Urteil des BVerwG vom 14.10.2013

Rechtsmittelbelehrung, Widerruf, Einzelrichter, Zustellung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 52.13
OVG 3 L 59/13
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Oktober 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsge-
richts Mecklenburg-Vorpommern vom 22. Juli 2013 wird
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 6 500 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf einer Waffenbesitzkarte und hieran
geknüpfte weitere waffenrechtliche Entscheidungen des Funktionsvorgängers
des beklagten Landkreises. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewie-
sen und die Berufung gegen sein Urteil nicht zugelassen. Der Kläger hat durch
seinen Prozessbevollmächtigten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Be-
rufung eingelegt. Das Oberverwaltungsgericht hat den Kläger darauf hingewie-
sen, dass die eingelegte Berufung mangels Zulassung unzulässig sein dürfte.
Der Kläger hat daraufhin geltend gemacht, die Berufung sei als Antrag auf de-
ren Zulassung auszulegen, und hierzu nähere Ausführungen gemacht. Das
Oberverwaltungsgericht hat nach Anhörung der Beteiligten die Berufung durch
den angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen und die Revision gegen
seinen Beschluss nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des
Klägers.
II
Die Beschwerde des Klägers bleibt ohne Erfolg. Die Revision kann nicht zuge-
lassen werden. Der Kläger hat keine Gründe dargelegt, die eine Zulassung der
Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO rechtfertigen könnten.
1. Ein Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor.
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Zu Unrecht beruft sich der Kläger auf einen Verfahrensfehler im Sinne des
§ 138 Nr. 1 VwGO. Er macht geltend, das Verwaltungsgericht sei in der mündli-
chen Verhandlung, auf die das erstinstanzliche Urteil erging, nicht vorschrifts-
gemäß besetzt gewesen, insbesondere weil über sein vor der mündlichen Ver-
handlung angebrachtes Befangenheitsgesuch gegen den Einzelrichter nicht vor
Eröffnung der mündlichen Verhandlung, sondern erst in dieser durch den abge-
lehnten Einzelrichter selbst entschieden worden sei, der sodann die mündliche
Verhandlung fortgesetzt und das Urteil gefällt habe. Ob sich hieraus ein Verfah-
rensfehler des Verwaltungsgerichts ergibt, ist für das Verfahren der Beschwer-
de gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwal-
tungsgerichts unerheblich. Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO sind nur solche Mängel des Verfahrens, die dem Oberverwaltungsge-
richt bei Erlass seines Beschlusses unterlaufen sind, nicht aber Verfahrensfeh-
ler die der ersten Instanz unterlaufen sind. Diese hätten nur mit einem Antrag
auf Zulassung der Berufung geltend gemacht werden können, den der Kläger
nicht, jedenfalls nicht fristgerecht gestellt hat.
Soweit der Kläger dem Oberverwaltungsgericht vorwirft, es habe die vorschrifts-
widrige Besetzung des Verwaltungsgerichts verkannt, führt dies nicht auf einen
Verfahrensfehler, der dem Oberverwaltungsgericht unterlaufen ist. Das Ober-
verwaltungsgericht konnte sich aus prozessualen Gründen nicht mit den Rügen
befassen, die der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts erhoben
hat. Seine Berufung war mangels Zulassung unstatthaft und deshalb unzuläs-
sig. Ob die Rügen des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts einen
Grund zur Zulassung der Berufung abgeben hätten, konnte das Oberverwal-
tungsgericht aus prozessualen Gründen ebenfalls nicht nachprüfen. Die un-
statthafte Berufung konnte nach seiner Auffassung nicht in einen Antrag auf
Zulassung der Berufung umgedeutet werden. Der Schriftsatz des Klägers vom
11. April 2013, mit dem er Gründe für eine Zulassung der Berufung allenfalls
vorgetragen hatte, hätte im Übrigen (im Falle einer Umdeutung der Berufung in
einen Zulassungsantrag) die bereits am 9. April 2013 abgelaufene Frist für eine
Begründung des Zulassungsantrags (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht ge-
wahrt.
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2. Aus denselben Gründen bleibt die Rüge des Klägers erfolglos, der angefoch-
tene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts weiche von Entscheidungen des
Verwaltungsgerichts Greifswald, des Bundesgerichtshofs und des Bundesver-
waltungsgerichts ab. Abgesehen davon, dass eine Abweichung von Entschei-
dungen eines Verwaltungsgerichts oder des Bundesgerichtshofs ohnehin nicht
die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtfertigt, verhal-
ten sich die von dem Kläger benannten Entscheidungen zur ordnungsgemäßen
Behandlung eines Befangenheitsgesuchs. Von diesen Entscheidungen abwei-
chende Aussagen konnte das Oberverwaltungsgericht schon deshalb nicht tref-
fen und hat es auch nicht getroffen, weil es wegen der Unzulässigkeit der Beru-
fung auf die Rügen des Klägers nicht eingehen konnte. Ob das Verwaltungsge-
richt in erster Instanz von den benannten Entscheidungen abgewichen ist, ist
wiederum unerheblich, weil § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erfordert, dass das Ober-
verwaltungsgericht von der Entscheidung eines der dort genannten Gerichte
abgewichen ist.
3. Der Rechtssache kommt nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeu-
tung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.
a) Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, wie die Rechtsmittelbe-
lehrung in einer Fallgestaltung der hier in Rede stehenden Art abzufassen ist,
damit sie den Lauf der Rechtsmittelfrist auszulösen geeignet ist. Die Antwort auf
diese Frage ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, das das Oberverwaltungs-
gericht im Übrigen zutreffend angewandt hat.
Gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Berufung zu,
wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zuge-
lassen wird (§ 124 Abs. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hatte hier davon ab-
gesehen, die Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen. In einem
solchen Fall ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zu-
stellung des vollständigen Urteils zu beantragen (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO).
Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen; über ihn entscheidet das
Oberverwaltungsgericht (§ 124a Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem
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entsprach die Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts. Ihr ist unmiss-
verständlich zu entnehmen, dass gegen sein Urteil nur der Antrag auf Zulas-
sung der Berufung, nicht aber die Berufung das gegebene Rechtsmittel war.
Dies hat das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Dem wäre in dem
angestrebten Revisionsverfahren nichts hinzuzufügen.
b) Der Kläger hält weiter für klärungsbedürftig, ob er im waffenrechtlichen Sinne
unzuverlässig war und der Widerruf der Waffenbesitzkarte deshalb rechtmäßig
war. Wegen der Unzulässigkeit der Berufung waren die damit aufgeworfenen
Fragen für das Oberverwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich und könn-
ten auch in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht entschieden werden.
Schon deshalb können sie der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im
Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verleihen.
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision
zuzulassen ist (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Neumann
Dr. Graulich
Prof. Dr. Hecker
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