Urteil des BVerwG vom 07.08.2002

Satzung, Widerruf, Verfahrensmangel, Altersrente

B
U
N
D
E
S
V
E
R
W
A
L
T
U
N
G
S
G
E
R
I
C
H
T
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 52.02
OVG 6 A 1182/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. August 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. H a h n und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Oberver-
waltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. April
2002 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 6 467 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen wer-
den, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundes-
verwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Ge-
richtshöfe des Bundes oder Bundesverfassungsgerichts abweicht
und auf diese Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel gel-
tend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentschei-
dung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revi-
sion mit der Beschwerde angefochten, muss in der Beschwerdebe-
gründung die grundsätzliche Bedeutung dargelegt oder die Ent-
scheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Ver-
fahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Die Prüfung des beschließenden Senats ist demgemäß auf frist-
gerecht geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des § 132
Abs. 2 VwGO beschränkt.
Die Rechtssache hat nicht die von der Beklagten allein geltend
gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache
nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche
Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der
Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher
Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3
- 3 -
Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechts-
frage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird,
und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als
grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde
muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsent-
scheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht
beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Die
von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen verleihen der Rechts-
sache keine grundsätzliche Bedeutung.
1. Das Oberverwaltungsgericht hat § 19 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 der
Satzung der Beklagten in bestimmter Weise ausgelegt. Die Be-
klagte möchte folgende Fragen, die sie für grundsätzlich be-
deutsam hält, geklärt wissen:
1. Gebietet nicht der Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1
GG), die Bezieher von Berufsunfähigkeitsrente in dem
Sinne gleich zu behandeln, dass ohne Rücksicht darauf,
ob sie am 01.01.2000 das 62. Lebensjahr bereits vollen-
det haben, diese Rente mit der Vollendung des 62. Le-
bensjahres entfällt, weil sie ab diesem Zeitpunkt vor-
gezogene Altersrente beziehen können?
2. Gebietet nicht eine verfassungkonforme Auslegung im
Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG, den im Satzungsgebungsver-
fahren erkennbar geäußerten Willen des Satzungsgebers,
die Neufassung einer geänderten Satzungsbestimmung
(hier: § 19 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 der Satzung) gleicher-
maßen auf alle Bezieher von Berufsunfähigkeitsrente zu
erstrecken, insbesondere auf diejenigen, die am
01.01.2000 bereits 62 Jahre alt sind?
3. Ist bei einer Auslegung des § 19 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3
der Satzung im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG vor dem Hin-
tergrund des im Satzungsgebungsverfahren geäußerten
Willens der Beklagten diese Vorschrift auf alle Bezie-
her von Berufsunfähigkeitsrente anzuwenden, die Berufs-
unfähigkeitsrente erstmals ab Vollendung des
55. Lebensjahres erhalten haben, unabhängig davon, ob
diese das 62. Lebensjahr vor oder nach dem 01.01.2000
vollendet haben?
Damit werden keine klärungsbedürftigen Fragen des revisiblen
Rechts aufgeworfen. Insbesondere legt die Beschwerde nicht
- 4 -
dar, dass und warum sich zu Art. 3 Abs. 1 GG noch höchstrich-
terlich nicht behandelte Probleme stellen könnten. Landesrecht
wird nicht dadurch revisibel, dass die Vereinbarkeit seiner
Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht mit dem Grundgesetz
in Zweifel gezogen wird. Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts vermag die Nichtbeachtung von Bun-
desrecht bei der Auslegung und/oder Anwendung von Landesrecht
die Zulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn
die Auslegung der bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte
Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (vgl. Beschluss
des Senats vom 30. Mai 2002 - BVerwG 6 B 35.02 - m.w.N.). Die-
se müssen in der Beschwerdebegründung aufgezeigt werden. Daran
fehlt es.
Die Beschwerde macht auch nicht ersichtlich, dass zu den
Grundsätzen der Auslegung von Rechtsnormen noch Klärungsbedarf
bestehen könnte. Sie verkennt im Übrigen, dass Auslegungs-
grundsätze, die - wie hier - bei der Auslegung von Landesrecht
herangezogen werden, ihrerseits dem irrevisiblen Landesrecht
zuzurechnen sind (Urteil vom 15. April 1988 - BVerwG 7 C
125.86 - Buchholz 442.01 § 45 a PBefG Nr. 2). Dass ausnahms-
weise etwas anderes, nämlich eine Zuordnung zum Bundesrecht in
Betracht kommt, weil die Auslegung offenbar willkürlich ist,
ist nicht erkennbar.
Die Beklagte wirft mit Bezug auf die weitere kumulative Be-
gründung der angefochtenen Entscheidung folgende Fragen auf:
1. Beurteilt sich die Rechtmäßigkeit einer Mitteilung, mit
der ein Versorgungswerk den Bezieher von Berufsunfähig-
keitsrente davon unterrichtet, dass nach der entspre-
chenden Satzungsvorschrift der Bezug dieser Rentenform
mit der Vollendung eines früheren Lebensjahres (hier:
des 62. Lebensjahres) endet, nach § 49 Abs. 2 Satz 1
Nr. 4 VwVfG?
2. Muss nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG im vorbezeich-
neten Fall bei der Beendigung der Berufsunfähigkeits-
rente in jedem Einzelfall das Interesse des jeweilig
- 5 -
betroffenen Versorgungsempfängers an dem Weiterbezug
dieser Rente besonders abgewogen werden, oder genügt es
wenn der Satzungsgeber bei Erlass der entsprechenden
Satzungsvorschrift generalisierend das Interesse der
von der beabsichtigen Änderung Betroffenen berücksich-
tigt hat (antizipierte Ermessensbetätigung)?
3. Steht der Bescheid, mit dem einem Rentenberechtigten
erstmalig Berufsunfähigkeitsrente gewährt wird, nicht
von vornherein unter der Inhaltsbestimmung bzw. dem
Vorbehalt, dass diese nur übergangsweise vorgesehene
Rentenform nur solange zur Auszahlung gelangt, als der
Versicherte keine (vorgezogene) Altersrente beziehen
kann bzw. bezieht, oder steht zumindest der erstmalig
Berufsunfähigkeitsrente gewährende Bescheid unter der
auflösenden Bedingung, dass ein Anspruch auf Berufsun-
fähigkeitsrente entfällt, sobald (vorgezogenes) Alters-
ruhegeld bezogen werden kann?
Diese Fragen berücksichtigen nicht, dass das Oberverwaltungs-
gericht die streitige Mitteilung der Beklagten als "Widerruf
der Berufsunfähigkeitsrente" ausgelegt hat. Dass ein solcher
Widerruf ein Verwaltungsakt sein kann und dann am Maßstab des
§ 49 VwVfG (i.V. mit § 1 LVwVfG) zu messen ist, ist nicht
zweifelhaft. Dass in Bezug auf die Grundsätze zur Auslegung
von Verwaltungsakten unter bundesrechtlichen Gesichtspunkten
Klärungsbedarf bestehen könnte, lässt die Beschwerde nicht er-
kennen. Handelt es sich bei der "Mitteilung" um den Widerruf
eines begünstigenden Verwaltungsaktes, so ist es nicht zwei-
felhaft, dass seine Rechtmäßigkeit auch nach § 49 Abs. 2
Satz 1 Nr. 4 VwVfG beurteilt werden muss. Dabei folgt unmit-
telbar aus § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG, dass die Entscheidung im
Ermessen der Behörde liegt. Ob die Ermessensausübung durch die
Satzung der Beklagten "antizipiert" ist, ist wiederum eine
Frage des Landesrechts, die revisionsgerichtlich nicht beant-
wortet werden kann. Die weiter in diesem Zusammenhang gestell-
te Frage betrifft die Auslegung bestimmter Bescheide der Be-
klagten. Damit führt sie auch mit dem Hinweis darauf, dass "im
Rahmen anderer Versorgungsträger" vergleichbare Fragen auftre-
ten, nicht auf eine fallübergreifende Problematik des revi-
siblen Rechts. Die Beschwerde legt schon nicht dar, dass und
- 6 -
warum in Bezug auf die Grundsätze für die Auslegung von Ver-
waltungsakten Klärungsbedarf bestehen könnte, sondern stellt
allein ihre Rechtsansicht zum Verständnis eines Bescheides in
Form einer Frage dar. Außerdem zeigt sie nicht auf, inwiefern
sich hierzu hinsichtlich der auf landesrechtlicher Grundlage
ergehenden Bescheide nach Bundesrecht zu beantwortende Rechts-
fragen ergeben könnten.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus
§ 13 Abs. 2, § 14 GKG.
Bardenhewer Hahn Graulich