Urteil des BVerwG vom 07.01.2010

Wohnung, Staatsvertragsrecht, Entstehung, Kontrolle

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 51.09
VGH 2 S 1015/08
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Januar 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und
Dr. Graulich
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg vom 19. Mai 2009 wird zurückgewie-
sen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 798,23 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Nichtzulassungsbeschwerde, mit der die Klägerin die Zulassung der Revi-
sion wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) begehrt, bleibt ohne Erfolg.
Die Klägerin wendet sich gegen die Abweisung ihrer Klage durch den Verwal-
tungsgerichtshof, mit der sie die Rückforderung von dem Beklagten verein-
nahmter Rundfunkgebühren für ein Rundfunkempfangsgerät in einem Perso-
nenkraftwagen für die Zeit von Dezember 1992 bis einschließlich Juli 2006 be-
gehrt hat. Sie nutzt das fragliche Kraftfahrzeug für die tägliche Fahrt von ihrer
Wohnung zu der von ihr betriebenen ärztlichen Praxis.
Die Klägerin ist der Ansicht, das Urteil verstoße gegen den Gleichbehandlungs-
grundsatz, denn es sei weder sinnvoll noch juristisch nachvollziehbar, einem
Freiberufler auf dem Weg von zu Hause zur Arbeit einen „unmittelbaren wirt-
schaftlichen Vorteil“ zu unterstellen, während der angestellte Arzt einen solchen
nicht habe. Sie ist weiterhin der Ansicht, die entsprechende Gebührenforderung
des Beklagten in Höhe von 798,23 € sei verjährt, und diese Einrede könne auch
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nicht mit dem Hinweis auf unzulässige Rechtsausübung abgewehrt werden.
Vielmehr sei dem OVG Lüneburg zu folgen, wonach der Sinn der im bürgerli-
chen Recht geregelten kurzen Verjährungsfrist leer laufen würde, wenn
regelmäßig allein durch das Nichtanmelden eines Rundfunkgerätes das Berufen
auf eine Verjährung ausgeschlossen wäre.
Dieses Vorbringen kann die Nichtzulassungsbeschwerde nicht tragen. Denn die
von der Klägerin sinngemäß als grundsätzlich bedeutsam und klärungsbedürftig
bezeichnete Frage, ob einem Rundfunkteilnehmer, der sich auf die Verjährung
der Gebührenschuld beruft, der Einwand unzulässiger Rechtsausübung schon
wegen des bloßen Unterlassens der in § 3 Abs. 1 RGebStV vorgeschriebenen
Anzeige oder nur bei einem über dieses Unterlassen hinausgehenden aktiven
Tun entgegengehalten werden kann, berührt im vorliegenden Rechtsstreit noch
irrevisibles, d.h. im Revisionsverfahren nicht klärungsfähiges (§ 137 Abs. 1
VwGO) Landesrecht. Die Bestimmungen dieses Staatsvertrages wurden erst
durch § 10 RGebStV i.d.F. des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages mit
Wirkung vom 1. März 2007 für revisibel erklärt (s. Gesetz vom 14. Februar
2007, BW. GBl S. 108). Die Revisibilität gilt noch nicht für das
Staatsvertragsrecht, das für die hier umstrittene Rundfunkgebührenpflicht hin-
sichtlich eines in der Vergangenheit abgeschlossenen Zeitraums maßgeblich
ist. Denn unter den in § 10 RGebStV nunmehr als revisibel bezeichneten „Be-
stimmungen dieses Staatsvertrages“ sind die Bestimmungen des Rundfunkge-
bührenstaatsvertrages in der Fassung zu verstehen, die dieser durch Art. 7 des
Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages erhalten hat, nicht hingegen das
- hier noch maßgebliche - bisherige Gebührenstaatsvertragsrecht (vgl. Be-
schlüsse vom 5. April 2007 - BVerwG 6 B 15.07 - Buchholz 422.2 Rundfunk-
recht Nr. 42 Rn. 4 und vom 18. Juni 2008 - BVerwG 6 B 1.08 - NVwZ-RR 2008,
704 Rn. 4; Urteil vom 29. April 2009 - BVerwG 6 C 28.08 - juris Rn. 14).
An dieser Einordnung ändert sich auch insoweit nichts, als das Berufungsge-
richt ergänzend auf bundesrechtliche Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch
zurückgegriffen hat. Soweit Landesrecht auf bundesrechtliche Regelungen Be-
zug nimmt, erlangen auch die so rezipierten Bestimmungen den Charakter nicht
revisiblen Landesrechts, da das für anwendbar erklärte Bundesrecht nicht aus
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sich heraus, sondern kraft normativer Entscheidung des Landesgesetzgebers
gilt (Urteile vom 24. September 1992 - BVerwG 3 C 64.89 - BVerwGE 91, 77
<81> = Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 173 S. 22 und vom 30. Januar 1996
- BVerwG 1 C 9.93 - Buchholz 430.2 Kammerzugehörigkeit Nr. 7 S. 3).
Auch den Ausführungen der Klägerin, mit denen sie die Rechtsauffassung des
Berufungsgerichts zur Entstehung der Rundfunkgebührenpflicht angreift, ist
eine grundsätzlich bedeutsame Frage des revisiblen Rechts, die der Klärung in
einem Revisionsverfahren bedürfte, nicht zu entnehmen. Insoweit kommt eine
revisionsgerichtliche Kontrolle auch nicht etwa deswegen in Betracht, weil sich
der Verwaltungsgerichtshof durch Bundesrecht zu einer bestimmten Auslegung
des § 5 Abs. 2 RGebStV zu Unrecht verpflichtet gefühlt hätte (vgl. Urteil vom
21. September 2005 - BVerwG 6 C 16.04 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht
Nr. 40 Rn. 19 m.w.N.). Zwar hat er bei der Beantwortung der Frage, ob bei
Selbstständigen die Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstätte der selbst-
ständigen Tätigkeit oder dem privaten Bereich zuzuordnen sind, auf Begriffe
und Systematik des Einkommensteuerrechts zurückgegriffen. Dies geschah
jedoch im Rahmen einer eigenständigen rundfunkgebührenrechtlichen Bewer-
tung, bei welcher das Verständnis des Einkommensteuerrechts lediglich als
Interpretationshilfe diente.
Anknüpfungspunkt für die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage des
Bundesrechts sind schließlich nicht die von der Klägerin für unrichtig gehaltenen
Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zur rundfunkgebührenrechtlichen
Ungleichbehandlung von Selbstständigen und Arbeitnehmern, die jeweils ihr
Fahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nutzen. Dass
damit Rechtsfragen zur Auslegung des Art. 3 Abs. 1 GG aufgeworfen sind, die
in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher ungeklärt geblieben sind, wird
in der Beschwerdebegründung nicht aufgezeigt. Dass die Klägerin - im Gegen-
satz zum Verwaltungsgerichtshof - die Ungleichbehandlung nicht für sachlich
gerechtfertigt hält, reicht nicht aus.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Streitwertes auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Dr. Bardenhewer
Büge
Dr. Graulich
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