Urteil des BVerwG vom 04.09.2002

Rechtsschutz, Bekanntgabe, Erlass, Vollziehung

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BESCHLUSS
BVerwG 6 B 53.02
VG 3 A 178/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. September 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht B ü g e und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Verwal-
tungsgerichts Osnabrück vom 10. April 2002 wird
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemach-
te Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung des
Rechtsstreits (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht ordnungsgemäß
dargelegt ist (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Eine solche Darle-
gung setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts die Formulierung einer bestimmten, höchstrich-
terlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung er-
heblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus; ferner
muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzel-
fall hinausgehende Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage be-
stehen soll (vgl. etwa Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG
7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 26). Diesen
Anforderungen genügt die Beschwerde nicht.
Das Verwaltungsgericht hat das Begehren des Klägers auf Fest-
stellung der Rechtswidrigkeit des Musterungsbescheids vom
4. Mai 2001 als unzulässig beurteilt, weil er kein berechtig-
tes Interesse an der begehrten Feststellung habe. Die vom Klä-
ger angekündigte Klage auf Schadensersatz wegen unberechtigter
Ablehnung seines Antrags auf Zurückstellung vom Wehrdienst sei
offensichtlich aussichtslos, nachdem der Kläger sich der Ein-
berufung zum Wehrdienst ab 1. September 2001 gebeugt habe und
den Einberufungsbescheid habe unanfechtbar werden lassen, ob-
wohl die Vollziehung dieses Bescheides durch Gerichtsbeschluss
vom 8. September 2001 ausgesetzt worden sei. Die Beschwerde
wendet dagegen ein, der Kläger habe nach dem Gerichtsbeschluss
vom 8. September 2001 mit dem Erlass eines erneuten Einberu-
fungsbescheid rechnen müssen; unter diesen Umständen sei es
ihm nicht zuzumuten gewesen, den wenige Tage zuvor begonnenen
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Wehrdienst abzubrechen und gegen den zu erwartenden erneuten
Einberufungsbescheid wiederum mit dem Widerspruch und einem
Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz vorzugehen.
Diesem Vorbringen ist eine Rechtsfrage mit grundsätzlicher,
d.h. fallübergreifender Bedeutung nicht zu entnehmen. Denn die
Frage, welches Verhalten dem Kläger nach der Bekanntgabe des
Gerichtsbeschlusses vom 8. September 2001 zuzumuten war, lässt
sich nicht mit Tragweite über den vorliegenden Rechtsstreit
hinaus klären; ihre Beantwortung hängt vielmehr von den Um-
ständen des Einzelfalls ab, zu denen u.a. der Inhalt des Ge-
richtsbeschlusses und die daraus abzuleitenden Erfolgsaussich-
ten von Rechtsbehelfen gegen einen etwaigen erneuten Einberu-
fungsbescheid gehören. Der Hinweis der Beschwerde darauf, dass
eine Vielzahl von Wehrpflichtigen vor der Frage stehen könne,
ob sie zur Vermeidung von Rechtsnachteilen gehalten seien,
auch gegen wiederholte Einberufungsbescheide "immer wieder
Rechtsmittel ein(zu)legen", reicht zur Darlegung der grund-
sätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage nicht aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Fest-
setzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf
§ 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Bardenhewer Büge Graulich