherapie und seines Anspruchs auf Durchfüh-
rung dieser Therapie bei einem Arzt seines Vertrauens finde im
verwaltungsgerichtlichen Urteil keine Berücksichtigung. Er ha-
be einen Anspruch darauf, dass das Gericht seinen gesamten
Vortrag zur Kenntnis nehme, in Erwägung ziehe und in der Ur-
teilsbegründung dazu Stellung nehme.
Zutreffend geht die Beschwerde davon aus, dass sich ein Ver-
stoß gegen § 108 Abs. 2 VwGO auch aus Mängeln in den Entschei-
dungsgründen des angegriffenen Urteils ergeben kann. Der
Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108
Abs. 2 VwGO) gebietet es nämlich, dass das Gericht das Vor-
bringen der Beteiligten in Erwägung zieht (BVerfGE 58, 353
<356> m.w.N.). Das Gericht ist gehalten, in den Entscheidungs-
gründen in angemessener Weise zum Ausdruck zu bringen, weshalb
es von einer Auseinandersetzung mit dem Parteivorbringen abge-
sehen hat (Urteile vom 6. September 1988 - BVerwG 4 C 15.88 -
Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 206 S. 38 und vom 18. Mai 1995
- BVerwG 4 C 20.94 - Buchholz 406.12 § 15 BauNVO Nr. 25 S. 9
<12>). Daraus folgt allerdings nicht die Verpflichtung, sich
mit jedem Argument in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu
befassen (Beschluss vom 9. März 1988 - BVerwG 7 B 188.87 -
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Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 81 S. 21 <22>). Grundsätzlich ist
nämlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entge-
gengenommene Vorbringen auch in seine Erwägung einbezogen hat
(Beschluss vom 9. Juni 1981 - BVerwG 7 B 121.81 - Buchholz 312
EntlG Nr. 19 S. 2 <3>), so dass nur bei Vorliegen deutlich ge-
genteiliger Anhaltspunkte ein Verstoß gegen den Anspruch auf
rechtliches Gehör angenommen werden kann (Beschluss vom
27. Oktober 1998 - BVerwG 8 B 132.98 - Buchholz 428 § 1
Nr. 162).
Diesen Anforderungen genügt das Urteil, welches sich mit der
Anfechtung der Tauglichkeitsfeststellung in einem Überprü-
fungsbescheid (§ 8 a WPflG) befasst. Das Verwaltungsgericht
hat sich bereits in der mündlichen Verhandlung ausweislich des
Protokolls mit der Hyposensibilisierungstherapie des Klägers
beschäftigt und - vergeblich - versucht, diese zum Inhalt ei-
ner gütlichen Einigung zwischen den Beteiligten - mit dem Ziel
einer Zurückstellung des Klägers für die Zeit der Therapie -
zu machen. In den Entscheidungsgründen setzt das Verwaltungs-
gericht sich auf zwei Seiten mit der rechtlichen Bedeutung der
Hyposensibilisierungstherapie auseinander.
Die vom Kläger vorgebrachte Besorgnis, er könne in erhebliche
Gefahr für Gesundheit und Leben geraten, wenn die Therapie von
einem Arzt mit mangelnder Sachkunde durchgeführt werde, hat
das Gericht gesehen. Es hat ausdrücklich auf die Bereitschaft
der Beklagten verwiesen, die Therapie während der Ableistung
des Grundwehrdienstes durch Überweisung an einen Facharzt
durchführen zu lassen. Darüber hinaus bestand keine Notwendig-
keit, sich mit der Rechtserheblichkeit des besonderen Vertrau-
ensverhältnisses zwischen dem Kläger und dem gegenwärtig von
ihm konsultierten Arzt auseinander zu setzen. Es ist nämlich
kein Rechtssatz erkennbar, welcher dem Kläger einen Anspruch
geben würde, die begonnene Hyposensibilisierungstherapie wäh-
rend des Grundwehrdienstes ausschließlich bei einem Arzt sei-
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nes Vertrauens durchführen zu lassen.
Zu einer weitergehenden Auseinandersetzung mit dem klägeri-
schen Arztwunsch war das Verwaltungsgericht aber auch wegen
des von ihm eingenommenen materiellen Rechtsstandpunkts nicht
gehalten. Es hat nämlich darüber hinaus die Ansicht vertreten,
die Wehrdienstfähigkeit des Klägers wäre selbst dann nicht be-
einträchtigt, wenn er die Therapie abbräche. Zu den diesbezüg-
lichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die das angefoch-
tene Urteil selbständig tragen, verhält sich die Beschwerdebe-
gründung jedoch nicht hinreichend, so dass der Beschwerde auch
aus diesem Grunde der Erfolg versagt bleiben muss (§ 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO). Das Verwaltungsgericht ist davon ausge-
gangen, dass den Beschwerden des Klägers durch eine medikamen-
töse Behandlung während des Grundwehrdienstes Rechnung getra-
gen werden könne. Zur Darlegung einer diesbezüglichen Verlet-
zung rechtlichen Gehörs genügte die bloße Bezugnahme in der
Beschwerdebegründung auf das außergerichtliche Schreiben des
Klägers vom 5. November 2001 nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Fest-
setzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf
§ 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Bardenhewer
Büge
Graulich