Urteil des BVerwG vom 28.09.2004

Urteil vom 28.09.2004

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 53.04
OVG 1 A 848/03.Z
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. September 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a h n , Dr. G r a u l i c h
und V o r m e i e r
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Ober-
verwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 5. Februar
2004 wird verworfen.
- 2 -
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die von der Klägerin persönlich eingelegte Beschwerde vom 30. April 2004 gegen
den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 5. Februar 2004, mit dem der An-
trag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam
vom 3. Juli 2003 als unzulässig verworfen worden ist, ist unzulässig. Dieser Be-
schluss kann gemäß § 152 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht angefochten werden. Darauf ist die Klägerin durch Schreiben des
Senatsvorsitzenden vom 31. August 2004 an ihren Prozessbevollmächtigten hinge-
wiesen worden.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung
des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf Art. 1 § 72 Nr. 1 KostRModG i.V.m.
§ 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.
Hahn Graulich Vormeier