Urteil des BVerwG vom 18.01.2010

Konvention, Übereinkommen, Konzept, Bier

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 52.09
OVG 2 A 10036/09
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Januar 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und
Dr. Möller
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz vom 15. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde, die sich auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Be-
deutung (1.) und des Verfahrensmangels (2.) stützt, hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Grundsätzlich bedeutsam im
Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene
Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang un-
geklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung
im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der
Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint.
Den Darlegungen der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Vor-
aussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.
Die Beschwerde will im Hinblick auf das Übereinkommen der Vereinten Natio-
nen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderun-
gen geklärt wissen, ob und inwieweit die Anforderungen dieser Konvention „im
Rahmen des geltenden Rechtes im Interesse der Behinderten - hier der Kläge-
rin - zu werten und umzusetzen“ sind. Diese Frage rechtfertigt die Zulassung
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der Revision nicht, weil sie nicht auf eine klärungsbedürftige Frage des revi-
siblen Rechts führt.
Es liegt zutage und bedarf nicht erst revisionsgerichtlicher Klärung, dass die
Übernahme eines völkerrechtlichen Vertrages auf dem Gebiet des Bundes-
rechts durch ein Zustimmungsgesetz gemäß Art. 59 Abs. 2 GG zur unmittelba-
ren Anwendbarkeit einer Vertragsnorm und damit auch zu ihrer Revisibilität
führt, wenn die betreffende Norm nach Wortlaut, Zweck und Inhalt geeignet und
hinreichend bestimmt ist, wie eine innerstaatliche Vorschrift rechtliche Wirkung
zu entfalten (s. Urteil vom 29. April 2009 - BVerwG 6 C 16.08 - NVwZ 2009,
1562 Rn. 46; vgl. auch Eichberger, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/
Pietzner, VwGO, § 137 Rn. 38, jeweils m.w.N.). Ob die Normen der UN-
Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, soweit sie sich
auf den Bereich der schulischen Bildung beziehen - insoweit kommt weniger der
in der Beschwerde ausdrücklich erwähnte Art. 19 als vielmehr der mit „Bildung“
überschriebene Art. 24 der Konvention in Betracht -, den Charakter revisiblen
Bundesrechts im Sinne von § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO haben, ist freilich
zweifelhaft. Zwar handelt es sich bei dem Gesetz zu dem genannten Überein-
kommen vom 21. Dezember 2008 (BGBl II S. 1419) als solchem um Bundes-
recht; doch bedarf das Übereinkommen, soweit es in die ausschließliche Ge-
setzgebungskompetenz der Länder fallende Fragen regelt, der Transformation
durch den zuständigen Landesgesetzgeber und erlangt nach erfolgter Umset-
zung insoweit dann die rechtliche Qualität irrevisiblen Landesrechts (s. auch
Beschluss vom 10. Dezember 1976 - BVerwG 7 B 163.76 - Buchholz 421.11
§ 2 GFaG Nr. 5; Urteil vom 29. April 2009 a.a.O.; Eichberger, a.a.O. Fn. 94).
Unbeschadet dessen könnte aber selbst dann, wenn einzelne im vorliegenden
Zusammenhang erhebliche Bestimmungen der Konvention innerstaatliche Gel-
tung als Bundesrecht erlangt haben sollten und darüber hinaus unmittelbar an-
wendbar wären, deren angebliche Verletzung die Zulassung der Revision nicht
rechtfertigen. Die Beschwerde lässt unberücksichtigt, dass im Zusammenhang
mit der Rüge einer etwaigen Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Ausle-
gung und Anwendung von Landesrecht dem Darlegungserfordernis des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht schon dann genügt ist, wenn eine maßgebliche
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Norm des Landesrechts als bundesrechtlich bedenklich angesehen wird. Viel-
mehr muss die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender
Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen
von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen; die angeblichen bundesrechtlichen
Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit sowie die Entschei-
dungserheblichkeit in dem anhängigen Verfahren sind in der Beschwerdebe-
gründung im Einzelnen aufzuzeigen (stRspr; vgl. nur Beschlüsse vom 19. Juli
1995 - BVerwG 6 NB 1.95 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104 S. 43 und vom
8. Mai 2008 - BVerwG 6 B 64.07 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen
Nr. 132 Rn. 5). Substantiierte Darlegungen in dieser Richtung sind der Be-
schwerde auch nicht ansatzweise zu entnehmen.
2. Die Revision ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil ein Verfahrensmangel
geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann
(§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Die Beschwerde legt nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen
Weise dar, dass das Berufungsgericht gegen seine Pflicht zur Amtsaufklärung
(§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verstoßen hätte. Insoweit muss im Einzelnen
vorgetragen werden, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-
rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen
wären, welche Beweismittel dafür zur Verfügung gestanden hätten und welches
Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte. Weiterhin muss
entweder dargelegt werden, dass bereits vor dem Tatsachengericht, insbeson-
dere in der mündlichen Verhandlung, auf die Sachverhaltsaufklärung hingewirkt
worden ist, oder inwiefern sich die Beweisaufnahme dem Gericht von sich aus
hätte aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um
Versäumnisse des Beschwerdeführers in der Tatsacheninstanz, vor allem das
Unterlassen von Beweisanträgen, zu kompensieren (stRspr, s. nur Beschlüsse
vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO
Nr. 265 und vom 7. Juli 2008 - BVerwG 6 B 27.08 - juris Rn. 2).
Die Beschwerde genügt diesen Anforderungen in mehrfacher Hinsicht nicht. Sie
moniert in Bezug auf das Konzept der Bildung von Schwerpunktschulen zur
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integrativen Beschulung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf,
dass das Oberverwaltungsgericht nicht überprüft habe, ob und inwieweit dieses
Konzept von dem Beklagten tatsächlich umgesetzt worden ist. Dem Beschwer-
devorbringen lässt sich aber nicht entnehmen, welche konkreten Umstände in
Bezug auf die Umsetzung des in dem Berufungsurteil eingehend beschriebenen
Schwerpunktkonzepts auf der Grundlage des Rechtsstandpunkts der Vor-
instanz noch aufklärungsbedürftig gewesen wären. Das Oberverwaltungsgericht
hat die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften (§ 59 Abs. 4 i.V.m. § 3
Abs. 5 Schulgesetz, § 29 Grundschulordnung) dahin ausgelegt, dass die
Entscheidung darüber, ob Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf eine
Förderschule oder gemeinsam mit nichtbehinderten Schülern nach näherer
gesetzlicher Maßgabe eine Regelschule besuchen, nach Maßgabe des säch-
lich, räumlich, personell und organisatorisch Möglichen bei der Schulbehörde
liegt. Es hat angenommen, dass das Konzept, durch die Konzentration vorhan-
dener Fachkräfte auf Schwerpunktschulen eine nachhaltigere Betreuung von
Schülern mit Förderbedarf zu erreichen, im Rahmen des Einschätzungs- und
Ausgestaltungsspielraums des Beklagten sachgerecht ist. Hierzu hat es
schließlich festgestellt, dass die A.-Schule in A., nicht aber die von den Eltern
der Klägerin bevorzugte örtliche Grundschule in S.-W., durch Zuweisung der
erforderlichen Förderschullehrkräfte über die erforderliche Personalausstattung
als Schwerpunktschule verfügt. Inwieweit auf dieser Grundlage eine weitere
Sachverhaltsaufklärung geboten gewesen wäre, ist nicht ersichtlich und wird
von der Beschwerde nicht erläutert. Davon abgesehen ist erst recht nicht er-
kennbar, wieso sich dem Oberverwaltungsgericht die vermisste Aufklärung von
Amts wegen hätte aufdrängen müssen, nachdem der Prozessbevollmächtigte
der Klägerin in der mündlichen Verhandlung keinen diesbezüglichen Beweisan-
trag gestellt hatte.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Streitwertes auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Dr. Bardenhewer
Dr. Bier
Dr. Möller
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