Urteil des BVerwG vom 29.10.2013

Rechtliches Gehör, Rüge, Überprüfung, Beteiligter

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 51.13, 6 PKH 8.13 (6 B 23.13, 6 PKH 5.13)
OVG 3 Bf 11/10
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Oktober 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss
des Senats vom 30. August 2013 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens BVerwG 6 B
51.13 (§ 154 Abs. 2 VwGO). Im Hinblick auf das Verfahren
BVerwG 6 PKH 8.13 wird von der Erhebung von Gerichts-
kosten abgesehen (§ 21 Abs. 1 Satz 3 GKG).
G r ü n d e :
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) gegen den
Beschluss des Senats vom 30. August 2013 (BVerwG 6 B 23.13, 6 PKH 5.13),
mit dem der Senat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Februar
2013 (OVG 3 Bf 11/10) zurückgewiesen und zugleich ihren Antrag, ihr Prozess-
kostenhilfe zu bewilligen, abgelehnt hat. Die Klägerin sieht sich hierin in ihrem
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Schriftsatz vom 25. September 2013,
Schriftsatz vom 19. September 2013).
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat vermag eine Verletzung des
Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör durch den angegriffenen Be-
schluss nicht zu erkennen. Er hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens den
Vortrag der Klägerin zur Kenntnis genommen und sich hiermit auseinander ge-
setzt, allerdings in seinem Lichte nicht zu erkennen vermocht, dass die Voraus-
setzungen für eine Zulassung der Revision bzw. für die Bewilligung von Pro-
zesskostenhilfe vorliegen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion berechtigt das Bundesverwaltungsgericht nicht zu einer vollinhaltlichen
Überprüfung der vorinstanzlichen Entscheidung; seine Prüfung muss nach der
Prozessordnung auf die Frage beschränkt bleiben, ob einer der in § 132 Abs. 2
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VwGO aufgeführten Gründe für eine revisionsgerichtliche Befassung mit der
Streitsache vorliegt.
Zur Begründung der Anhörungsrüge durch die Klägerin ist zu bemerken:
1. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich nicht, dass das Gericht grundsätzlich die
Beteiligten auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen hätte, bevor es eine Ent-
scheidung trifft. Anderes kann dann gelten, wenn die Entscheidung auf Erwä-
gungen gestützt werden soll, mit denen ein gewissenhafter und kundiger Betei-
ligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt möglicher Rechtsauffassungen
nach dem Verfahrensverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. Radtke/Hagemeier,
in: Epping/Hillgruber, Beck-OK GG, Stand 15. Mai 2013, Art. 103 Rn. 6 m.w.N.).
Dass eine entsprechende Situation hier gegeben gewesen wäre, wird von der
Klägerin nicht vorgetragen und ist für den Senat nicht erkennbar.
2. Eine Gehörsverletzung zu Lasten der Klägerin folgt nicht daraus, dass der
Senat im Zusammenhang mit der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts,
den Antrag der Klägerin als unzulässig zu verwerfen, „die Befangenheitserklä-
rungen der Herren Prof. Dr. H. und Dr. K. als unzulässig zurückzunehmen“, in
den Gründen des angegriffenen Beschlusses ausgeführt hat, die Ausführungen
der Klägerin genügten nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO und seien für den Senat in der Sache nicht nachvollziehbar. Der
Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt vom Gericht nicht, auf jedes einzelne
Element des Vortrags der Beteiligten im Rahmen seiner Entscheidungsbegrün-
dung einzugehen. Das Gericht hat die für seine Überzeugungsbildung leitenden
Gründe anzugeben (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Dies ist im vorliegenden
Fall geschehen.
3. Ebenso hat der Senat im Hinblick auf bestimmte Verfahrensrügen der Kläge-
rin diejenigen Gründe angegeben, die für seine Überzeugungsbildung leitend
gewesen sind. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Entscheidung des Se-
nats, der von der Klägerin erhobenen Rüge zu den Ausführungen des Ober-
verwaltungsgerichts, welche die im Juli/August 2008 von der Klägerin erstellte
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Tangentialbrücke betreffen, keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne
von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beizumessen.
4. Soweit der Senat von einer Begründung des angegriffenen Beschlusses ab-
gesehen hat, war diese Vorgehensweise durch § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2
VwGO gedeckt. Macht das Bundesverwaltungsgericht von der durch diese Vor-
schrift eröffneten Möglichkeit Gebrauch, kann hieraus nicht geschlossen wer-
den, dass es den Vortrag des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genom-
men oder sich mit diesem nicht auseinander gesetzt hätte.
Neumann
Büge
Prof. Dr. Hecker
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