Urteil des BVerwG vom 27.08.2008

Verfahrensmangel, Munition, Besitz, Anerkennung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 54.08
VGH 21 BV 07.585
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. August 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn und
Dr. Graulich
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 23. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung
von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen
Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsge-
richts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel
geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beru-
hen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde
angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeu-
tung dargelegt oder die Entscheidung, von der die Berufungsentscheidung ab-
weicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist demgemäß auf fristgerecht
geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO be-
schränkt.
Die Rechtssache hat nicht die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeu-
tung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt
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einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erheb-
liche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der
Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungs-
erfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer kon-
kreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und
einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeut-
sam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwie-
fern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich
nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Die von der
Beschwerde aufgeworfene Frage verleiht der Sache keine rechtsgrundsätzliche
Bedeutung.
Der Kläger wirft die Frage auf, was ein Waffensachverständiger im Sinne des
Waffengesetzes ist. Diese Frage wäre in einem Revisionsverfahren nicht zu
beantworten, weil der Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung nicht nur
darauf gestützt hat, dass der Kläger kein Waffensachverständiger sei, sondern
selbstständig tragend auch auf den Gesichtspunkt, dass er aus anderen Grün-
den als der angenommenen fehlenden Eigenschaft als Waffensachverständiger
kein Bedürfnis für den Besitz von Waffen oder Munition im Sinne von § 18
Abs. 1 WaffG für wissenschaftliche oder technische Zwecke glaubhaft gemacht
habe. Der Verwaltungsgerichtshof ist also davon ausgegangen, dass der Kläger
selbst dann keine Waffenbesitzkarte nach § 18 WaffG erhalten könne, wenn er
Waffensachverständiger sei. Diese wesentlich durch tatsächliche Feststellun-
gen, an die das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden wäre,
getragene Erwägung wird von dem Beschwerdeführer nicht mit zulässigen und
begründeten Zulassungsrügen angegriffen. Wird eine Entscheidung auf mehre-
re selbstständig tragende Gründe gestützt, kann die Revision nur zugelassen
werden, wenn hinsichtlich jedes Grundes ein Revisionszulassungsgrund gel-
tend gemacht wird und vorliegt (Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG
7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 und vom 14. Oktober
2004 - BVerwG 6 B 6.04 -, insoweit in Buchholz 115 Sonstiges Wiedervereini-
gungsrecht Nr. 51 nicht abgedruckt, und vom 30. November 2007 - BVerwG
6 BN 4.07 -). Daran fehlt es. Überdies führen die Ausführungen in der Be-
schwerdebegründung nicht wesentlich über die Umstände des Einzelfalles
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hinaus, so dass auch aus diesem Grund die Zulassung der Revision nicht in
Betracht kommen kann.
Zu dem ebenfalls angeführten Art. 12 Abs. 1 GG werden keine klärungsbedürf-
tigen Rechtsfragen angeführt.
2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Fest-
setzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.
Dr. Bardenhewer Dr. Hahn Dr. Graulich
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