Urteil des BVerwG vom 01.09.2004

Verfahrensrecht, Verfahrensmangel, Unrichtigkeit, Verfügung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 52.04
OVG 4 LB 28/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. September 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und V o r m e i e r
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Ober-
verwaltungsgerichts vom 25. Mai 2004 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechts-
sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Begründungsan-
forderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die
erstrebte Revisionszulassung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft,
die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher
Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt in-
soweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für
die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und
außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausge-
hende Bedeutung bestehen soll (vgl. Beschluss vom19. August 1997 - BVerwG 7 B
261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 m.w.N.). Dem trägt die Be-
schwerde nicht ansatzweise Rechnung. Sie hält den Revisionszulassungsgrund des-
halb für gegeben, weil das Oberverwaltungsgericht unter Verletzung von § 15 Abs. 1
des Versammlungsgesetzes (VersG) und Art. 8 GG die streitige Verfügung als
rechtmäßig angesehen hat. Damit wirft der Kläger keine Frage von rechtsgrundsätz-
licher Bedeutung auf. Die angebliche Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils ist kein
Fall des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Ein Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht im
Ansatz dargelegt. Die von dem Kläger gerügte unrichtige Auslegung und Anwendung
von § 15 Abs. 1 VersG und Art. 8 GG betrifft das materielle Recht, nicht das Verfah-
rensrecht.
- 3 -
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung
des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 i.V.m. § 52 Abs. 2 und § 72 Nr. 1
des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes zur
Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)
vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. August
2004 (BGBl I S. 2198).
Bardenhewer Hahn Vormeier