Urteil des BVerwG vom 09.03.2010

Richteramt, Erfüllung, Bier, Verordnung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 54.09
OVG 13 A 424/08
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. März 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und
Dr. Möller
beschlossen:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der
Revision gegen seinen Beschluss vom 26. Mai 2009 wird
aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren sowie für das Revisionsverfahren - insoweit
vorläufig - auf 2 000 000 € festgesetzt.
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G r ü n d e :
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist be-
gründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO). Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, inwieweit ein bei einer Fre-
quenzvergabe unberücksichtigt gebliebener Wettbewerber gegen die Fre-
quenzzuteilung geltend machen kann, diese habe nur auf der Grundlage einer
vorherigen Bedarfsermittlung und eines sich daran gegebenenfalls anschlie-
ßenden Vergabeverfahrens (§ 55 Abs. 9, § 61 TKG) vorgenommen werden dür-
fen.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1
und 3, § 52 Abs. 1 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisions-
verfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 6 C 2.10 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
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Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch einen Rechtsanwalt oder einen
Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmen-
gesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der
von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-
schlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter-
amt einschließlich Diplomjuristen im höheren Verwaltungsdienst oder durch
Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt einschließlich Diplomjuristen im
höheren Verwaltungsdienst anderer Behörden oder juristischer Personen des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen
Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Dr. Bardenhewer
Dr. Bier
Dr. Möller